2024-12-22
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Meldung von prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Zappenduster – keine Härtefallentschädigung bei EEG-Netzausbau

Pro Jahr werden mehrere Gigawatt an Erzeugungsleistung von EE-Anlagen aufgrund zu hoher Einspeisung ins Netz abgeregelt, etwa wenn der Wind kräftig weht oder die Sonne scheint.

Das EEG regelt entsprechende Maßnahmen der Netzbetreiber seit seiner Fassung aus dem Jahr 2009 mit dem sogenannten Einspeisemanagement. Die Einnahmeverluste der Anlagenbetreiber werden bis zu einem gewissen Grad und unter bestimmten Voraussetzungen durch die aktuell in § 15 EEG 2017 verankerte Härtefallregelung (zur anstehenden Überführung der Regelungen des Einspeisemanagements in das EnWG berichteten wir zuletzt hier) entschädigt.

Neben Maßnahmen des Einspeisemanagements regulieren die Netzbetreiber die Netzeinspeisung sehr häufig aber auch im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Versorgungssicherheit der öffentlichen Stromversorgung nach dem EnWG. Hierfür ist allerdings nicht in allen Fällen eine Entschädigung vorgesehen. Es überrascht daher wenig, dass gerade die Frage, ob Netzschaltungen zu entschädigen sind, immer wieder zu Streitigkeiten führen.

BGH: Keine Entschädigung bei Wartungsarbeiten

Eine der wohl wesentlichsten Fragen in diesem Zusammenhang hat der BGH zwischenzeitlich entschieden. Für Netzschaltungen aufgrund von Wartungs- und Reparaturmaßnahmen kann der Anlagenbetreiber die Härtefallentschädigung nach dem EEG demnach nicht verlangen (das Urteil vom 11.05.2016 lesen Sie hier). Das höchste deutsche Zivilgericht begründet dies vor allem damit, dass ein für die Härtefallentschädigung gemäß EEG notwendiger Netzengpass in derartigen Fallgestaltungen schon nicht gegeben sei. Auch eine analoge Anwendung der EEG-Entschädigungsvorschriften kommt wegen des weitgehend abschließenden Charakters des Gesetzes nicht in Betracht. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass die Netzbetreiber im Falle von Wartungs- und Reparaturmaßnahmen lediglich ihren gesetzlichen Pflichten nach dem EnWG nachkämen. Deshalb läge auch kein schadenersatzbegründender Verstoß gegen die Abnahmepflicht nach dem EEG vor.

Lichtblick von der Clearingstelle EEG

So weit, so schlecht!“, mag sich der geneigte Rechtsanwender angesichts dieser – im Übrigen wenig erstaunlich – betreiberfeindlichen Rechtsprechung gedacht haben. Was aber gilt in Fällen, in denen Netzschaltungen nötig sind, weil das Netz gerade für die weitere Einspeisung aus EE ausgebaut wird? Hierzu hatte sich der BGH im vorgenannten Urteil nicht verhalten. Die Clearingstelle EEG widmete sich dieser Frage daher in einem Votum aus dem Jahr 2016 (siehe hier). Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Reduzierungen der Einspeiseleistung, die angeordnet werden, um Maßnahmen zur Erweiterung der Netzkapazität durchzuführen, grundsätzlich als entschädigungspflichtige Maßnahme des Einspeisemanagements qualifiziert werden kann.

Die Clearingstelle EEG begründet dieses Ergebnis letztlich vor allem mit einem durchaus nachvollziehbaren Argument. Der Netzausbau diene ja dazu, Netzengpässe künftig zu reduzieren bzw. zu vermeiden. Fehlende Netzkapazitäten aufgrund hoher Einspeisung und nicht proportional voranschreitenden Netzausbaus seien strukturell bedingte Defizite, auf die mit der erforderlichen Kapazitätserweiterung zu reagieren ist, die wiederum Folge des strukturellen Defizits ist. Daher seien sowohl Abregelungen im Planungsstadium des EEG-Netzausbaus als auch bei der konkreten Umsetzung des geplanten EEG-Netzausbaus grundsätzlich entschädigungspflichtige Maßnahmen.

