2024-11-05
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Meldung von prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Corona & Windenergie – Teil 2: Bauleitplanung

Im zweiten Teil geht es um die Folgen für die Öffentlichkeitsbeteiligung in laufenden Bauleitplanverfahren.

In Teil 1 unserer Newsletter-Reihe wurden die drohenden Auswirkungen der Corona-Krise auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren beleuchtet. Nun geht es im zweiten Teil um die Folgen für die Öffentlichkeitsbeteiligung in laufenden Bauleitplanverfahren.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Ebenso wie im förmlichen Genehmigungsverfahren stellt die Öffentlichkeitsbeteiligung einen wesentlichen Bestandteil des Bauleitplanverfahrens dar. § 3 BauGB regelt die Öffentlichkeitsbeteiligung und legt dabei fest, bei welchen Schritten die Öffentlichkeit im Bauleitplanverfahren zu beteiligen ist.

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Hierzu gehört zunächst die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 1, wonach die Öffentlichkeit bereits frühzeitig über die Planung zu unterrichten ist. Zwar legt das Gesetz nicht ausdrücklich fest, in welcher Weise die frühzeitige Beteiligung stattzufinden hat. Die Unterrichtung muss aber jedenfalls öffentlich sein. Die Bürger sollen die Möglichkeit erhalten, sich in einem frühen Verfahrensstadium zu der Planung zu äußern. Da derartige Öffentlichkeitsbeteiligungen häufig in Form einer Bürgerversammlung oder Informationsveranstaltung vor Ort stattfinden, stellen sich hier besondere Probleme angesichts der Corona-Krise. Dabei ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass von einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung unter bestimmten Umständen abgesehen werden kann. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 3 Abs. 1 S. 3 BauGB geregelt. Auch bestimmte Unterrichtungsformen über das Internet wären denkbar. Hier bietet es sich an, bereits in einem frühen Stadium der Bauleitplanung die Notwendigkeit sowie die Umsetzungsmöglichkeiten einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung prüfen zu lassen.

Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 BauGB

Die Beteiligung der Öffentlichkeit im Bauleitplanverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB lässt sich hingegen nicht durch eine ausschließliche Auslegung der Unterlagen im Internet ersetzen. Nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB sind die Entwürfe, die Begründung sowie die wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats auszulegen. Zwar sieht § 4a Abs. 4 BauGB vor, dass der Bekanntmachungstext sowie die auszulegenden Unterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB in das Internet einzustellen und über das zentrale Internetportal der Länder zugänglich zu machen sind. Der Gesetzeswortlaut spricht in diesem Zusammenhang allerdings von „zusätzlich“. Er  schließt damit eine ausschließliche Auslegung im Internet , anders als bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, explizit aus.

Ähnlich wie die Regelungen des BImSchG sowie der 9. BImSchV zur Öffentlichkeitsbeteiligung sind auch die Regelungen des § 3 ff. BauGB durch unionsrechtliche Vorgaben geprägt. Kurzfristige Änderungen des Baugesetzbuches durch den deutschen Gesetzgeber oder der Erlass von Rechtsverordnungen als Reaktion auf die Corona-Krise sind aus diesem Grund auch für die Öffentlichkeitsbeteiligung in der Bauleitplanung keine Option.

Die Planungsträger müssen daher bei noch anstehenden Öffentlichkeitsbeteiligungen genau prüfen, ob die Möglichkeit der Einsichtnahme für die Öffentlichkeit in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Bereits laufende Öffentlichkeitsbeteiligungen können ebenfalls unter gewissen Umständen verlängert werden. Dies bietet sich an, wenn durch beschränkten Zugang nicht allen Interessierten innerhalb eines Monates eine Einsichtnahme in die Unterlagen ermöglicht werden kann. Auch hier gilt es darauf zu achten, dass der Bekanntmachungstext die aufgrund der besonderen Umstände vorzunehmenden Einschränkungen und Änderungen berücksichtigt. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf den Ort und die Dauer der Auslegung sowie auf mögliche Beschränkungen bei der Einsichtnahme.

Fazit und Ausblick

Es zeigt sich, dass die Corona-Krise auch auf die Bauleitplanung nachhaltigen Einfluss haben wird. Gemeinsam mit den kommunalen Planungsträgern sollte daher das weitere Vorgehen abgestimmt werden, um trotz allem ein zügiges Planungsverfahren zu gewährleisten.

Im kommenden dritten Teil werden die Auswirkungen der Corona-Krise auf Plansicherungsinstrumente wie die Veränderungssperre und landesplanerische Untersagung in den Blick genommen.

 

Quelle:
prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Autor:
Pressestelle
Link:
www.prometheus-recht.de/...
Keywords:
Corona, Bauleitplanung, Auswirkung, Öffentlichkeitsbeteiligung, Paragraph, Verfahren, förmlich, Öffentlichkeit, Bau, Windenergieanlage, Windpark



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