2024-12-22
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Meldung von prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Update: Keine Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange in der standortbezogenen Vorprüfung

Entscheidungsgründe des BVerwG liegen vor

Wie bereits in unserem Newsletter vom 26.09.2019 berichtet, hat sich das BVerwG mit der Frage der Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung auseinandergesetzt (BVerwG, Urt. v. 26.09.2019, Az.: 7 C 5.18). Nun liegen die Entscheidungsgründe des BVerwG vor:

I. Entscheidung des BVerwG

Artenschutzrechtliche Belange im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind in der Regel bei der standortbezogenen Vorprüfung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie förmlich als Schutzzweck eines Gebietes nach Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG bestimmt wurden.

II. Begründung des BVerwG

In seiner Entscheidung setzt sich das BVerwG detailliert mit dem Wortlaut der Regelung des § 3c S. 1 und S. 2 UVPG a.F. (§ 7 Abs. 2 UVPG n.F.) und der verschiedenen Kriterien nach der Anlage 2 zum UVPG a.F. (Anlage 3 zum UVPG n.F.) auseinander. Der Senat stellt im Ergebnis fest, dass der Gesetzgeber eine klare Abgrenzung vorgenommen hat. Außerdem existiere kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die „Schutzkriterien“ nicht die gesetzlich definierten Kriterien meinte.

Seine Auffassung sieht das BVerwG auch durch die Novellierung des UVPG bestätigt: Im neuen § 7 Abs. 2 S. 3 UVPG wird nunmehr ausdrücklich auf Kriterien nach Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG verwiesen. Außerdem habe der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung auf die nur klarstellende Bedeutung der Gesetzesänderung verwiesen. Speziell mit Blick auf die standortbezogene Vorprüfung wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass § 7 Abs. 2 S. 2 UVPG deren Prüfungsmodalitäten klarstellt und dass es keiner Vorprüfung und erst recht keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, wenn keine besonderen örtlichen Gegebenheiten, wie sie in Nummer 2.3 aufgeführt sind, vorliegen (vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 78).

Das BVerwG stellt außerdem klar, dass die Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange in der standortbezogenen Vorprüfung auch den in Nummer 2.3 der Anlage 2 UVPG a.F. zum Ausdruck gebrachten Schutzgebietsbezug und damit die vom Gesetzgeber gewollte Differenzierung zwischen dem besonderen Artenschutz und dem Gebietsschutz verfehlen würde.

Dennoch können nach Auffassung des BVerwG mit den formell unter Schutz gestellten Gebieten vergleichbare sensitive Lebensräume von besonders oder streng geschützten Arten im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung berücksichtigt werden. Dies jedoch nur in engen Ausnahmefällen . Nach Feststellung des BVerwG ist das nur „etwa bei einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung“ möglich. „Ansonsten droht der gesetzgeberisch gewollte Unterschied zwischen der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung zu verwischen…“

III. Fazit

Damit hat das BVerwG nun die Frage des Umfangs der standortbezogenen Vorprüfung geklärt. Liegen keine besonderen örtlichen Gegebenheiten i.S.d. § 3c S. 2 UVPG a.F. (§ 7 Abs. 2 UVPG n.F.) vor (kein formell unter Schutz gestelltes Gebiet), bedarf das Vorhaben keiner Vorprüfung und damit keiner UVP. Die Vorprüfung endet an dieser Stelle. Soweit ein Schutzgebiet tangiert wird, erfolgt die Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebiets betreffen.

Quelle:
prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Autor:
Pressestelle
Link:
www.prometheus-recht.de/...
Keywords:
Berücksichtigung, artenschutzrechtlich, Belang, Vorprüfung, Standort, BVerwG, Urteil, Kanzlei, Jurist, Gericht



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