2024-11-21
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Meldung von prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Planungsverband Leipzig-Westsachsen plant Ausschlussgebiete für WEA

Die seit Ende August laufende Beteiligung zum Rohentwurf der Teilfortschreibung „Erneuerbare Energien“ des Planungsverband Leipzig-Westsachsen geht diese Woche zu Ende.

Bild: PixabayBild: Pixabay

Wer sich durch die schon jetzt ziemlich umfangreichen Planunterlagen durchgearbeitet hat, musste feststellen: Hier will der Planungsverband dem spürbaren Ausbau der Windenergie offenbar Einhalt gebieten! Anders lässt es sich nicht erklären, weshalb er neben zahlreichen Kriterien für die Auswahl der Vorranggebiete für die Windenergie zugleich „Textliche Festlegungen zur raumordnerischen Steuerung der Windenergienutzung außerhalb der festgelegten Vorranggebiete für die Windenergienutzung“ vorsieht. Der Planungsverband Leipzig-Westsachsen plant damit zielförmige Ausschlussgebiete für Windenergieanlagen!

Ausschlussgebiete für Windenergieanlagen

Der Planungsverband sieht augenscheinlich einen Bedarf, außerhalb der künftigen Vorranggebiete Windenergie sehr weitreichend auszuschließen. Ähnlich wie es bislang mittels der Ausschlusswirkung von Vorrang- und Eignungsgebieten gem.§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB Standard war – nur eben nach neuer Rechtslage nicht mehr sein soll. Daher muss sich der Planungsverband Leipzig-Westsachsen den Vorwurf gefallen lassen: Wenn er mit diesen Ausschlussgebieten „regionale Planungs­prämissen angemessen sichergestellt“ sehen will werden – und er nennt hierfür den „Schutz vor einer flächen­deckenden technogenen Überprägung der Landschaftsräume, Überlastungsschutz der Anwohner, Sicherung anderer raumbedeutsamer Vor­rangfunktionen und Nutzungsansprüche in der Region“ – dann verkennt er nicht nur die Zeichen der Zeit. Sondern auch die neue Rechtslage.

Denn wie der Planungsträger selbst zutreffend erkennt, sollen gem. § 249 Abs. 3 BauGB auch außerhalb der festgelegten Windenergiegebiete jedenfalls Repoweringvorhaben i.S.d. § 16b BImSchG  sogar nach dem Erreichen der jeweiligen Flächenbeitragswerte nach dem WindBG und der damit einhergehenden „Entprivilegierung“ der Windenergienutzung im Außenbereich zulässig bleiben. Diese bundesgesetzlich gewollte Zulässigkeit insbesondere von Repoweringvorhaben (aber genauso von Windenergieanlagen als „sonstige“ Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB) außerhalb der Vorrangebiete muss der Planungsverband Leipzig-Westsachsen schlichtweg zwingend beachten. Er darf sie nicht mit Hilfe der Instrumente der Regionalplanung umgehen oder unterminieren.

Kommunale Bauleitplanungen für Windenergie künftig ausgeschlossen

Der Planungsverband ist zwar angeblich gleichermaßen bestrebt, dass „die kommunalen Planungsinteressen nicht übermäßig beschränkt“ werden. Nur: Genau das tut er! Denn die Gemeinden als Träger der kommunalen Bauleitplanung könnten innerhalb der künftigen Ausschlussgebiete überhaupt nicht mehr eigenständig Baurecht für Windenergieanlagen schaffen. Die zielförmigen Ausschlussgebiete beschneiden die kommunalen Möglichkeiten, ihren Beitrag zur Energiewende zu leisten. Zumal die Ausschlussflächen vermutlich den Großteil des Außenbereichs erfassen dürften.

Die zielförmige Festlegung von Ausschlussgebieten für die Windenergie torpiert zugleich die Erleichterungen, die der sächsische Landesgesetzgeber erst kürzlich beschlossen hat. So sind Zielabweichungsverfahren für Windenergieanlagen nach § 20 Abs. 3 SächsBO nunmehr im Wesentlichen nur noch von der Zustimmung der Standortgemeinden anhängig (sog. „Flexi-Klausel“), sodass Windenergieanlagen auch außerhalb von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Windenergie (mit entsprechender Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB) zugelassen werden können. Diese gesetzliche Erleichterung wird Projektierern und Gemeinden wieder genommen, wenn sie zusätzlich eine Zielabweichung von der zielförmigen Festlegung von Ausschlussgebieten erreichen müssten, für die noch dazu die Erleichterung des § 20 Abs. 2 SächsBO nicht greifen.

Restriktive Ausweisung von Vorranggebieten

Zugleich ist anhand des ersten Rohentwurfes nicht zu erwarten, dass im Gegenzug die Vorranggebiete für die Windenergie großzügig ausgewiesen werden. Dem stehen schon die bislang beabsichtigten „konfligierenden Festlegungskriterien“ entgegen, wie z.B. „Vorranggebiete Kulturlandschaftsschutz“ oder „schutzbedürftige Bestandteile der Landschaftsschutzgebiete mit besonderer Landschaftsbild-, Frei­raumschutz- oder Erholungsfunktion“ undschutzbedürftige, störungsarme Bestandteile der Heidelandschaften“. Man wird nicht erwarten dürfen, dass der Planungsverband diese Belange für weniger gewichtig hält, als die Belange des Klimaschutzes und das rechtzeitige Erreichen der Treibhausgasneutralität. Selbst Vorranggebiete für Rohstoffabbau hält der Planungsverband gänzlich für die Windenergienutzung ungeeignet – obwohl eine Koordination von Wind-Nutzung und Rohstoffnutzung auf Grund des abgestuften, langwierigen Zulassungssystem nach dem Bergrecht im Einzelfall durchaus möglich wäre. Mindestens eine „Zwischennutzung“ der Rohstoffflächen ist ohne weiteres denkbar und realisierbar – und sei es „nur“ für zehn Jahre. Wenn die Planungsebene es nur will.

Im Moment liegt nur der erste Rohentwurf auf dem Tisch. Der ausgearbeitete erste Planentwurf mit dann konkreten Gebietsvorschlägen wird frühestens nächstes Jahr vorliegen. Es bleibt zu hoffen, dass es bereits zu diesem ersten Rohentwurf genug „Gegenwind“ gegeben hat, der den Planungsverband dazu bringen kann, jedenfalls die Ausschlussgebiete nochmal ernsthaft zu überdenken. Andernfalls steht zu befürchten, dass man in Leipzig-Westsachsen zwar raumordnungsrechtlich neue Wege beschreitet, aber nur, damit alles beim Alten bleibt.

Quelle:
prometheus
Autor:
Pressestelle
Link:
www.prometheus-recht.de/...
Keywords:
prometheus, Kanzlei, Anwalt, Westsachsen, Regionalplan, Behörde, Beteiligung, Entwurf, Planungsberband, Leipzig, Ausschlussgebiet
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