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17.12.2010
Windmesse.de: Seid umschlungen, Millionen!
Derzeit sind laut Bundesumweltministerium rund 112.000 Mitarbeiter in der Windbranche beschäftigt, davon 17.300 Menschen allein bei der Wartung und dem Betrieb der Mühlen. Die installierten 26.368 MW Windpark-Leistung sorgen darüber hinaus aber noch für erhebliche Steuereinnahmen. Anhand der 4.260 MW in Brandenburg (Stand 30. Juni), einem der führenden Windländer in Deutschland mit erheblichem Ausbaupotenzial, kommt Rechtsanwalt und Steuerberater Gerhard Schmitt von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft RöverBrönner, Berlin, auf ein Steuerpotenzial von mehreren Millionen Euro. Beim Betreiber des Windparks errechnet er je nach Szenario eine Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuer zwischen 6.400 € und 6.900 € pro Megawatt Leistung pro Jahr – macht bei 4.260 MW in Brandenburg eine Summe zwischen rund 27 und 29 Millionen Euro aus. In der Betriebsführung der Mühlen liegt das Steueraufkommen zwischen 11.200 und 8.000 € pro MW und Jahr, macht im Land zwischen Oder und Elbe je nach Szenario (50 % oder 70 % der Wertschöpfung verbleiben hierbei im Land) sogar zwischen 34 und 47 Millionen Euro. Das Steueraufkommen aus dem eigentlichen Herstellungsprozeß der Mühlen beziffert Schmitt für die 4.260 MW in Brandenburg zwischen 46 und 48 Millionen Euro, wobei hier ein hoher Wertschöpfungsanteil im Land zwischen 66 und 70 % unterstellt wird, so Schmitt auf den Brandenburger Windenergietagen.
Was von diesen immensen Summen bei den Gemeinden und den Bundesländern wirklich „hängen bleibt“, erfordert einen Einblick in das komplizierte deutsche Steuerrecht: Die Gewerbesteuer steht grundsätzlich der Kommune zu, wo der Gewerbebetrieb angesiedelt ist. Für Windkraftanlagen gilt hier seit letztem Jahr in Sachen Gewerbesteuer freilich eine Besonderheit, denn der Sitz der Betreibergesellschaft muß nicht identisch sein mit dem Standort der Windenergieanlage: 3/10 sind laut Schmitt nach Löhnen am Betreiberstandort fällig, 7/10 nach Sachanlagevermögen (ohne Betriebs- und Geschäftsausstattung) an der Standortkommune der Anlage fällig. Hier profitiert also die Standortgemeinde deutlich davon. Die Einnahmen aus der Einkommenssteuer stehen zu je 42,5 % Bund und Ländern und zu 15 % den Kommunen zu. Bei der Körperschaftssteuer – meist der Regelfall der in GmbH & Co. KGs firmierenden Windpark-Gesellschaften – gehen die Kommunen dagegen leer aus, hier teilen sich Bund und Länder die Einnahmen. Zusätzlich ergeben sich positive Effekte für die Region auch jenseits der Steuerleistungen, durch Ausgleichsmaßnahmen im Bezug auf die Umwelt, für die Infrastruktur (Wegebau) durch den Betreiber, aber auch durch tätige Dienstleister im Umfeld der Betreiber und Hersteller wie Banken, Architekten, Gutachter, Anwaltskanzleien – oder „nur“ beim Metzger durch jedes verkaufte Brötchen beim Windfest.
Bei einer heute üblichen 2-Megawatt-Mühle kommt Gerhard Schmitt bei Anschaffungskosten von 1,7 Millionen Euro und 70 % Fremdfinanzierung ab dem 8. Betriebsjahr auf deutliche Steuerzahlungen: Bei einem zu versteuerndem Gewinn/Einkommen von 95.000 € des Anlagenbetreibers und einem Steuersatz von 30 %, ergeben sich hier im Jahr 8 bis 10 Steuerzahlungen von 28.000 € und im 20. Betriebsjahr, dem „goldenen Ende“, wenn alle Darlehen längst getilgt und keine Reparaturrücklagen mehr zu bilden sind, auf sogar 93.000 €. Problem bei der ganzen Angelegenheit: Durch die hohen Abschreibungen zu Anfang der Windparkinvestition merken Kommunen und Gemeinden erst ab dem achten, neunten Betriebsjahr, welchen „Schatz“ sie eigentlich auf ihrer Fläche haben.
Was von diesen immensen Summen bei den Gemeinden und den Bundesländern wirklich „hängen bleibt“, erfordert einen Einblick in das komplizierte deutsche Steuerrecht: Die Gewerbesteuer steht grundsätzlich der Kommune zu, wo der Gewerbebetrieb angesiedelt ist. Für Windkraftanlagen gilt hier seit letztem Jahr in Sachen Gewerbesteuer freilich eine Besonderheit, denn der Sitz der Betreibergesellschaft muß nicht identisch sein mit dem Standort der Windenergieanlage: 3/10 sind laut Schmitt nach Löhnen am Betreiberstandort fällig, 7/10 nach Sachanlagevermögen (ohne Betriebs- und Geschäftsausstattung) an der Standortkommune der Anlage fällig. Hier profitiert also die Standortgemeinde deutlich davon. Die Einnahmen aus der Einkommenssteuer stehen zu je 42,5 % Bund und Ländern und zu 15 % den Kommunen zu. Bei der Körperschaftssteuer – meist der Regelfall der in GmbH & Co. KGs firmierenden Windpark-Gesellschaften – gehen die Kommunen dagegen leer aus, hier teilen sich Bund und Länder die Einnahmen. Zusätzlich ergeben sich positive Effekte für die Region auch jenseits der Steuerleistungen, durch Ausgleichsmaßnahmen im Bezug auf die Umwelt, für die Infrastruktur (Wegebau) durch den Betreiber, aber auch durch tätige Dienstleister im Umfeld der Betreiber und Hersteller wie Banken, Architekten, Gutachter, Anwaltskanzleien – oder „nur“ beim Metzger durch jedes verkaufte Brötchen beim Windfest.
Bei einer heute üblichen 2-Megawatt-Mühle kommt Gerhard Schmitt bei Anschaffungskosten von 1,7 Millionen Euro und 70 % Fremdfinanzierung ab dem 8. Betriebsjahr auf deutliche Steuerzahlungen: Bei einem zu versteuerndem Gewinn/Einkommen von 95.000 € des Anlagenbetreibers und einem Steuersatz von 30 %, ergeben sich hier im Jahr 8 bis 10 Steuerzahlungen von 28.000 € und im 20. Betriebsjahr, dem „goldenen Ende“, wenn alle Darlehen längst getilgt und keine Reparaturrücklagen mehr zu bilden sind, auf sogar 93.000 €. Problem bei der ganzen Angelegenheit: Durch die hohen Abschreibungen zu Anfang der Windparkinvestition merken Kommunen und Gemeinden erst ab dem achten, neunten Betriebsjahr, welchen „Schatz“ sie eigentlich auf ihrer Fläche haben.
- Quelle:
- Recherche; Windenergietage Berlin-Brandenburg
- Autor:
- Björn Johnsen, Windmesse.de
- Email:
- bj@windmesse.de
- Windenergie Wiki:
- Windpark, MW, Megawatt