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Covid-19: Digitale Öffentlichkeitsbeteiligung und Änderungen im EEG
Digitale Öffentlichkeitsbeteiligung
Das Bundeskabinett hat hieraufhin gestern den Entwurf eines „Planungssicherstellungsgesetz“ beschlossen. Damit sollen derzeit praktisch nicht machbare Öffentlichkeitsbeteiligungen, wie sie in diversen Genehmigungsverfahren oder Planungsverfahren zwingend sind, wieder möglich werden. Bislang müssen in Regionalplan- oder Bauleitplanverfahren, Planfeststellungsverfahren oder in förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren z.B. die auszulegenden Unterlagen oder die jeweiligen Entscheidungen für die Öffentlichkeit in Papierform zugänglich sein. Lediglich ergänzend schreibt das Gesetz eine Veröffentlichung im Internet vor. Erörterungstermine erfordern die physische Anwesenheit der Öffentlichkeit. All dies ist aufgrund der aktuell geltenden Kontaktbeschränkungen natürlich nicht machbar (wir berichteten hier). Somit würden, wie das Bundesinnenministerium erkennt, eine „Vielzahl wichtiger Vorhaben ins Stocken geraten oder gar scheitern„, gerade im Bereich des Klimaschutzes (siehe hier).
Diesen Missstand will der Gesetzesentwurf nun beheben. Bekanntmachungen und Auslegungen sollen jetzt primär digital erfolgen. Als „zusätzliches Informationsangebot“ soll aber die Papierauslegung daneben weiter durchgeführt werden, zumindest soweit „nach den Umständen möglich“. Unterbleibt eine Auslegung, soll die Behörde „andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten“ schaffen. Der Gesetzesentwurf nennt „öffentlich zugängliche Lesegeräte“ und verlangt in begründeten Fällen sogar eine Versendung der Unterlagen oder der Entscheidung! Etwaige Erörterungstermine sollen indes durch eine „Online-Konsultation“ ersetzt werden können, wenn diese bis zum 31.03.2021 „nur unter unzumutbaren Bedingungen“ durchgeführt werden könnten.
Diese weitreichenden Gesetzesänderungen sollen für bereits laufende Verfahren gelten, der Gesetzesentwurf sieht jedoch eine Befristung bis 31.03.2021 vor.
Mini-EEG-Novelle – eher ein Reförmchen
Auch einer der Covid-19-Pandemie geschuldeten Mini-Novelle des EEG hat das Kabinett gestern den Weg geebnet. Beschlossen wurde eine Formulierungshilfe zur Änderung des EEG 2017 und weiterer energierechtlicher Vorschriften, die eine kurzfristige Gesetzesinitiative der Koalitionsfraktionen ermöglichen soll. Nach den Plänen der Regierung sollen die darin vorgesehenen Gesetzesänderungen noch im 2. Quartal 2020 in Kraft treten.
Die besondere Eilbedürftigkeit rührt daher, dass das ursprünglich im EEG enthaltene Privileg der Bürgerenergiegesellschaften, ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung an der Ausschreibung teilzunehmen, nur noch bis zum 01.06.2020 ausgesetzt ist. Bereits mit dem Kohleausstiegsgesetz sollte das Privileg dauerhaft gestrichen werden (wir berichteten hier). Dazu kam es allerdings nicht. Ohne kurzfristige gesetzliche Änderung könnten sich Bürgerenergiegesellschaften somit zum Gebotstermin 1. Juli 2020 wieder ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung an der Ausschreibung beteiligen. Der Formulierungsvorschlag greift nun die dauerhafte Streichung des Privilegs erneut auf.
Zweites Kernstück der Formulierungshilfe sind tatsächlich die Herausforderungen der Covid-19-Pandemie für die gesamte Erneuerbaren-Branche. Infolge von Lieferengpässen und Störungen im Betriebsablauf droht sich die Inbetriebnahme zahlreicher Windenergieanlagen und Solaranlagen zu verzögern. Kann dadurch die Realisierungsfrist von im Ausschreibungsverfahren bezuschlagten Anlagen nicht eingehalten werden, drohen Pönalen und im schlimmsten Fall eine Entwertung des Zuschlags. Zuletzt hatte die Bundesnetzagentur angekündigt, laufende Realisierungsfristen auf Antrag unbürokratisch zu verlängern (wir berichteten hier). Die Formulierungshilfe sieht diesbezüglich eine feste Fristverlängerung für vor dem 01.03.2020 erteilte Zuschläge um sechs Kalendermonate vor. Die Verlängerung soll pauschal sowohl für die Realisierungsfristen als auch für eventuell drohende Pönalen gelten.
Ebenfalls um sechs Monate verlängert werden soll zudem die Übergangsregelung in § 118 Abs. 25 EnWG. Stromerzeugungsanlagen, die bereits vor dem 27.04.2019 genehmigt waren, können dann noch bis zum 31.12.2020 nach den alten Netzanschlussregeln in Betrieb genommen werden.
Keine Abschaffung des Solardeckels
Bedauerlicherweise nutzt die Regierung die angeschobenen EEG-Änderungen nicht dazu, auch den 52-Gigawatt-Deckel für die Förderung von Solaranlagen bis 750 kW abzuschaffen. Hier besteht weiterhin eine große Verunsicherung in der Branche. Nach Einschätzung von Experten könnte der Deckel bereits im Sommer erreicht sein. Neue Solaranlagen bis 750 kW würden dann keine gesetzliche Förderung mehr erhalten.
- Quelle:
- prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
- Autor:
- Pressestelle
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- Windenergie Wiki:
- Bundesnetzagentur