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EEG 2023 – Mehr Erneuerbare für den Klimaschutz
Getreu dem Motto: „Nach der Novelle ist vor der Novelle“ haben nun die Arbeiten am EEG 2023 begonnen. Schon im Koalitionsvertrag hatte die neue Bundesregierung angekündigt, noch im ersten Halbjahr 2022 die notwendigen Maßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien anzustoßen. Den Auftakt bildet das sog. „Osterpaket“ mit verschiedenen Sofortmaßnahmen im und um das EEG. Mit diesem Blog informieren wir Sie über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens und die beabsichtigten Änderungen.
Meldung vom 11.03.2022
BMWK veröffentlicht ersten Referentenentwurf zum EEG 2023
Am 04.03.2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) einen ersten Referentenentwurf für ein „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ in die Verbändeanhörung gegeben (abrufbar hier). Der 267 Seiten starke Gesetzentwurf enthält ein Artikelgesetz, dessen Kern einzelne Sofortanpassungen im geltenden EEG sowie die Novelle zum EEG 2023 bilden. Daneben steht eine ganze Reihe weiterer Gesetze zur Änderung an (u.a. das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz). Mit dem Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) kommt sogar ein gänzlich neues Gesetz hinzu.
Dabei sind Ziel und Zeitplan sehr ambitioniert. Bereits ab 2035 soll die Stromversorgung nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien beruhen. Zu diesem Zweck plant die Bundesregierung den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch vor der Sommerpause 2022. Das zweite Halbjahr hat die Bunderegierung für Verhandlungen mit der Europäischen Kommission über die beihilferechtliche Genehmigung vorgesehen. Das Inkrafttreten des EEG 2023 ist für den 01.01.2023 geplant.
Sofortmaßnahmen im EEG 2021
Dabei ist die Reform des EEG zweigeteilt. Quasi „vor die Klammer gezogen“ finden sich einige Sofortmaßnahmen, die bereits vor dem 01.01.2023 mit Verkündung des Gesetzes in Kraft treten sollen. In diesem Zusammenhang ist vor allem der neue § 2 EEG 2021 zu nennen, der die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien nunmehr gesetzlich verankert. Danach liegen Errichtung und Betrieb von EE-Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Dies soll nach dem Willen des Gesetzgebers zur Folge haben, dass sich die erneuerbaren Energien bei Abwägungsentscheidungen z.B. gegenüber Radaranlagen, Landschafts- oder Naturschutz im Regelfall durchsetzen. Ein erster Anlauf für eine solche Regelung scheiterte im Gesetzgebungsverfahren zum EEG 2021 noch (wir berichteten hier).
Zur Vermeidung von Ausbauverzögerungen sollen zudem verbesserte Konditionen für Solaranlagen bereits vorzeitig in Kraft treten. Neue Dachanlagen mit Inbetriebnahme nach Inkrafttreten der Sofortmaßnahmen können danach eine (eigentlich erst ab 2023) vorgesehene lukrativere Vergütung in Anspruch nehmen. Diese ist jedoch an besondere Voraussetzungen geknüpft. So muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber nach einem bestimmten Stichtag mitteilen, dass er die neuen Vergütungssätze in Anspruch nehmen möchte. Erst danach darf die Solaranlage verbindlich bestellt werden. Zudem stehen diese Regelungen noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission. Inwieweit damit also tatsächlich ein Stocken des Solarausbaus vermieden werden kann, bleibt abzuwarten.
Weitere Sofortmaßnahmen im Kurzüberblick: Die Innovationsausschreibungen werden von der bisherigen fixen auf die gleitende Marktprämie umgestellt. Zu diesem Zweck wird der Ausschreibungstermin vom 01.09.2022 auf den 01.10.2022 verschoben. Außerdem enthält das Vorschaltgesetz ein neues Ausschreibungssegment für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung. Nicht Gegenstand dieses Gesetzgebungsverfahrens ist dagegen die auf den 01.07.2022 vorgezogene Abschaffung der EEG-Umlage (wir berichteten hier). Hierfür wird die Bundesregierung ein eigenes EEG-Entlastungsgesetz vorlegen.
Wesentliche Inhalte des EEG 2023
Der Schwerpunkt des Artikelgesetzes liegt jedoch auf einer umfassenden Novelle des EEG. Dieses soll mit geplantem Inkrafttreten zum 01.01.2023 die Bezeichnung „EEG 2023“ tragen. Um das Ziel einer treibhausgasneutralen Stromversorgung bis 2035 zu erreichen, ist eine deutliche Anhebung der Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für Wind an Land und Solar vorgesehen. Speziell für die Solarenergie plant die Bundesregierung zudem eine Verbesserung der Rahmenbedingungen durch verschiedene Einzelmaßnahmen, u.a. eine Anhebung der Bagatellgrenze für Ausschreibungen von 750 kW auf 1 MW.
Große Änderungen soll es für Bürgerenergiegesellschaften geben, und zwar sowohl bei Wind- wie auch bei Solarprojekten. Diese sollen bis zu einer installierten Leistung von 6 MW (Solar) bzw. 18 MW (Wind an Land) von den Ausschreibungen freigestellt werden. Im Gegenzug dazu werden jedoch die Anforderungen an Bürgerenergiegesellschaften, insbesondere an die Gesellschaftsstruktur, erheblich verschärft. Auch hinsichtlich der finanziellen Beteiligung von Kommunen ist eine Weiterentwicklung des § 6 EEG geplant.
Dies kann – schon angesichts des Umfangs des Referentenentwurfs – an dieser Stelle zunächst nur ein ganz grober Überblick über die geplanten Neuregelungen sein. Im weiteren Verlauf des Blogs werden wir in gewohnter Manier die einzelnen Detailregelungen zum EEG 2023 und auch zum neuen EnUG nach und nach genauer unter die Lupe nehmen.
- Quelle:
- prometheus
- Autor:
- Pressestelle
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