2024-11-22
http://w3.windmesse.de/windenergie/pm/34065-maslaton-gesetz-rahmen-bundesnetzagentur-bnetza-corona-vorgabe-ausschreibung-eeg-vorschrift-gebot-veroffentlichung-regelanderung

Meldung von MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Unterstützung bei den EEG-Ausschreibungen durch die Bundesnetzagentur in der Corona-Krise – Gut gemeint ist nicht gut gemacht

Am 23.03.2020 veröffentlichte die Bundesnetzagentur ihre Leitlinien zum weiteren Vorgehen in der Corona-Krise. Die Bundesnetzagentur hat die Befürchtungen in der Branche hinsichtlich der Realisierungsfristen wahrgenommen.

Um die Marktteilnehmer vor einem Verfallen ihrer Gebote und etwaigen Pönalen zu schützen, hat sich die BNetzA zu kurzfristigen unbürokratischen Maßnahmen entschlossen.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Maßnahmen sind aber teilweise unklar oder fehlen. Damit fehlt aber auch zu einem nicht unerheblichen Teil die erforderliche Rechtssicherheit für die Betreiber.

Unbürokratisches Entgegenkommen

Auf den ersten Blick wirken die Maßnahmen natürlich beruhigend. Sie werden von der Branche einhellig begrüßt. Die anstehenden Ausschreibungsverfahren werden zwar zunächst wie geplant durchgeführt, eine öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge, wie sie § 35 EEG 2017 vorsieht, erfolgt aber vorläufig nicht.

Die Ausschreibungsgewinner sollen zunächst nur eine sog. Zusicherung erhalten, dass ihnen im späteren Verlauf der Zuschlag erteilt werden wird. Ein solches Rechtsinstitut ist in § 38 Abs. 1 VwVfG vorgesehen. Sollte eine solche Zusicherung in Sinne des VwVfG gemeint sein, kann sich der Anlagenbetreiber also darauf verlassen, dass ihm der Zuschlag später erteilt werden wird.

Damit entfaltet der Zuschlag zwar noch keine unmittelbare Wirkung, gleichfalls beginnen aber auch die Fristen hinsichtlich der Realisierungszeiträume, der Pönalen und der Zweitsicherheit bei Solaranlagen nicht zu laufen. Ausnahmen gelten für bezuschlagte Biomasse-Bestandsanlagen und für diejenigen Bieter, die eine Veröffentlichung und damit auch die sofortige Wirksamkeit ihres Zuschlags wünschen. Diesen können sie formlos beantragen. 

Auch wenn die Zuschläge selbst nicht mehr veröffentlich werden, so wird die BNetzA doch weiterhin Gebotsmengen und Gebotswerte, sowie die Anzahl der bezuschlagten Gebote veröffentlichen. Bei Solaranlagen sollen die Daten weiterhin nach Ackerland und Grünlandflächen aufgeschlüsselt und ebenfalls die Daten für die Netzausbaugebiete bei Windkraft an Land veröffentlich werden.

Bei bereits ausgegebenen Zuschlägen versucht die BNetzA ebenfalls unbürokratisch zu helfen. Per formlosen und zu begründenden Antrag kann eine Verlängerung der Realisierungsfristen bei Biomasse und Windkraft an Land beantragt werden. Die BNetzA wird wohl versuchen, von ihren Ermächtigungen nach § 37e Abs. 2 EEG (Wind) und § 39d Abs. 2 EEG (Biomasse) Gebrauch zu machen.

Ein Entgegenkommen erfolgt auch im Rahmen der Beantragung der Zahlungsberechtigung für Solaranlagen i.S.v. § 38 EEG. Hier soll der Antrag nun auch vor Inbetriebnahme möglich sein, sofern die Anlage als Projekt im Marktstammdatenregister erfasst ist. Durch den Vorzeitigen Antrag kann ein Verfallen des Zuschlags vermieden werden, der anderenfalls nach § 37d Abs. 2 Nr. 2 EEG eintreten würde.

