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Erlass zum Vollzug der Rückbauverpflichtung bei WEA
Mit dem Erlass werden die Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit der Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 S. 2 BauGB für WEA näher erläutert und Hinweise für den Vollzug gegeben.
1. Allgemeines
Grundsätzlich ist für den Außenbereichsschutz der vollständige Rückbau der WEA nach dauerhafter Nutzungsaufgabe erforderlich. Die im Gesetz verankerte Verpflichtung zur Abgabe einer Rückbauerklärung in § 35 Abs.5 S. 2 BauGB ist zur Kompensation der Ausweitung des Privilegierungstatbestands in § 35 Abs.1 Nr. 5 BauGB geschaffen worden.
2. Umfang der Rückbauverpflichtung seit 2004
Bisherige Praxis in den Bundesländern ist der komplette Rückbau der WEA. Die Verpflichtung umfasst dabei die WEA selbst und die Beseitigung eingetretener Bodenversiegelungen sowie der erforderlichen Infrastruktur. Ist aufgrund der Bodenverhältnisse eine Pfahlgründung erforderlich, so muss diese regelmäßig auch zurückgebaut werden.
Die Verpflichtung bezüglich der Pfahlgründung ist nach unserem Dafürhalten im Einzelfall unverhältnismäßig. Die Unverhältnismäßigkeit ergibt sich dabei insbesondere aus dem Umfang der erforderlichen Eingriffe in die Bodenstruktur.
3. Zukünftige Genehmigungspraxis in S-H
Mit dem Erlass macht das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung S-H deutlich, wie die zukünftige Genehmigungspraxis in Schleswig-Holstein aussehen soll.
Das Ministerium stellt klar, dass der Rückbau grundsätzlich realisierbar sein muss. Folglich ist die Rückbaufähigkeit des Vorhabens keine materiell zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung im Sinne einer Vermeidung eines Eingriffs. Vielmehr ist der Rückbau eine weitreichende Minimierungsanforderung für mögliche Folgewirkungen des Vorhabens. Ist für den Standort eine Tiefengründung erforderlich, dann kann bereits im Genehmigungsverfahren eine entsprechende Nebenbestimmung zum Rückbau getroffen werden. Das ist notwendig, wenn schon klar ist, dass der vollständige Rückbau nicht ohne Verletzung rechtlich geschützter Umweltrechtsgüter möglich ist.
4. Vorgaben zu den Nebenbestimmungen
Die Genehmigung muss demnach grundsätzlich Angaben zum Standort und zum Fundament enthalten. Soweit die abschließende Klärung der Frage der Rückbaufähigkeit der Fundamente zu unangemessenen Verzögerungen führt, kann die Rückbauverpflichtung zukünftig als auflösend bedingte Auflage ergehen. Mit dieser wird die vollumfängliche Rückbaupflicht nach § 179 BauGB geregelt verbunden mit der Ausnahme der Unmöglichkeit. Danach ist der Rückbau unmöglich, wenn er nicht ohne die Verletzung rechtlich geschützter Umweltrechtsgüter möglich ist.
Außerdem müssen die Genehmigungsbescheide Nebenbestimmungen zur Sicherheitsleistung und zur Betriebseinstellung und Nutzungsaufgabe enthalten.
5. Umgang mit Bestandsanlagen bzgl. der Rückbauverpflichtung
Der Umgang mit der Rückbauverpflichtung bei Bestandsanlagen ist im Einzelfall zu bestimmen. Dabei unterscheidet man zwischen Bestandsanlagen mit Genehmigung vor dem 20.07.2004 und nach dem 20.07.2004.
Bei Anlagen mit Genehmigung vor dem 20.07.2004 ist ein vollständiger Rückbau angestrebt. Soweit dieser nicht möglich ist, muss der Rückbau bis mindestens 2m Tiefe erfolgen.
Bei Anlagen mit Genehmigung nach dem 20.07.2004 bleibt es bei der Verpflichtung zum vollständigen Rückbau nach § 35 Abs. 5 S. 2 BauGB. Soweit unvorhersehbare Umstände nach Beendigung der Nutzungsdauer auftreten, ist über den Rückbauumfang durch die Genehmigungsbehörde unter Beteiligung der unteren Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall zu entscheiden.
Somit findet der von uns gegenüber den Genehmigungsbehörden vertretene Ansatz zum Rückbau von Pfahlgründungen (endlich) einen regulatorischen Niederschlag. Es bleibt zu hoffen, dass sich dem weitere Bundesländer anschließen.
- Quelle:
- prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
- Autor:
- Pressestelle
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- Keywords:
- Schleswig-Holstein, Erlass, Rückbauverpflichtung, Windkraftanlage, Kanzlei, Bundesland, Bodenversiegelung, Rückbau, Recycling, Pfahlgründung
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