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Laues Lüftchen statt frischer Wind? Gesetzliche Nachjustierung bei den Ausschreibungen für Windenergie an Land
Gegenstand des Gesetzentwurfs ist zum einen die Verlängerung des Moratoriums für Bürgerenergiegesellschaften. Diese gilt gegenwärtig nur für die Gebotstermine 01. Februar und 01. Mai 2018. Der Gesetzentwurf sieht nunmehr die Aussetzung der Sonderregelung für Bürgerenergie bis einschließlich des Gebotstermins 01. Mai 2019 vor. Demgemäß könnten Bürgerenergiegesellschaften – wie die übrigen Bieter – vorerst nur mit einem bereits immissionsschutzrechtlich genehmigten Projekt an der Ausschreibung teilnehmen. Eine erhoffte dauerhafte Regelung, die für die Branche Rechtssicherheit schafft, bleibt damit zunächst aus.
Zum anderen sieht der Gesetzentwurf Sonderausschreibungen für Windenergieanlagen an Land vor. Die hohe Erfolgsquote von Bürgerenergiegesellschaften bei den bereits abgeschlossenen Ausschreibungsrunden des Jahres 2017 lässt aufgrund der diesen gewährten längeren Realisierungsdauer von 4,5 Jahren satt regulär 2,5 Jahren ab 2019/20 eine Ausbaulücke erwarten. Um diese zu schließen, soll das reguläre Ausschreibungsvolumen von je 700 MW für den Gebotstermin 01. August 2018 um 450 MW und für den Gebotstermin 01. Oktober 2018 um 950 MW erhöht werden. Zudem soll für den Gebotstermin 01. August 2018 eine verkürzte Realisierungsfrist von 21 Monaten gelten. Allerdings soll das zusätzlich gewährte Ausschreibungsvolumen unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehen Ausbaupfads ab dem Jahr 2023 dann mit dem Ausschreibungsvolumen verrechnet werden. Insofern handelt es sich nicht um „echte“ Sonderausschreibungen, wie im Koalitionsvertrag für einen zusätzlichen Beitrag zur CO2-Minderung vorgesehen, sondern nur um eine zeitlich vorgezogene Ausschreibung von Zubaukapazitäten. Der große Wurf bleibt auch hier aus.
Neben diesem Gesetzentwurf, der nunmehr im Wirtschaftsausschuss beraten wird, existiert bereits ein weiterer, noch nicht abgestimmter und innerhalb der Regierung dem Vernehmen nach umstrittener Referentenentwurf, der abermals Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vorsieht. Diese betreffen unter anderem die Absenkung der in der Ausschreibung geltenden Höchstwerte für Wind an Land auf 5,7 ct/kWh und Solaranlagen auf 6,5 ct/kWh. Zudem ist eine Neureglung der EEG-Umlagepflicht für KWK-Anlagen in der Eigenversorgung vorgesehen, deren konkreter Regelungsinhalt aber noch der Einigung mit der Europäischen Kommission vorbehalten ist.
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- Quelle:
- Maslaton
- Autor:
- Pressestelle
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- Maslaton, Kanzlei, Anwalt, EEG, Ausschreibung, Genehmigung, Sonderausschreibung, Ausbaulücke
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