2024-04-20
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Meldung von prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


BNK-Pflicht: BNetzA verlängert Frist!

Neue Frist für die BNK-Ausstattung: 01.07.2021

Bild: PixabayBild: Pixabay

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit Beschluss vom 22.10.2019 die Frist zur Umsetzung der BNK-Pflicht bis zum Ablauf des 30.06.2021 verlängert. Diese Entscheidung hatte sich in den letzten Wochen bereits angekündigt (lesen Sie hier) und erfüllt sicher die Hoffnungen nicht weniger Bestandsanlagenbetreiber. Zur Begründung verweist die BNetzA auf erhebliche Zweifel an der flächendeckenden Realisierbarkeit einer Nachrüstung von Bestandsanlagen mit BNK bis zum 01.07.2020, weil nach den Äußerungen im Konsultationsverfahren die Leistungsfähigkeit der bisherigen Anbieter hierfür nicht ausreichen dürften. Dabei unterstellt die BNetzA eine Projektlaufzeit von mindestens 12-24 Monaten für eine solche Nachrüstung. Zusätzlich berücksichtigt die BNetzA, dass die transpondergestützten Lösung erst noch weitere Zulassungsschritte durchlaufen muss. Daher sei mit einer Verfügbarkeit dieser BNK-Lösung nicht vor Ablauf der bisherigen Frist zu rechnen.

Weitere Entscheidungen der BNetzA

Im gleichen Beschluss stellte die BNetzA einige, bislang offene Fragen abschließend klar:

  • So wies sie darauf hin, dass die BNK-Pflicht selbstverständlich nur durch zulässige Systeme erfüllt werden kann. Das bedeutet auch, dass eine Ausstattung ohne Betrieb nicht zur Erfüllung der BNK-Pflicht führen kann. Diese Frage war bislang aufgrund der Gesetzesbegründung kontrovers diskutiert worden
  • Nicht zur Verletzung der Aussttatungspflicht sollen kurzzeitige Betriebsunterbrechungen einer installierten BNK führen, wenn diese in Wartungsarbeiten oder Defekten begründet sind. Allerdings hat der Betreiber schnellstmöglich die Reparatur und die Wiederinbetriebnahme der BNK zu veranlassen.
  • Umgekehrt führt auch eine kurze Inbetriebnahme neuer Windenergieanlagen ohne BNK nicht zum Verstoß gegen die Ausstattungspflicht. Dies gelte jedenfalls etwa für einen Funktionstest oder die Funktionsabnahme der Anlage.
  • Zudem besteht keine Ausstattungspflicht, wenn – wegen benachbartem Flugplatzverkehr – a eine BNK luftverkehrsrechtlich nicht zulässig ist. Der naheliegendne Forderung im Konsultationsverfahren, in solchen Fällen eine “Negativbescheinigung” auszustellen, kam die BNetzA nicht nach.
  • Keiner Ausstattungspflicht unterliegen Anlagen, deren EEG-Zahlungsanspruch innerhalb von 3 Jahren ab Beginn der Ausstattungspflicht endet.

Bewertung der Verlängerungsentscheidung

Angesichts der eindeutigen Äußerungen im Konsultationsverfahren ist die grundsätzliche Verlängerungsentscheidung sicherlich zu begrüßen. Bestandsanlagenbetreiber können erst einmal durchatmen und etwas ruhiger ins neue Jahr starten.

Es stellt sich allerdings die Frage, ob angesichts der Berechnungen der BNetzA nicht auch die Verschiebung um lediglich ein Jahr etwas kurz gegriffen ist. Denn nimmt man die zeitlichen Abschätzungen der BNetzA gerade zur “Transponderlösung” für bare Münze (rechtliche Zulassung in der AVV + mind. 12 Monate bis zur Inbetriebnahme), dürften die vollständigen Umsetzungen erster Projekte mit dieser BNK-Form frühestens zum Ablauf der nunmehr verlängerten Frist zu erwarten sein. Allerdings schließt es § 85 Absatz 2 Nummer 1a EEG 2017 nicht aus, ggf. eine erneute Verlängerung anzuordnen. Diese Möglichkeit einer erneuten Verlängerung hat sich die BNetzA im Beschluss auch ausdrücklich offengehalten. Dabei dürfte eine weitere Verlängerung jedenfalls naheliegen, wenn der Gesetzgeber wider Erwarten die transpondergestützte BNK nicht in absehbarer Zeit in die AVV implementiert.

Damit gibt die Entscheidung der BNetzA zwar vorerst allen Akteuren etwas Luft – ausruhen sollte sich dennoch niemand!

Bewertung der weiteren Klarstellungen

Die weiteren Klarstellungen betreffen im Wesentlichen Fragen, deren Beantwortung sich bereits in den bisherigen Hinweisformularen der BNetzA für einen Ausnahmeantrag fanden (lesen sie hier). Besonders bedauerlich ist dabei die Weigerung, im Falle fehlender luftrechtlicher Zulässigkeit eine Negativbescheinigung auszustellen. Dadurch belässt die BNetzA das Risiko einer fehlerhaften Nichtausrüstung vollständig bei den Betreibern. Diese wären im Zweifel sogar einer unterschiedlichen Bewertung der Sachlage durch Luftfahrtbehörden und BNetzA ausgeliefert.

Die Klarstellung zum Wegfall der Ausstattungspflicht bei sehr alten Anlagen ist hingegen in der Sache zu begrüßen. Rechtlich allerdings ist der Schritt nicht unproblematisch. Denn während diese Fälle von der BNetzA bislang als zu beantragende ausnahmefähige Fälle behandelt wurden, fallen sie nunmehr offenbar ebenfalls in die Gruppe, für die von vornherein keine Ausstattngspflicht besteht. Dies führt aber u.U. zu ähnlichen Unsicherheiten wie die Fälle der luftverkehrsrechtlichen Unzulässigkeit einer BNK-Ausstattung. Auch hier trägt also im Zweifel der Betreiber das Risiko einer fälschlichen Nichtausrüstung.

Rechtsdogmatisch wird im Übrigen noch zu klären sein, ob alle diese Klarstellungen tatsächlich auch von der Ermächtigung in § 85 Absatz 2 Ziffer 1a) EEG 2017 erfasst sind oder, ob die BNetzA hier teilweise unzulässig rechtsschöpferisch tätig geworden ist.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Quelle:
www.prometheus-recht.de
Autor:
Pressestelle
Link:
www.prometheus-recht.de/...
Keywords:
BNetzA, BNK, Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung (BNK), Windkraftanlage, Frist, Pflicht, Verfügbarkeit, Umrüstung, Turbine, Höhe, Blinken, Akzeptanz, Bevölkerung, Gericht
Windenergie Wiki:
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