2024-04-19
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Meldung von prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Update: Zappenduster – keine Härtefallentschädigung bei EEG-Netzausbau

Kein Licht am Ende des Tunnels – auch BGH lehnt Härtefallentschädigung bei EEG-Netzausbau ab

Bild: PixabayBild: Pixabay

Anlagenbetreiber können (leider) keine Entschädigung für die Reduzierung der Einspeiseleistung ihrer Anlagen im Zuge von Netzausbaumaßnahmen verlangen! Nachdem schon die Vorinstanz am OLG Brandenburg (siehe hier) die Zahlung einer Härtefallentschädigung verneinte, hatte die hiergegen eingelegte Revision des Betreibers eines PV-Parks in Brandenburg auch beim BGH keinen Erfolg. Das Urteil vom 26.01.2021 (den Volltext lesen Sie hier) ist angesichts der nicht gerade betreiberaffinen Haltung des obersten deutschen Zivilgerichts dem Grunde nach nicht überraschend. Allerdings gaben sowohl der Wechsel der Zuständigkeit für EEG-Fragen vom VIII. auf den XIII. Senat sowie ein erfreulicherweise fein differenzierendes Urteil vom 11.02.2020 (wir berichteten hier) in der Branche durchaus Anlass zu vorsichtigem Optimismus.

Wenig Neues

Mit relativ deutlichen Worten erteilte der BGH nun allerdings all jenen eine deutliche Abfuhr, die nicht zuletzt mit Blick auf die durchaus hörbaren Argumente der Clearingstelle EEG in einem Votum aus dem Jahr 2016 (siehe hier) gehofft hatten, der Bundesgerichtshof könnte das OLG Brandenburg zumindest in diesem Fall überstimmen. Inhaltlich – und deshalb war das aktuelle Judikat so letztlich durchaus erwartbar – schreibt der BGH die von ihm aufgestellten Leitlinien bei der sehr engen Auslegung der Härtefallentschädigung in § 15 EEG 2021 (vormals § 12 EEG) bedauerlicherweise fort. Demnach stelle die netzausbaubedingte Spannungsfreischaltung eines Netzabschnitts schon keinen entschädigungsfähigen Netzengpass dar. Auch eine analoge Anwendung der Härtefallregelung auf derartige Fälle scheide aus. Schließlich schulde der Netzbetreiber auch keinen Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB, weil er mit Netzausbaumaßnahmen seiner gesetzlichen Pflicht zur Verstärkung und Optimierung des Netzes nachkommt. Alles keine neuen Argumente, sondern Altbekanntes.

Ansatzpunkte für Windenergieanlagenbetreiber?

Aufhorchen lässt jedoch, dass der BGH davon ausgeht, Netzbetreiber träfen bei der Durchführung und Planung von Netzausbaumaßnahmen grundsätzlich Rücksichtnahmepflichten. Demnach müssten Netzbetreiber im Rahmen des ihnen nach einer Interessenabwägung Zumutbaren, die Interessen der Betreiber der an ihr Netz angeschlossenen EE-Anlagen berücksichtigen. Sie seien daher bei der Organisation der Baumaßnahmen verpflichtet, die Belange der Anlagenbetreiber in den Blick zu nehmen sowie insbesondere die Trennung vom Netz auf den notwendigen Zeitraum zu beschränken. Gegebenenfalls müssten sie dem Anlagenbetreiber – insbesondere bei längerfristigen Maßnahmen – auch technische Überbrückungsmaßnahmen ermöglichen. An dieser Stelle dürften vor allem Betreiber von Windenergieanlagen hellhörig werden. Bietet sich gestützt auf diese Aussagen doch ein Ansatzpunkt, den Netzbetreibern künftig abzuverlangen, Netzausbaumaßnahmen möglichst in windschwachen Zeiten durchzuführen.

Unternehmerischer Spielraum für Netzbetreiber – keine gute Nachricht für Anlagenbetreiber!

Dem im hiesigen Fall konkret klagenden Betreiber eines PV-Parks in Brandenburg hingegen half dies indes alles nichts. Denn nach dem Motto „Ein Schritt vor und zwei Schritte zurück“ schränkte der BGH seine verheißungsvollen Ausführungen sofort wieder ein. Im Rahmen der Interessenabwägung sei nämlich zu beachten, dass Netzbetreibern bei der Durchführung von Netzausbaumaßnahmen ein großer unternehmerischer Spielraum zustehe. Die Ausfüllung dieses Spielraums sei dabei in erster Linie an dem öffentlichen Interesse an einem zügigen und effizienten Netzausbau zu orientieren. Denn letztlich habe der Netzbetreiber nicht nur die Interessen einzelner Anlagenbetreiber, sondern die sämtlicher Einspeisewilliger und Stromabnehmer zu berücksichtigen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Errichtung und dem v.a. wirtschaftlichen Betrieb von EE-Anlagen findet, wie schon zu oft, keine Erwähnung. Das ist umso bedauerlicher, als es gerade private Investoren sind, die mit eigenem, nicht ganz geringem finanziellen Risiko die Energiewende zu einer Erfolgsgeschichte machen.

Gerade das Zugeständnis eines  „großen unternehmerischen Spielraums“ der Netzbetreiber lässt nicht Gutes erahnen. Erinnert dieser Terminus doch stark an den schon verwaltungsrechtlich nur schwer zu fassenden und vor allem gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Und welcher Anlagenbetreiber hat schon Einblick, welche tatsächlichen und organisatorischen Möglichkeiten einem Netzbetreiber konkret zur Verfügung stehen. Auch die Klägerin im hiesigen Verfahren scheiterte letzten Endes mit dem Einwand, sie könne nicht nachvollziehen, warum bestimmte Änderungen der Bauplanung nicht möglich waren oder bestimmte andere Einspeisemöglichkeiten nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand hätten geschaffen werden können. Aus diesem Grunde bleibt abzuwarten: Handelt es sich bei der Rechtsprechung des BGH lediglich um ein wohlfeil formuliertes Feigenblatt, oder lässt sich das oberste deutsche Zivilgericht zu Zeiten in Sachen Härtefallentschädigung auch beim Wort nehmen? Wir halten Sie sicher auf dem Laufenden!

Quelle:
prometheus
Autor:
Pressestelle
Link:
www.prometheus-recht.de/...
Keywords:
prometheus, Härtefallentschädigung, Ausbau, EEG, Netzausbau, Anlagenbetreiber, Gericht, BGH, Revision, PV, Windkraft, OLG
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