2024-03-28
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Meldung von prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Update: Bundestag beschließt Novelle des Energiesicherungsgesetzes

Nur gut eine Woche nach der ersten Lesung hat der Bundestag am 30.09.2022 die Novelle des Energiesicherungsgesetzes nach zweiter und dritter Lesung beschlossen. Zuvor hatte der Ausschuss für Klimaschutz und Energie eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen, die der Beschlussfassung zugrunde lagen (BT-Drs. 20/3743, abrufbar hier). Auch für die Erneuerbaren hat es hier noch einmal viel Bewegung gegeben:

Bild: PixabayBild: Pixabay

Repowering von Freiflächenanlagen statt Krisensonderausschreibung

Die angedachte Krisensonderausschreibung für Freiflächenanlagen am 15.01.2023 wurde wieder aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Übrig geblieben ist allerdings die Anhebung der Gebotsmenge auf 100 MW. Diese soll nun für alle Gebotstermine im Jahr 2023 gelten.

Gänzlich neu ist demgegenüber eine Art Repowering für Freiflächenanlagen. Zwar war es bisher bereits möglich, Module der Solaranlage zu ersetzen, ohne dass damit eine Neuinbetriebnahme und geänderte Fördersätze einhergingen. Allerdings ist dies bislang beschränkt auf Fälle technischer Defekte, Beschädigungen oder Diebstahl. Künftig entfällt diese Einschränkung, so dass die Ersetzung von Modulen ohne Angabe von Gründen möglich ist. Der Gesetzgeber bezweckt damit eine kurzfristige Erhöhung der Stromeinspeisung aus Solaranlagen, wenn unter Degradation leidende Module gegen effizientere Module ausgetauscht werden können. Die neuen Module erhalten dabei den Zahlungsanspruch der Bestandsanlage, allerdings maximal bis zu deren ursprünglicher Leistung. Eine (geförderte) Leistungserhöhung ist auf diesem Weg nicht möglich. Die Neuregelung ist dabei beschränkt auf Freiflächenanlagen, unabhängig von der Ausschreibungspflicht. Für Dachanlagen bleibt es demgegenüber bei der bisherigen Regelung.

Mehr Klarheit soll es zudem für Agri-PV-Anlagen geben. Hier sieht das EEG 2023 für ausschreibungspflichtige Anlagen mit horizontaler Aufständerung einen nach Zuschlagsjahr gestaffelten Zuschlag auf den anzulegenden Wert vor. Insbesondere die Verwendung des Begriffs „horizontal aufgeständert“ hatte dabei für viel Verunsicherung gesorgt. Dieser wird nun durch die Anforderung ersetzt, dass die Anlage insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert sein muss. Hierbei ist auch eine Neigung der Anlagen möglich. Es bleibt allerdings dabei, dass es für Parkplatz-PV-Anlagen den Bonus auf den anzulegenden Wert nicht gibt.

Flankierende Regelungen zur Erhöhung der Biogasproduktion

Um eine kurzfristige Erhöhung der Gasproduktion von Biogasanlagen zu ermöglichen, wurden nunmehr auch Änderungen im BauGB in das Energiesicherungsgesetz aufgenommen. Befristet bis zum 31.12.2024 gilt für Bestandsbiogasanlagen, die aufgrund des Privilegierungstatbestands in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB errichtet wurden, die Sonderregelung des § 246d BauGB. Diese bleiben im Übergangszeitraum auch dann bauplanungsrechtlich zulässig, wenn die Biogasproduktion über die im Gesetz vorgesehenen 2,3 Millionen Normkubikmeter pro Jahr hinaus erhöht wird. Die eingesetzte Biomasse muss dabei überwiegend aus dem landwirtschaftlichen Betrieb und aus weniger als 50 Kilometer entfernten Tierhaltungsbetrieben stammen. Damit werden auch die Anforderungen an die Herkunft der Biomasse befristet gelockert. Eine bauliche Veränderung der Anlagen bleibt allerdings ausgeschlossen.

Ungeachtet dessen können sich jedoch weiterhin Hürden aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz ergeben. Anlagenbetreiber sollten daher vor einer geplanten Erweiterung der Gas- und Stromproduktion sorgfältig prüfen, welche Anforderungen sich im Einzelfall stellen.

Quelle:
prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Autor:
Pressestelle
Link:
www.prometheus-recht.de/...
Windenergie Wiki:
Repowering, MW, Bonus



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