Bei den Zuschlägen für KWK-Anlagen sieht die Netzagentur derzeit (noch) keinen Handlungsbedarf. Die längeren Realisierungsfristen lassen hier derzeit noch einen Spielraum.

Schließlich soll durch die Bundesnetzagentur bis auf weiteres keine Meldung an die Netzbetreiber erfolgen. Entgegen § 55 Abs. 8 EEG sollen die Informationen zur Geltendmachung der Pönalen nicht übermittelt werden.  So sollen die die Anlagenbetreiber vor unverschuldeten Verspätungen und den damit verbundenen Strafzahlungen geschützt werden.

Die Grenzen der gesetzlichen Möglichkeiten der Bundesnetzagentur

Vor allem der letzte Punkt zeigt: Die Bundesnetzagentur muss sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmen bewegen. Die Lösungen der Bundesnetzagentur sind ungewöhnlich und unbürokratisch, können aber natürlich keine dauerhafte Abhilfe schaffen.

So sind zum Beispiel die Fristverlängerungsmöglichkeiten nach §§ 37 e Abs. 2 EEG und § 39 d Abs. 2 EEG im Grunde nur für die Fälle, in denen die Anlage von dritter Seite beklagt wird. Grundsätzlich hätte die Fristverlängerung auf die Pönalen auch keinen Einfluss. Diese greifen unabhängig von der Verlängerung der Frist (§ 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EEG 2017). Ebenso beginnt der Förderzeitraum allerspätestens 30 Monate nach Zuschlagsbekanntgabe. Hieran ändert auch ein durch die Agentur gewährter Aufschub nichts (§ 38i EEG 2017).

Die Agentur behilft sich hier mit dem Aussetzen der Meldungen nach § 55 Abs. 8 EEG. Im Normalfall würde die Bundesnetzagentur die Meldungen zur Auslösung der Pönalen unverzüglich übermitteln. Hier hat man sich offenbar dazu entschieden, selbst das Gespräch mit den Netzbetreibern zu suchen und die Anlagenbetreiber nicht mit den Strafzahlungen allein zu lassen.

Dies ist zu begrüßen. Das Problem ist damit aber nur aufgeschoben, aber nicht aufgehoben.

Die Maßnahmen sind im Sinne der Anlagenbetreiber, aber wenig rechtssicher - Dieses Fazit lässt sich so im Grunde für den gesamten Maßnahmenkatalog ziehen. Denn die Bundesnetzagentur versucht hier mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die EEG-Praxis auf die momentane Krisensituation anzupassen. Dies kann aber nur im vorgegebenen gesetzlichen Rahmen erfolgen. Ob sich die Bundesnetzagentur mit diesen Regelungen noch in diesem Rahmen bewegt, scheint zumindest zweifelhaft.

Nicht bloß aus Erwägungen der Rechtssicherheit, sondern noch viel mehr aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit ist hier schnellstmögliches Handeln der Gesetzgebung gefragt. Nur so kann auch während der Krise ein fortlaufend sicherer Ausbau der regenerativen Energien gewährleistet werden.

Im Moment beschließt der Bundestag ein Milliarden-Hilfsprogramm im absoluten Eilverfahren. Weshalb in einem solchen Moment nicht auch an solche für eine ganze Branche wichtigen Fragen, wie Fristverlängerungen im EEG-Ausschreibungsverfahren, gedacht wurde, ist nicht nachvollziehbar. Das Entgegenkommen der Bundesnetzagentur kann lediglich vorübergehende Abhilfe schaffen. Der Gesetzgeber ist gefragt, auch den Erneuerbaren Energien schnell entgegenzukommen. Das gilt umso mehr, da die Fristverlängerungen zumindest einen entscheidenden Vorteil haben: Sie kosten zunächst keinen Cent. 

Quelle:
Maslaton
Autor:
Pressestelle
Link:
www.maslaton.de/...
Keywords:
Maslaton, Gesetz, Rahmen, Bundesnetzagentur, BNetzA, Corona, Vorgabe, Ausschreibung, EEG, Vorschrift, Gebot, Veröffentlichung, Regeländerung
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