2024-03-29
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Meldung von prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Neuer Windenergieerlass in Niedersachsen

Niedersachsen hat einen neuen Windenergieerlass. Das Kabinett hat diesen letzte Woche beschlossen. Zentrale Neuerung sind sicherlich die neuen Ausbauziele und Zielvorgaben für die Windenergienutzung in Niedersachsen.

Bild: PixabayBild: Pixabay

Niedersachsen hat sich in diesem Windenergieerlass zum Ziel gesetzt, bis 2030 20 GW Windenergieleistung Onshore zu installieren. Dafür ist nach Angaben des Landes ein Flächenbedarf von mindestens 1,4 % der Landesfläche erforderlich. Ab 2030 sollen dann 2,1 % der Landesfläche für den Ausbau der Windenergie an Land zur Verfügung stehen. Damit nimmt der Erlass die geplanten Inhalte des bislang noch im Entwurf befindlichen neuen Landesraumordnungsprogramms (LROP) auf. Mit diesen Ausbauschritten versucht Niedersachsen, das übergeordnete Ziel der landesweiten Klimaneutralität bis spätestens zum Jahr 2040 zu erreichen.

Vorgaben für die Planungsebene

Für die Träger der Regionalplanung bzw. Gemeinden bedeutet dies, dass sie zur Erreichung dieses energiepolitischen Ziels von 20 GW mindestens 7,05 % derjenigen Flächen als Gebiete für die Windenergienutzung vorsehen, die für den jeweiligen Planungsraum als Flächenpotenziale errechnet worden sind. Dabei sind planerisch bereits ausgewiesene Flächen für die Windenergienutzung einzurechnen.

Zudem ist die Regionalplanung aufgefordert, die ihr zur Verfügung stehenden planerischen Instrumente zu nutzen, um standorterhaltenes Repowering auf Bestandsflächen zu erleichtern. Der Erlass nennt hierfür explizit die Anwendung „repoweringfreundlicher“ weicher Tabukriterien, die Festlegung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 ROG für Bereiche mit Bestandsanlagen und die Festlegung von Vorbehaltsgebieten nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ROG sowie die Festlegung sog. „weißer Flächen“.

Vorgaben für Genehmigungsverfahren

Die für Genehmigungsverfahren relevanten Neuerungen spiegeln die ehrgeizigen Ziele allerdings nicht wirklich wieder. So ist die Öffnung von Waldflächen für die Windenergie wohl als zaghaft zu bezeichnen. Denn die Inanspruchnahme von Wald für Windenergieanlagen soll sich weiterhin „auf mit technischen Einrichtungen oder Bauten vorbelastete Flächen“ beschränken. Gemeint sind damit u.a. Industrie– und Gewerbeflächen und –brachen, Bergbaufolgelandschaften, abgeschlossenen Deponieflächen, erschöpfte Rohstoffabbauflächen, aufgegebene Gleisgruppen oder Altlastenstandorte. Also allesamt Flächen, deren Waldfunktion wirklich von absolut untergeordneter Bedeutung ist. Rein forstwirtschaftlich genutzer Wald, ohne besondere naturschutzfachliche Bedeutung, ist damit nicht gemeint.

Verfahrensrechtlich erwähnenswert ist, dass nach diesem Erlass der Nachweis der Standsicherheit bis Baubeginn nachgereicht werden und dies in der Genehmigung entsprechend beauflagt werden kann – sofern „der Antragsteller dies wünscht und eine standsichere Errichtung grundsätzlich möglich ist“. Dies kann für einen Antragsteller eine spürbare Beschleunigung bedeuten.

Zudem findet sich eine Klarstellung der Rückbaupflichten eines Betreibers. Oftmals ist unklar, ob das gesamte Fundament oder nur ein Teil davon zurückbaut werden muss. Der Erlassgeber hat eingesehen, dass in Ausnahmefällen „die Anordnung eines vollständigen Rückbaus unverhältnismäßig sein oder gewichtige öffentliche Belange beeinträchtigen“ kann. Daher können, so der neue Erlass, Bodenschutzaspekte beispielsweise dafür sprechen, Pfahlgründungen beim Rückbau im Boden zu belassen.

Alles in allem sind in diesem Erlass sicherlich keine revolutionären Elemente enthalten. Ob bis 2030 damit die angestrebte Windenergieleistung ans Netz gebracht werden kann, wird sich wohl bald abzeichnen. Immerhin findet sich kein krass widersprüchliches Vorgehen, wie es beispielsweise Sachsen mit seinem Energie- und Klimaprogramm praktizieriert. Jedes kleine Durchringen, dass auf Planungs- und Genehmigungsebene zu Beschleunigung und Erleichterung des Windenergieausbaus beiträgt, ist zu begrüßen.

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