2024-12-22
https://w3.windmesse.de/windenergie/news/45173-prometheus-energierecht-kanzlei-solarpaket-freiflachenanlage-flache-gebiet-windkraft-eeg

Meldung von prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Solarpaket I – Kabinett beschließt Gesetzesentwurf für verbesserte Förderbedingungen im PV-Bereich und Bürokratieabbau

Am 16.08.2023 hat das Kabinett einen Gesetzentwurf zur Änderung des EEG 2023 sowie weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften beschlossen. Das Gesetzespaket ist der erste wesentliche Schritt auf dem Weg zum Umsetzung der im Mai aufgestellten Photovoltaikstrategie der Bundesregierung. Das parlamentarische Verfahren soll im September beginnen. Das Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung ist voraussichtlich für 2024 vorgesehen. Hier finden Sie einen ersten Überblick über die wesentlichen Änderungsvorschläge:

Erweiterung der Flächenkulisse für Freiflächenanlagen

Einer der wesentlichsten Punkte ist eine Umstrukturierung der Fördersystematik für Freiflächenanlagen. So sollen etwa Freiflächenanlagen in benachteiligten Gebieten künftig generell förderfähig sein, und zwar unabhängig von der installierten Leistung der Anlage. Bislang stand diese Flächenkulisse ausschließlich Ausschreibungsanlagen mit einer installierten Leistung > 1 MW offen. Anders als bisher müssen die Länder die Flächen zudem nicht mehr explizit durch Landesverordnung freigeben Sie können vielmehr umgekehrt im Wege einer Opt-Out-Regelung diese Flächen ganz oder teilweise ausschließen. Letzteres ist allerdings nur zulässig. Etwa für besonders schutzwürdige Flächen (z.B. Landschaftsschutzgebiete oder Naturparks) oder wenn bereits auf mehr als 1 % (bis 31.12.2030) bzw. 1,5 % (ab 01.01.2031) der landwirtschaftlich genutzten Fläche des jeweiligen Landes Freiflächenanlagen betrieben werden. Bundesweit ist diese Regelung allerdings zunächst auf eine installierte Leistung von insgesamt 80 GW beschränkt. Ab 2030 soll diese Grenze auf 177,5 GW angehoben werden.

Völlig neu eingeführt wird die Förderkategorie der sog. Biodiversitätsanlagen. Die Anforderungen, die an solche Anlagen zu stellen sind, müssen allerdings zunächst noch in einer Verordnung konkretisiert werden. Hierbei soll es nach der Verordnungsermächtigung um Anlagen gehen, die auf Flächen und in einer Art und Weise betrieben werden, die in besonderem Maße den Erhalt und den Ausbau der Biodiversität fördert. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung, die bis zum 31.03.2024 erlassen werden soll, können Biodiversitätsanlagen nicht am Ausschreibungsverfahren teilnehmen bzw. eine gesetzliche Förderung beanspruchen.

Im Interesse der Akzeptanzsteigerung ist zudem geplant, die Möglichkeiten der finanziellen Zuwendung an Kommunen nach § 6 EEG 2023 über Freiflächenanlagen hinaus auch auf sonstige Solaranlagen des ersten Segments auszuweiten. Damit können künftig etwa auch Zuwendungen für Solaranlagen auf ehemaligen Deponien geleistet werden. Das ist bisher ausgeschlossen.

Neues Untersegment für besondere Solaranlagen

Den besonderen Solaranlagen, zu denen regelungssystemisch künftig auch Floating-PV gehört, soll durch Einführung eines eigenen Untersegments im Rahmen der Freiflächenausschreibung ein neuer Stellenwert beigemessen werden. Ziel ist es, dass diese Anlagen im Ausschreibungsverfahren nicht mehr mit den klassischen Freiflächenanlagen konkurrieren müssen. Dazu wird ein zweistufiges Ausschreibungsverfahren eingeführt, bei dem besondere Solaranlagen bis zu einem bestimmten Volumen bevorzugt vor anderen Freiflächenanlagen bezuschlagt werden. Innerhalb des Untersegments der besonderen Solaranlagen erhalten vorrangig Parkplatz-PV-Anlagen einen Zuschlag. Im Jahr 2024 entfällt auf das Untersegment ein Volumen von 500 MW (bei einem Ausschreibungsvolumen von insgesamt 8.100 MW), das bis zum Jahr 2029 schrittweise auf bis zu 3.000 MW ansteigt. Agri-PV-Anlagen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 m aufgeständert sind.

