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Fachagentur Windenergie an Land veröffentlicht Musterverträge zu § 36k EEG 2021
Zur Umsetzung des § 36k EEG 2021 hat die Fachagentur Windenergie an Land in den vergangenen Monaten gemeinsam mit Branchenvertretern und Kommunen zwei abgestimmte Musterverträge (zu den Konstellationen Einzelwindenergieanlage und Windpark) erarbeitet. Ziel der Initiative war es, möglichst universell einsetzbare Standardverträge zu etablieren und konsensfähige Lösungen für offene Rechtsfragen zu finden. Die Musterverträge wurden nun, zusammen mit einem Muster für eine einseitige Verpflichtungserklärung, einem umfangreichen Beiblatt sowie Hinweisen zur Kommunikation, am 17.06.2021 auf der Website der Fachagentur Windenergie an Land veröffentlicht (abrufbar hier).
Wesentliche Regelungsinhalte
Der Mustervertrag Einzelstandort behandelt die Konstellation „ein Projektierer – eine Gemeinde – eine Windenergieanlage“. Gegenstand des Mustervertrages Windpark ist hingegen die Konstellation „ein Projektierer – eine Gemeinde – mehrere Windenergieanlagen“. Auch imWindpark-Vertragsmuster erfassen jedoch, wie auch in § 36k EEG 2021 angelegt, die Regelungen letztendlich jede Windenergieanlage spezifisch. Daher sind die beiden Musterverträge inhaltlich im Wesentlichen identisch.
Die Verträge sehen die Beifügung verschiedener Anlagen vor. So gehört in die Anlage 1 ein Lageplan mit der Darstellung der Planung des Projektierers bei Vertragsschluss. Anlage 2 enthält eine Übersicht über die Geodaten der Windenergieanlage(n), des sich daraus ergebenden Anteils der Gemeinden im 2.500-Meter-Radius sowie weitere Parameter der Windenergieanlage(n) wie Anlagentyp, Nabenhöhe, installierte Leistung und erwartete Jahresstrommenge (jeweils soweit bekannt).
Zeitpunkt des Vertragsschlusses
Die Musterverträge sollen, ausweislich der Erläuterungen der Fachagentur Windenergie an Land, in einem frühen Planungsstadium abgeschlossen werden. Dies sei notwendig, um bereits in der Planungsphase den mit dem Vertrag beabsichtigten Akzeptanzeffekt zu erzeugen. Zumindest eine Planung zu den Geodaten muss jedoch bei Vertragsschluss vorliegen. Anderenfalls ist die Anlage 2 nicht einsetzbar und ist der Vertragsschluss damit auch nicht sinnvoll. Für den Vorab-Zeitraum kann die zugleich von der Fachagentur Windenergie an Land als Muster herausgegebene einseitige Verpflichtungserklärung eingesetzt werden.
Regelungen zur Zahlung der Beteiligung
In den Verträgen wird zunächst die Planung des Betreibers erläutert und klargestellt, dass diese sich noch ändern kann. Der Betreiber verpflichtet sich sodann verbindlich, der Gemeinde ab Inbetriebnahme der jeweiligen Windenergieanlage(n) den anteiligen (maximalen) Betrag nach § 36k EEG 2021 zu zahlen. In § 4 sind die relevanten Strommengen definiert. § 6 enthält den Abrechnungszeitraum gegenüber der Gemeinde. Hier wurde – abweichend vom Kalenderjahr – der Zeitraum 01.12.-30.11. definiert. Mit dieser Regelung wird bezweckt, dass der Betreiber die Erstattung dann jeweils zum 28.02. des Folgejahres bei dem Netzbetreiber beantragen kann. Für die Abrechnung der fiktiven Strommengen schlägt die Fachagentur Windenergie an Land einen 5-Jahres-Zeitraum vor.
Laufzeit des Vertrages
Gem. § 7 beginnt der Vertrag mit Unterzeichnung. Die Laufzeit ist auf 20 Jahre mit anschließender zweimaliger Verlängerungsmöglichkeit um 5 Jahre angelegt. Außerordentliche Kündigungsrechte sollen für die Parteien u.a. entstehen, wenn der Betrieb der Windenergieanlage(n) endgültig eingestellt wird. D.h. der Vertrag ist von seiner Laufzeit her bis zur endgültigen Außerbetriebnahme angelegt, da die Fachagentur Windenergie an Land davon ausgeht, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Erstattungsanspruch gegen den Netzbetreiber besteht.
