2024-12-22
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Meldung von prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Sachsen: Neues Energie- und Klimaprogramm

Sachsen hat ein neues Energie- und Klimaprogramm beschlossen. Ein „Paradigmenwechsel bei Klimaschutz und Energiewende“ ist es jedenfalls für den Bereich der Windenergie entgegen den Ankündigungen nicht.

Zwar strebt Sachsen bis zum Jahr 2030 einen zusätzlichen Ausbau von 10 Terawattstunden (TWh) Jahreserzeugung erneuerbarer Energien an. Bis 2024 beträgt das Zubau-Zwischenziel 4 TWh, wovon der Hauptteil durch Windenergie gewonnen werden soll.

Die Umsetzung dieser Ausbauziele bleibt jedoch erschreckend vage. So will die Staatsregierung im Bereich der Windenergie „vorrangig das durch die Regionalplanfortschreibungen geschaffene Potential“ erreichen. Und das heißt übersetzt: Die Flächen, die bisher in Sachsen für die Windenergie ausgewiesen wurden, die reichen uns! Natürlich bestünde für die Regionalen Planungsverbände auch die Möglichkeit, Teilfortschreibungen zu erarbeiten. Die Staatsregierung will sich „dafür einsetzen“, dass dann dort „die Voraussetzungen für eine effizientere Flächenausnutzung und die einfachere Umsetzung von Repowering-Projekten geschaffen werden“. Kommunen wolle man auch bei kleineren Projekten unterstützen und Repoweringvorhaben in besonderem Maße erleichtern. Hierfür werde man „die vorhandenen rechtlichen Spielräume nutzen“, „gegebenenfalls“ eine Bundesratsinitiative auf den Weg bringen. Und Anwendungshinweise zu Natur- und Artenschutz will die Staatregierung erlassen, angeblich um damit transparente, rechtssichere und zügige Genehmigungsverfahren zu ermöglichen. Mit diesen „Maßnahmen“ will Sachsen ernsthaft innerhalb von drei Jahren einen spürbaren Ausbau der Windenergie bewerkstelligen?

1.000m-Mindestabstand und keine Windenergie im Wald

So zaghaft und vage diese scheinbaren Ausbaumaßnahmen sind, so deutlich wird die Staatsregierung dann bei jenen Maßnahmen, die ganz offensichtlich einen wirklichen Ausbau der Windenergie verhindern. Sachsen wird von der Länderöffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB Gebrauch machen und den Mindestabstand von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung auf 1.000 Meter in der Bauordnung verankern (wir berichteten hier). Denn schließlich sei „für den Ausbau der erneuerbaren Energien die Akzeptanz eine Grundvoraussetzung“. Offenbar aus dem gleichen Grund sollen auch Windenergieanlagen im Wald grundsätzlich ausgeschlossen bleiben.

Die Staatsregierung hat ein Programm konzipiert, mit dem sie den überfälligen Ausbau der Windenergie der Regionalplanung und den Kommunen überlässt und dann deren Möglichkeiten vor allem durch den 1.000m-Abstand zu Wohnnutzungen (selbst zu Außenbereichsgebäuden!) und den Ausschluss von Wald gleich wieder massiv einschränkt. Das neue Energie- und Klimaprogramm bezeichnet sich daher vollkommen zu Recht nicht einmal selbst als Klimaschutzprogramm.

Quelle:
prometheus
Autor:
Pressestelle
Link:
www.prometheus-recht.de/...
Keywords:
Sachsen, Energieprogramm, Klimaprogramm, Ausbauziel, Windkraftim Wald, Mindestabstand, Freistaat, Genehmigung, Fläche
Windenergie Wiki:
Repowering, Energiewende



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