Der Entwurf des Kohleausstiegsgesetzes des Bundeswirtschaftsministeriums, insbesondere der geplante 1.000m-Mindestabstand zu Wohnnutzungen, ist seit Tagen in der Diskussion. Neben dem – zu Recht – unter massiver Kritik stehenden Mindestabstand zu Wohnnutzungen finden sich aber weitere Änderungen im BImSchG und in der VwGO, die ebenfalls einschneidende Entwicklungen auslösen könnten.
Auch wenn der Name des am 11.11.2019 bekanntgewordenen Referentenentwurfs des BMWi zum Kohleausstiegsgesetz dies nicht unbedingt vermuten lässt, verbergen sich in dem Artikelgesetz zahlreiche Rechtsänderungen für die Erneuerbaren Energien und die Kraft-Wärme-Kopplung.
Die vorgesehenen Regelungen für Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und bestimmten Siedlungen sollen durch das Kohleausstiegsgesetz verabschiedet werden.
Seit ihrem im Oktober beschlossenen Klimaschutzpaket hält nun auch die Bundesregierung ernsthaft einen bundesweiten gesetzlichen Mindestabstand von 1.000m zu Wohnnutzungen für erforderlich – als “Akzeptanzmaßnahme”.
Neue Frist für die BNK-Ausstattung: 01.07.2021
In der Windbranche werden aus den unten genannten Gründen große Hoffnungen in die derzeit sich in Entwicklung befindlichen technischen Systeme zur Abschaltung von Windenergieanlagen gesetzt.
Auf dem Windenergiegipfel am 05.09.2019 hatten zahlreiche Verbände und Umweltschutzorganisationen auf den massiven Rückgang der Genehmigungen für Windenergieanlagen hingewiesen. Gerade der Bundesverband Windenergie e.V. hatte schnelle Maßnahmen nicht nur gefordert, sondern konkret vorgeschlagen.
Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) des Landes Schleswig-Holstein hat gemeinsam mit dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration zum 19.08.2019 einen Erlass zum „Lärmschutz in der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren – Heranrücken schutzbedürftiger Nutzungen an Windkraftanlagen“ herausgeben.
Bekanntlich läuft derzeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Senvion GmbH am Insolvenzgericht Hamburg (Az. 67g IN 113/19). Jetzt wurden entscheidende Weichen gestellt. Für Senvion-Kunden ist vor allem folgendes wichtig:
Welcher von zwei sich gegenseitig beeinträchtigenden Windenergieanlagen ist mit Blick auf die Turbulenzgefahr Priorität einzuräumen und welche muss Rücksicht auf die jeweils andere nehmen?
Mit Zustimmung des Landtages vom 12.07.2019 hat die schwarz-gelbe Landesregierung den neuen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen 2019 als Rechtsverordnung beschlossen. Er ist seit 06.08.2019 in Kraft getreten. Damit hat er den alten Landesentwicklungsplan 2017 abgelöst.
Pro Jahr werden mehrere Gigawatt an Erzeugungsleistung von EE-Anlagen aufgrund zu hoher Einspeisung ins Netz abgeregelt, etwa wenn der Wind kräftig weht oder die Sonne scheint.
Auf Strom, der zur Stromerzeugung verbraucht wird, muss nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG keine Stromsteuer gezahlt werden. So weit, so gut.
Das BVerwG hat in seinem jüngst veröffentlichten Urteil vom 06.06.2019 (die Entscheidung finden Sie hier) die Anforderungen an eine Auslegungsbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB konkretisiert.
Nun hat auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einem von uns betreuten Verfahren bestätigt, dass eine auf Antrag erfolgte öffentliche Bekanntmachung eines im vereinfachten Verfahren erteilten Genehmigungsbescheides die einmonatige Widerspruchsfrist auslöst.
Windparkprojektierer sehen sich häufig mit dem Problem konfrontiert, dass ihnen ein Regionalplan entgegengehalten wird, der nur im Entwurf vorliegt.
Das OVG Münster hat sich in seiner jüngsten Entscheidung erneut zu den Anforderungen an die Bekanntmachung von Bauleitplänen geäußert.
Am 09.08.2019 hat die Bundesnetzagentur die Ergebnisse der Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land zum Gebotstermin 01.08.2019 bekannt gegeben. Die Ergebnisse überraschen nicht und bestätigen, dass sich der Windenergieausbau weiterhin auf Talfahrt befindet.
Rekordtemperaturen! Dürresommer! Fridays-for-future. Dass wir uns bereits mitten im Klimawandel befinden und dass die Sorge vor irreversiblen Umweltschäden mittlerweile breite Bevölkerungsschichten auf die Straße treibt, wird sich nicht mehr ernstlich bestreiten lassen.
Am 29.07.2019 endete das Konsultationsverfahren der BNetzA zur Einführung der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung.
Nun ist es amtlich: Mit Beschluss vom 01. Juli 2019 hat das Amtsgericht Hamburg zum Az. 67g IN 113/19 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Senvion GmbH eröffnet.
ÜNB führen Leistungspreisverfahren wieder ein
Der seit Jahren heiß ersehnte Bericht des Forschungsprojektes WERAN zu Wechselwirkungen zwischen Windenergieanlagen und Funknavigationsanlagen bzw. Radaranlagen ist veröffentlicht.
Das OLG Schleswig-Holstein sorgt mit einem Urteil vom 13.06.2019 gerade unter Windkraftgegnern für viel Aufregung.
Die Abführung der EEG-Umlage ist aktuell bei vielen dezentralen Stromversorgungskonzepten ein gleichermaßen aktuelles wie auch komplexes Thema.
Neuer Erlass als Übergangslösung
Der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof hat ein wichtiges Signal in der Diskussion zum Thema freiwillige öffentliche Bekanntmachung von Genehmigungen gesetzt.
Das OVG Koblenz hat mit Urteil v. 06.06.2019 dem Antrag des Klägers auf erneute Verbescheidung über den Genehmigungsantrag für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen in der Nähe vom UNESCO Welterbe “Oberes Mittelrheintal” stattgegeben.
Ausnahmemöglichkeit gem. § 9 Abs. 8 S. 5 EEG erlangt immer größere Bedeutung
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg beschäftigte sich in seinem Beschluss vom 29.04.2019 (12 ME 188/18) mit der Frage, ob der Trudelbetrieb von Windenergieanlagen und sog. Schmierfahrten einen „Betrieb“ i.S.d. BImSchG darstellen.
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