2024-12-22
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Meldung von prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Alle Jahre wieder – EEG-Umlage bis 31.05.2020 melden!

Für Betreiber von Erzeugungsanlagen, die auch Dritte mit dem erzeugten Strom beliefern, steht erneut die jährliche Meldefrist vor der Tür.

Sie müssen zum 31.05.2020 an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber die an Dritte gelieferten Strommengen und – soweit diese ebenfalls der Umlagepflicht unterliegen – auch selbstverbrauchte Strommengen zur Ermittlung der EEG-Umlage melden. Hierzu verpflichtet § 74 Abs. 1 EEG 2017 die Anlagenbetreiber. Weitere Details zur Meldepflicht und zu den richtigen Meldewegen finden Sie hier.

Zinszahlungen vermeiden!

Doch was passiert eigentlich, wenn Anlagenbetreiber entweder verspätet oder gar nicht   die EEG-Umlage melden? In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass viele Anlagenbetreiber ihre gesetzlichen Pflichten gar nicht kennen oder ihnen bisher nur unvollständig nachkommen. Teilweise gibt es auch Konstellationen, die eigentlich gar nicht auf eine Drittbelieferung angelegt sind, in denen sich diese faktisch aber nicht vermeiden lässt (z.B. Windparks).

Dabei gilt: Auch ohne Meldung kann der Übertragungsnetzbetreiber für die Vergangenheit die EEG-Umlage nacherheben. Dies ist bis zur Grenze der Verjährung möglich, in vielen Fällen sogar bis zu zehn Jahre rückwirkend. Hinzu kommt, dass fällige EEG-Umlagezahlungen mit 5 % pro Jahr zu verzinsen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sie rechtzeitig und vollständig gemeldet wurden. Das hat der BGH in zwei aktuellen Urteilen bestätigt (abrufbar hier und hier). Für die Zinsberechnung gelten EEG-Umlageschulden als am 01.01. des Folgejahres fällig. Hat ein Betreiber also beispielsweise Drittbelieferungen im Jahr 2014 nicht ordnungsgemäß gemeldet, sind diese seit 01.01.2015 mit 5 % p.a. zu verzinsen. Für die Vergangenheit mag das Kind zwar in den sprichwörtlichen Brunnen gefallen sein. Für die Zukunft sollten Betreiber aber weiter auflaufende Zinsen möglichst vermeiden.

COVID-19 bringt Zeitplan ins Wanken

Hierzu gehört es auch, bis zum 31.12.2020 ein EEG-konformes Messkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Nur dann dürfen für die Vergangenheit fehlende Messwerte durch eine sachgerechte Schätzung ersetzt werden (wir berichteten hier). Obwohl die ursprüngliche Frist zum 31.12.2019 bereits um ein Jahr verlängert worden war, droht die Zeit nun erneut knapp zu werden. Selbst wenn im Einzelfall die Erarbeitung des Messkonzepts weit fortgeschritten ist, bleibt offen, ob angesichts  von Material- und Personalengpässen die Umsetzung rechtzeitig möglich ist. Hier bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber rechtzeitig reagiert und die Frist mit Blick auf die Corona-Krise erneut verlängert. Für verschiedene Fristen im Ausschreibungsverfahren läuft aktuell bereits ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren (wir berichteten hier). Die Fristen im Zusammenhang mit der EEG-Umlage sind dort allerdings nicht thematisiert.

Infolge von COVID-19 verzögert sich auch die Veröffentlichung des finalen Hinweises 2019/2 der Bundesnetzagentur zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten (wir berichteten hier). Nach der Durchführung der Konsultationen zu dem im Juli 2019 veröffentlichten Hinweisentwurf war die finale Fassung ursprünglich für das 1. Quartal 2020 angekündigt. Es dürfte allerdings damit zu rechnen sein, dass sich hier keine grundlegenden Änderungen ergeben. Auch der Hinweisentwurf bietet daher bereits eine gute Grundlage sowohl für die Aufstellung des Messkonzepts wie auch für die Durchführung etwaiger bis zum 31.05.2020 zu meldenden Schätzungen. Gern unterstützen wir Sie hierbei.

Quelle:
prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Autor:
Pressestelle
Link:
www.prometheus-recht.de/...
Keywords:
prometheus, Betreiber, Erzeugungsanlagen, Dritte, Meldefrist, Zinszahlung, Anlagenbetreiber
Windenergie Wiki:
Windpark, Bundesnetzagentur



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