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EEG 2023 – Mehr Erneuerbare für den Klimaschutz
Dabei war dem Gesetz aus dem Jahr 2021 erst kürzlich die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission erteilt worden (wir berichteten hier). Getreu dem Motto: „Nach der Novelle ist vor der Novelle“ haben Anfrang dieses Jahres die Arbeiten am EEG 2023 begonnen. Schon im Koalitionsvertrag hatte die neue Bundesregierung angekündigt, noch im ersten Halbjahr 2022 die notwendigen Maßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien anzustoßen. Den Auftakt bildete das sog. „Osterpaket“ mit verschiedenen Sofortmaßnahmen im und um das EEG. Mit diesem Blog informieren wir Sie über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens und die beabsichtigten Änderungen.
Meldung vom 28.07.2022:
Es kann (fast) losgehen – EEG 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Am 28.07.2022 ist das kürzlich beschlossene Osterpaket im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (siehe hier). Damit treten die vorgezogenen Änderungen im EEG 2021 schon am morgigen 29.07.2022 und das EEG 2023 wie geplant zum 01.01.2023 in Kraft. Die vom Bundestag beschlossenen Änderungen bedürfen jedoch erst noch der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission, bevor sie auch vollzogen werden können. Sie stehen insoweit unter einem in § 105 EEG verankerten Genehmigungsvorbehalt. Für die entsprechenden Gespräche mit der Kommission ist die zweite Jahreshälfte 2022 von der Bundesregierung eingeplant. Betreiber, die bereits in den Startlöchern stehen und unmittelbar loslegen wollen, handeln bis zum Vorliegen der Genehmigung einstweilen auf eigenes Risiko.
Die damit verbundene „Hängepartie“ betrifft vor allem die Änderungen der Fördersätze für PV-Gebäude-Anlagen, die noch in diesem Jahr in Betrieb genommen werden sollen. Mit Blick auf die kommenden Änderungen im EEG 2023 hat der Gesetzgeber zur Vermeidung eines Ausbaustopps nämlich auch die anzulegenden Werte im EEG 2021 erheblich erhöht. Zudem wurde die Möglichkeit eröffnet, bei Umstellung solcher Anlagen auf Volleinspeisung, einen weiteren Förderzuschlag in Anspruch zu nehmen. Hierzu muss lediglich vor der Inbetriebnahme der Anlagen die Inanspruchnahme der Volleinspeiserregelung an den Netzbetreiber kommuniziert werden. Betreiber, die im kommenden Jahr auf Volleinspeisung umstellen wollen, müssen dies noch vor dem 1. Dezember dieses Jahres an den Netzbetreiber kommunizieren.
Unmittelbare Geltung beansprucht hingegen der neu in § 2 des Gesetzes eingefügte Abwägungsvorgang. Errichtung und der Betrieb von EE-Anlagen liegen dementsprechend fortan kraft Gesetzes im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Sie sind also als vorrangiger Belang in etwa durchzuführenden Schutzgüterabwägungen zu berücksichtigen.
- Quelle:
- prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
- Autor:
- Pressestelle
- Link:
- www.prometheus-recht.de/...
- Keywords:
- prometheus, EEG, erneuerbare Energie, Novelle, Überarbeitung, Koalitionsvertrag, Klimaschutz, Bundesgesetzblatt, Inkrafttreten