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Isolierte Positivplanung – neuer Beitrag in der ZNER
Praktischer Hintergrund des Aufsatzes ist das Dilemma vieler Gemeinden, dass die eigene Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen bereits mindestens ein Jahrzehnt zurückliegt und aktuelle Entwicklungen nicht hinreichend berücksichtigt. Eine neue (rechtswirksame) Konzentrationsflächenplanung aufzustellen, bedeutet allerdings einen derart hohen Planungsaufwand, der aus Sicht vieler kommunaler Planungsträger kaum noch zu stemmen ist. Besonders die mit einer neuen Konzentrationsflächenplanung einhergehenden Unsicherheiten, wie die steigenden formellen Anforderungen an Bauleitplanverfahren sowie die Unsicherheiten bei der Abgrenzung und Handhabe harter und weicher Tabukriterien bringen viele Gemeinden dazu, an ihrer alten Konzentrationsflächenplanung festhalten zu wollen. Wie lässt sich allerdings dennoch auf aktuelle Entwicklungen reagieren?
Isolierte Positivplanung – stiefmütterlich behandelt …
Mit dem Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung der Städte und Gemeinden hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 2011 eine Norm in das Baugesetzbuch aufgenommen, welche sich klarstellend mit den Rechtsfolgen eines Planinstrumentes auf Ebene der Flächennutzungsplanung befasst, das bis heute von den Planungsträgern nur stiefmütterlich behandelt wird: Die „isolierte Positivplanung“ – ein mögliches Steuerungsinstrument nach § 249 Abs. 1 BauGB. Hiernach besteht für die kommunalen Planungsträger die Möglichkeit, zusätzliche Flächen für die Windenergienutzung auszuweisen, ohne das eigene Planungskonzept in Frage zu stellen oder aufheben zu müssen.
… und kaum bekannt
Die Rechtsprechung des OVG Münster aus dem Jahr 2017 (Urteil v. 17.05.2017, Az.: 2 D 22/15.NE) sowie die jüngste Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteil v. 19.06.2019, Az.: 12 KN 64/17) gaben zuletzt unterschiedliche Antworten auf die Frage, welche Möglichkeiten die kommunalen Planungsträger bei der Ausweisung zusätzlicher Flächen für die Windenergienutzung tatsächlich haben. Vielen Gemeinden ist die „isolierte Positivplanung“ im Sinne des § 249 Abs.1 BauGB zudem gar nicht bekannt. Deshalb soll die jüngste oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung als Anlass dienen, das Planungsinstrument vorzustellen und die Möglichkeiten und Grenzen einer zusätzlichen Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung auf Flächennutzungsplanebene aufzuzeigen.
Aus dem Inhalt
Die „isolierte“ Ausweisung einer Eignungsfläche für die Windenergienutzung zusätzlich und in Ergänzung des bereits bestehenden Flächennutzungsplans stellt dabei eine Änderung des geltenden Flächennutzungsplans dar, sodass die Vorschriften über die Aufstellung eines Flächennutzungsplans auch auf die „isolierte“ Positivplanung Anwendung finden, § 1 Abs. 8 BauGB. […] Der Vorteil für die kommunalen Planungsträger besteht darin, dass es sich bei der „isolierten Positivplanung“ um die Überplanung einzelner Flächen von geringem Umfang handelt. Es wird dabei im Bauleitplanverfahren isoliert die konkrete Fläche in den Blick genommen, sodass die Bauleitplanung nicht so planungs- und kostenintensiv wie eine Gesamtkonzentrationsflächenplanung ist. […] Die kommunalen Planungsträger können dem Zweck des § 249 Abs. 1 BauGB, die Förderung des Klimaschutzes, durch die Ausweisung zusätzlicher Flächen für die Windenergienutzung, ohne großen Planungsaufwand gerecht werden. Die „isolierte“ Positivplanung im Sinne des § 249 Abs. 1 BauGB stellt damit ein geeignetes Instrument zum „schlanken Flächennutzungsplan“ dar. […]
Den ganzen Beitrag lesen Sie in der aktuellen Ausgabe der ZNER 24/1/2020, S. 1 oder hier.
- Quelle:
- prometheus
- Autor:
- Pressestelle
- Link:
- www.prometheus-recht.de/...
- Keywords:
- isolierte Positivplanung, Gemeinde, Beitrag, ZNER, Energiewende, Recht, Kommune, Planung, Windkraft, Konzentrationsfläche, Gesez