2024-11-22
http://w3.windmesse.de/windenergie/pm/34312-bmvi-anwendungshinweise-avv-kennzeichnung-radar-bnk-anlage-bnk-windkraftanlage-blinken-bestandsanlage

Meldung von prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Anwendungshinweise zur AVV Kennzeichnung n.F

Das BMVI hat mit Schreiben vom 14.04.2020 Anwendungshinweise für die AVV Kennzeichnung n.F. bekannt gegeben. In dieser finden sich Erläuterungen zur Anwendung in der Praxis. Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Hinweise:

1. Umgang mit zugelassenen Radar-BNK-Anlagen

Bereits zugelassene Radar-BNK-Anlagen dürfen bis zu fünf Jahre nach Inkrafttreten der AVV n.F. verbaut werden. Außerdem dürfen diese auch unbegrenzt betrieben werden. Das gilt erst recht für verbaute Anlagen.

2. Überprüfung BNK-Anlagen?

Die AVV n.F. sieht eine Baumusterprüfung vor (wir berichteten hier). Ergänzt wird diese durch eine individuelle Standortbeurteilung. Fällt diese positiv aus, so darf das System in Betrieb genommen werden. Im Einzelfall kann ein Testflug erforderlich sein, soweit Zweifel an der Geeignetheit des Standortes bestehen.

3. Termin zur verpflichtenden Umsetzung der AVV n.F.

Allgemein sind die Umsetzungsfristen im EEG geregelt. Die BNetzA hat die Fristen bereits einmal verlängert. Selbstverständlich sind weitere Verlängerungen möglich. Davon hat die BNetzA bislang aber noch keinen Gebrauch gemacht.

4. Durchführung Baumusterprüfung

Derzeit ist auch unklar, wer die Baumusterprüfung durchführen kann. Hierzu hat das BMVI zu einem Interessenbekundungsverfahren aufgerufen, welches auch in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL-1-1875-20) veröffentlicht ist. Eine Stelle kann benannt werden, soweit sie die Qualifikation aufweist. Die Bewerber legen dem BMVI ein Prüfkonzept vor, welches einer Anerkennung durch das BMVI bedarf. Liegen mehrere Konzepte vor, so erkennt das BMVI ein einheitliches Pürfkonzept an.

5. Anpassungserfordernis bei Bestandsanlagen?

Unsicherheiten gibt es in der Praxis bislang auch bzgl. möglicher Anpassungen der Turmfeuerebene bei Bestandsanlagen. Hier stellt das BMVI klar, dass die Tages- und Nachtkennzeichnung von Bestandsanlagen nicht auf die neuen Vorgaben umgerüstet werden muss. Die Vorgaben finden Anwendung auf Neuanlagen und auf die vollständige Erneuerung der Hinderniskennzeichnung.

6. Verzicht auf Nachrüstung von Infrarot?

In der Praxis gibt es Uneinigkeit, ob beim Betrieb nach der AVV a.F die Nachrüstung auf Infrarot verzichtbar ist.

Das BMVI stellt klar, dass die Ausrüstung mit Infrarotfeuern in den Bereich der Nachtkennzeichnung fällt, sodass die Übergangsregelung (5 Jahre) nicht für die Ausstattung mit Infrarotfeuern gilt. Soweit es für die Durchführung des sicheren Luftverkehrs notwendig ist, kann die zuständige Luftfahrtbehörde eine Infrarotbefeuerung auch für Bestandsanlagen fordern.

7. Verfahrensablauf nach Anhang 6 AVV n.F.

Die Genehmigungsbehörde beteiligt die zuständige Luftfahrtbehörde als Fachbehörde. Diese prüft die im Verfahren vorgelegten Unterlagen und entscheidet über die Zulässigkeit des BNK-Systems. Soweit die Luftfahrtbehörde eine Gefährdung des Luftverkehrs feststellt ordnet sie die dauerhafte Befeuerung an. In der Folge ist der Anlagenbetreiber von der Ausstattungspflicht nach § 9 Abs. 8 EEG entbunden. Eine Sanktionierung nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 a EEG ist dann ausgeschlossen. Auch für die nachträgliche Ausstattung der Anlage mit einem BNK-System ist die (immissionsschutzrechtliche) Genehmigungsbehörde zuständig. Die Nachrüstung wird der Behörde mit einer Anzeige oder mit einem Änderungsantrag zur Kenntnis gebracht.

Quelle:
prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Autor:
Pressestelle
Link:
www.prometheus-recht.de/...
Keywords:
BMVI, Anwendungshinweise, AVV Kennzeichnung, Radar, BNK-Anlage, BNK, Windkraftanlage, Blinken, Bestandsanlage



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