In diesem Zuge kommt den besonderen Solaranlagen zudem ein deutlich auskömmlicherer Höchstwert von 9,5 ct/kWh anstelle der 5,9 ct/kWh für klassische Freiflächenanlagen zugute. Im Gegenzug entfällt der bisherige Bonus für hoch aufgeständerte Agri-PV und Moor-PV. Unabhängig davon soll ein neuer Bonus für extensive Agri-PV in Höhe von 0,3 ct/kWh eingeführt werden, wenn bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Fläche bestimmte Anforderungen eingehalten werden (z.B. reduzierte Stickstoffdüngung, Verzicht auf Herbizide, Vorhandensein von Blühstreifen).

Verbesserte Bedingungen für Dachanlagen

Auch für das Segment der Dachanlagen sieht der Gesetzentwurf wesentliche Verbesserungen und auch Erleichterungen vor. So sollen die Direktvermarktungsanforderungen für Kleinanlagen gesenkt werden. Hintergrund: Eigenverbrauchsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW hatten bisher in der Praxis das Problem, dass sie einerseits für die geringen Reststrommengen keinen Direktvermarkter fanden, andererseits aber bei dauerhafter Inanspruchnahme der Ausfallvergütung seit Anfang 2023 hohe Strafzahlungen wegen Pflichtverstößen drohten. Selbst wenn ein Direktvermarktungsvertrag abgeschlossen werden konnte, standen die Kosten für die Vorhaltung der Fernsteuerbarkeit häufig außer Verhältnis zu den damit verbundenen Einnahmen.

Abhilfe schaffen soll nun die neue Vermarktungsform der unentgeltlichen Abnahme, die es Anlagen bis 200 kW installierter Leistung ermöglicht, den Überschussstrom ohne Vergütungsanspruch an den Netzbetreiber zu liefern. Die Fernsteuerbarkeitsanforderungen nach § 10b EEG 2023 müssen in diesem Fall nicht eingehalten werden, was Kosten und bürokratischen Aufwand erspart. Allerdings erhält der Anlagenbetreiber dann für den Überschussstrom auch keinerlei Vergütung. Für Kleinanlagen bis 25 kW, die sich in der freiwilligen geförderten Direktvermarktung befinden, entfallen zudem ebenfalls die technischen Anforderungen an die Fernsteuerbarkeit.

Schließlich erhofft sich die Bundesregierung durch eine Änderung der sog. Solarstadl-Regelung einen Zubau von bis zu 1 GW auf Gebäuden im Außenbereich. Hintergrund: Um die Errichtung von Gebäuden im Außenbereich lediglich mit dem Ziel, darauf Solaranlagen zu errichten (sog. Solarstadl), zu vermeiden, wurde vor mehr als 10 Jahren ein Stichtag ins Gesetz eingeführt. Danach sind derzeit Dachanlagen auf Nichtwohngebäuden im Außenbereich nur vergütungsfähig, wenn die Gebäude vor dem 01.04.2012 beantragt bzw. errichtet worden sind. Dieser Stichtag soll nun auf den 01.03.2023 verlegt werden, um das Potenzial der Solarnutzung auf zwischenzeitlich aus anderen Gründen errichteten Gebäuden zu heben.

Weitere Verbesserungen für Solaranlagen

Das Repowering von PV-Dachanlagen soll durch die geplante Änderung der §§ 38h und 48 EEG ebenso wie bei Freiflächenanlagen ermöglicht werden. Zudem schlägt die Bundesregierung die Anhebung des Schwellenwertes für einen vereinfachten Netzanschluss von 10,8 auf 30 kWp vor.

Ein in der öffentlichen Wahrnehmung viel beachteter Regelungsvorschlag betrifft die Nutzung von Steckersolargeräten. Hier plant der Gesetzgeber einen erheblichen Bürokratieabbau. Künftig sollen eines oder mehrere Geräte mit einer installierten Leistung von bis zu 2 kW und einer Wechselrichterleistung von bis zu 800 Voltampere ohne besondere Anmeldung beim Netzbetreiber oder gar Netzverträglichkeitsprüfung errichtet und betrieben werden können. Vielmehr soll die Registrierung im Marktstammdatenregister ausreichend sein. Der Netzbetreiber ist dann selbst dafür verantwortlich, gegebenenfalls einen Zählerwechsel durchzuführen.