Nix is! – OLG Naumburg und OLG Brandenburg lehnen Härtefallentschädigung ab

Mit diesem Lichtblick im Rücken forderten einige Anlagenbetreiber auch im Falle von EEG-Netzausbaumaßnahmen Entschädigungen für abgeregelte Strommengen. Die jeweiligen Klageverfahren, in denen es um immerhin 78 bzw. 30 Netzschaltungen ging, wurden nun aber durch die Oberlandesgerichte Naumburg (Urteil v. 05.10.2018 – Az. 7 U 25/18) und Brandenburg (Urteil v. 30.07.2019 – Az. 6 U 28/18) im Einklang mit den Vorinstanzen zulasten der Anlagenbetreiber entschieden. Kurzum: Für Netzschaltungen im Zuge von Netzausbaumaßnahmen können Anlagenbetreiber die Härtefallentschädigungen gemäß EEG nicht verlangen.

Wie schon der BGH in seinem Urteil aus dem Jahr 2016 verneinten die Gerichte das Vorliegen eines für die Entschädigung nötigen Netzengpasses. Die Regelungsmaßnahmen seien nämlich nicht aufgrund zu hoher Einspeisung aus Erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz erfolgt. Es gelte insoweit das Gleiche wie für Netztrennungen, die wegen Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich sind. Während sich das OLG Naumburg mit der entgegengesetzten Argumentation der Clearingstelle EEG zumindest noch auseinandergesetzte, war dem OLG Brandenburg das Votum nicht einmal eine Erwähnung wert. Das ist umso bedauerlicher, als die Argumente der Clearingstelle EEG durchaus nachvollziehbar sind. Wirtschaftlich gesehen wäre es aus Sicht der Anlagenbetreiber nämlich paradoxerweise besser, die Netzbetreiber ertüchtigten die Netze nicht. Das kann aber niemand ernsthaft wollen.

Zudem wäre dies Wasser auf die Mühlen derer, denen es ohnehin ein Dorn im Auge ist, dass EE-Anlagen auch vergütet werden, wenn sie keinen Strom erzeugen. Es darf aber an dieser Stelle das gesetzgeberische Versprechen nicht aus dem Blick verloren werden. Denn den wirtschaftlich erheblich in Vorleistung gehenden Anlagenbetreibern sollte durch die Härtefallregelung das mit einem unausgebauten Netz verbundene Risiko weitgehend genommen werden sollte, die vom Gesetzgeber ausgelobten Vergütungen nicht in Anspruch nehmen zu können. Gerade angesichts dessen leuchten die Judikate der beiden Oberlandesgerichte nicht wirklich ein. Denn es ist gerade nicht unbillig, dass sich die Anlagenbetreiber auf das im EEG verankerte Vergütungsversprechen auch berufen.

Was ist nun zu tun?

Ist damit das letzte Wort gesprochen? Wohl noch nicht. Beide Oberlandesgerichte haben nämlich die Revision zum BGH zugelassen. Angesichts der bisher – gelinde gesagt – doch recht restriktiven Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in EEG-Vergütungsfragen ist aktuell allerdings nicht zu erwarten, dass er die Rechtsfrage inhaltlich grundlegend anders bewerten wird. Wir werden Sie in jedem Fall auf dem Laufenden halten.

In der Zwischenzeit sollten Anlagenbetreiber allerdings in Fällen von Netzschaltungen oder sonstigen Anlagenregelungen unbedingt Rechtsrat einholen. Vielfach sind nämlich Entschädigungsfragen vom Einzelfall abhängig. Zudem ist sorgfältig danach zu differenzieren, welche Ursache die einzelne Regelungsmaßnahme hat und welche Ansprüche sich daraus ergeben. Auf das Votum der Clearingstelle EEG kann an dieser Stelle nicht ohne weiteres zurückgegriffen werden. Zum einen ist es noch zum EEG 2009 ergangen. Diesbezüglich hat sich auch der Gesetzeswortlaut zwischenzeitlich nicht ganz unerheblich geändert. Demnach lässt sich in der Tat hinterfragen, ob bzw. wie weit die Entscheidung auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist. Zum anderen kommt gerade Voten, anders als Empfehlungen oder Hinweisen, nicht die Rechtswirkung nach § 57 Abs. 5 EEG 2017 zugute. Zu Detailfragen beraten wir Sie gern.

Quelle:
prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Autor:
Pressestelle
Link:
www.prometheus-recht.de/...
Keywords:
prometheus, Kanzlei, Anwalt, EEG, Netzausbau, Härtefallentschädigung, Anlage, Wartunsgarbeiten, Entschädigung, Lichtblick, Clearing
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