Einseitige Zuwendung des Betreibers ohne Gegenleistung der Gemeinde
In den Verträgen findet sich mehrfach die Feststellung, dass es sich um eine einseitige Zuwendung des Betreibers ohne Gegenleistung handelt. Dies hilft nicht darüber hinweg, dass sich die Problemkreise Strafbarkeit bzw. Kopplungsverbot stellen können, wenn der Vertrag „unglücklich“ angeboten, verhandelt, abgeschlossen oder umgesetzt wird. Beim Vertragshandling muss strikt vermieden werden, dass auch nur der Verdacht einer Gegenleistung der Gemeinde aufkommen kann. Hierauf weist auch die Fachagentur Windenergie an Land in dem unbedingt lesenswerten Beiblatt „Gute Kommunikation im Kontext der Umsetzung des § 36K EEG 2021“ zutreffend hin.
Von § 36k zu § 6 EEG 2021 – Was nun?
Nur wenige Tage nach Veröffentlichung der Musterverträge wurde bekannt, dass § 36k EEG 2021 wieder aus dem Gesetz gestrichen wird. Inhaltlich verschwindet die Regelung allerdings nicht aus dem EEG, sondern findet sich künftig im neuen § 6 EEG 2021 n.F. wieder (wir berichteten hier). Dieser führt die finanzielle Beteiligung von Kommunen an Windenergieprojekten nun im Grundsatz fort. Gleichzeitig klärt die neue Vorschrift die eine oder andere offene Rechtsfrage, die sich aus der Vorgängerregelung ergab. So ist nun beispielsweise klargestellt, dass der 2.500-Meter-Radius zur Ermittlung der betroffenen Gemeinden von der Mitte des Turmfußes aus zu bemessen ist.
Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass § 6 EEG 2021 n.F. auf den zweiten Blick durchaus relevante Änderungen im Vergleich zu § 36k EEG 2021 enthält, die im Vertrag abgebildet werden müssen. Die Musterverträge sind also in jedem Fall der neuen Rechtslage anzupassen. Dies betrifft zum einen die Vertragslaufzeit: Der Gesetzgeber hat nun klargestellt, dass eine Erstattung der geleisteten Zahlungen durch den Netzbetreiber nur in Betracht kommt, wenn bzw. solange der Anlagenbetreiber Zahlungen auf Basis des EEG in Anspruch nimmt. Damit dürfte eine Erstattungsfähigkeit über den Förderzeitraum hinaus wohl vom Tisch sein. Hiervon war aber die Fachagentur Windenergie an Land bei der Erstellung der Musterverträge noch ausgegangen.
Vorsicht bei PPA!
Zum anderen – und dies dürfte deutlich schwerer wiegen – hat der Gesetzgeber auch den Kreis der Anlagenbetreiber, die zu einer finanziellen Beteiligung von Kommunen berechtigt sind, geändert. Während es nach § 36k EEG 2021 ausreichend war, dass die Betreiber einen Zuschlag für ihre Anlage erhalten haben, ist es nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EEG 2021 n.F. erforderlich, dass auch tatsächlich eine finanzielle Förderung für die Anlage in Anspruch genommen wird. Auf den ersten Blick könnte man nun meinen, dass es sich dabei lediglich um eine Formalie handelt.
Allerdings wirft dies die Frage auf, wie damit umzugehen ist, wenn der Anlagenbetreiber während des Förderzeitraums (dauerhaft oder vorübergehend) anstelle der geförderten Direktvermarktung den Windstrom über PPA vermarktet. Für derartige Fälle wird man über Möglichkeiten des Betreibers, sich einseitig vom Vertrag zu lösen, nachdenken und dies entsprechend im Vertrag abbilden müssen. Anderenfalls könnten Risiken mit Blick auf eine eventuelle Strafbarkeit nach §§ 331-334 StGB zu befürchten sein. Jedenfalls aber läuft der Betreiber ansonsten Gefahr, auf den Zahlungen sitzenzubleiben.
Finanzielle Beteiligung bei Solaranlagen
Erfreulicherweise und für die Branche doch etwas überraschend erlaubt § 6 Abs. 3 EEG 2021 n.F. künftig auch die finanzielle Beteiligung der Standortgemeinden bei Freiflächenanlagen (wir berichteten hier). Auf derartige Anwendungsfälle erstreckt sich der Mustervertrag der Fachagentur Windenergie an Land – denknotwendig – bislang nicht. Mit entsprechenden Anpassungen an die PV-spezifischen Anforderungen dürften sich die Musterverträge als Grundlage gleichwohl gut eignen. Solche Anpassungen sind allerdings auch zwingend notwendig. Kommen Sie bei Rückfragen hierzu gern auf uns zu.
- Quelle:
- prometheus
- Autor:
- Pressestelle
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- www.prometheus-recht.de/...
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- Windenergie Wiki:
- Nabe, Direktvermarktung