Erneuter Anlauf bei Duldungspflicht für Anschlussleitungen von EE-Anlagen

In der Vergangenheit hat sich der Zugang zu Grundstücken für die Verlegung von Anschlussleitungen immer wieder als wesentliches Hemmnis für den zügigen EE-Ausbau erwiesen. Ein erster Versuch, im EEG eine Duldungspflicht für Anschlussleitungen niederzulegen, war Ende 2022 bei der Novelle des Strompreisgesetzes gescheitert (wir berichteten hier). Nun wagt die Bundesregierung einen weiteren Anlauf und schlägt erneut eine Duldungspflicht für die Verlegung und den Betrieb von Anschlussleitungen von EE-Anlagen vor. Im Gegenzug soll der Anlagenbetreiber zur Zahlung einer einmaligen Entschädigung von 5 % des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche verpflichtet sein. Dies soll ausdrücklich auch für Verkehrswege gelten, wobei die Modalitäten der Nutzung hier zwingend vertraglich geregelt werden müssen. Ob sich die sehr begrüßenswerte Regelung im zweiten Anlauf durchsetzen kann, bleibt angesichts des erbitterten Widerstandes aus den Reihen des Bauernverbandes mit Spannung abzuwarten.

Für Windenergieanlagen wichtig ist in diesem Zusammenhang auch eine weitere geplante Duldungspflicht. So sollen Eigentümer die Überfahrt und Überschwenkung ihres Grundstücks in der Errichtungs- und Rückbauphase im Regelfall hinnehmen müssen. Während die Überschwenkung (z.B. Kurvenradien beim Transport von Rotorblättern) entschädigungslos zu dulden sein soll, schlägt die Bundesregierung für die Überfahrt eine Entschädigung von 28 Euro pro Monat und in Anspruch genommenem Hektar vor.

… und auch die Windenergie geht nicht leer aus

Die weltweiten Krisen wie die Coronapandemie oder der russische Angriffskrieg verzögern die Umsetzung vieler Projekte deutlich. Darum soll die Realisierungsfrist von Windkraftanlagen um 3 Monate von 30 auf 33 Monate erhöht. Die Pönalfrist für die verspätete Fertigstellung von Windenergieanlagen soll dementsprechend von 24 Monate auf 27 Monate angehoben wird.

52 EEG soll dahingehend ergänzt werden, dass die Zahlung bei Pflichtverstößen für technische Defekte für den Kalendermonat des Schadenseintritts und den darauffolgenden ausgesetzt wird. Dieses Vorhaben ist uneingeschränkt zu begrüßen. Zuletzt hatte die Umstellung des Sanktionssystems bei Pflichtverstößen im EEG 2023 (wir berichteten hier) bei kurzfristigen und unverschuldeten Verstößen (z.B. vorübergehender Ausfall der Fernsteuerungseinrichtung durch Blitzschlag) zu unbilligen Ergebnissen geführt.

Weiterhin entfällt im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens die Eigenerklärung zur Wiedervernässung von Moorböden für Windenergieprojekte. Diese hatte – vermutlich infolge eines Redaktionsversehens des Gesetzgebers – in den vergangenen Monaten für erhebliche Verunsicherung gesorgt. Zukünftig soll die Erklärung nur noch für die Ausschreibung von Freiflächenanlagen verlangt werden.

Fazit

Es lässt sich zusammenfassen, dass der Kabinettsentwurf zum Solarpaket I viele gute Ansätze enthält, die bei einer entsprechenden Umsetzung einen entscheidenden Beitrag beim Ausbau der Erneuerbaren Energien leisten können. Mit weiteren geringfügigen Anpassungen, für die sich die verschiedenen Branchenverbände einsetzen, könnten sogar noch größere Schritte in Richtung Klimaneutralität erreicht werden. Zu begrüßen ist vor allem das Ansinnen der Entbürokratisierung in den Bereichen Netzanschluss und Stromvermarktung. Es darf aber auch nicht übersehen werden, dass das EEG mit jeder Novelle deutlich an Komplexität gewinnt. Mit dem Solarpaket I setzt sich dieser Trend nun weiter fort. Die zahlreichen –  in der Mehrzahl sicher gut gemeinten – Detailänderungen und Nachjustierungen erschweren die Rechtsanwendung und Handhabbarkeit des Gesetzes zusehends. Dies trägt sicher nicht zu einer besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes bei. Es bleibt zudem abzuwarten, wieviele der aktuell angedachten Regelungen sich im parlamentarischen Verfahren tatsächlich durchsetzen können. Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden.

Quelle:
prometheus
Autor:
Pressestelle
Link:
www.prometheus-recht.de/...
Keywords:
prometheus, Energierecht, Kanzlei, Solarpaket, Freiflächenanlage, Fläche, Gebiet, Windkraft, EEG
Windenergie Wiki:
Repowering, MW, Direktvermarktung, Bonus



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