2024-11-22
http://w3.windmesse.de/windenergie/pm/41108-prometheus-osterpaket-update-gesetzesvorhaben-bundesregierung-flache-ausbauziel-bmwk-formulierungshilfe-bedarf-onshore-bundesland

Meldung von prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Osterpaket 2.0 – Gesetzesvorhaben zur Beschleunigung des Windenergieausbaus

Überraschend plant die Bundesregierung nun schon vor dem angekündigten Sommerpaket umfangreiche Gesetzesänderungen im Bereich der Windenergie. Kurzfristig legte das BMWK zahlreiche Formulierungshilfen vor, um den Ausbau der Windenergie massiv voranzutreiben. Nach derzeitigen Planungen sollen diese als Bestandteil des sog. Osterpakets noch vor der Sommerpause das parlamentarische Verfahren durchlaufen.

Meldung vom 14.06.2022

Wind-an-Land-Gesetz forciert 2-Prozent-Ausbauziel

Um die Energiewende „drastisch“ zu beschleunigen, hat die Bundesregierung ein Gesetzespaket vorgelegt, das sogenannte Wind-an-Land-Gesetz. Der Entwurf sieht für die Windenergienutzung in den einzelnen Bundesländern gesonderte Ausbauziele vor. Ehe diese nicht erreicht sind, sollen bestimmte Abstands- oder Ausschlussregeln für Windenergienutzung nicht gelten.

Windflächenbedarf

Die Entwurfsbegründung geht von einem Flächenbedarf für Windenergienutzung von zwei Prozent der Gesamtfläche der Bundesrepublik aus. Die hieraus für die einzelnen Bundesländer folgenden Ausbauziele legt das sogenannte Windflächenbedarfsgesetz, basierend auf einer Flächenpotenzialstudie, fest. Demnach haben etwa die Stadtstaaten nur 0,5 Prozent, manche Flächenstaaten aber mehr als zwei Prozent ihrer Fläche für Windenergie zur Verfügung zu stellen. Diese Flächenziele müssen spätestens Ende 2032 erreicht sein. Bereits für 2026 sieht das Windflächenbedarfsgesetz gewisse zu erreichende Zwischenziele vor.

Zielerfüllung

Die Länder haben diese Flächenziele erfüllt, sobald sie einen entsprechenden Anteil der Landesfläche für die Windenergie ausgewiesen haben. Es bleibt den Ländern überlassen, ob sie selbst mittels Raumordnungsplänen tätig werden oder die regionalen bzw. kommunalen Planungsträger entsprechend verpflichten. Als ausgewiesen in diesem Sinne gelten Flächen, die in Windenergiegebieten liegen. Windenergiegebiete definiert das Windflächenbedarfsgesetz als in wirksamen Raumordnungsplänen für die Windenergie an Land ausgewiesene Vorrang- und vergleichbare Gebiete sowie entsprechende Baugebiete in wirksamen Bauleitplänen und Eignungs- und Vorbehaltsgebiete Windenergie in wirksamen Raumordnungsplänen, die bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Windflächenbedarfsgesetzes wirksam geworden sind. Die Entwurfsbegründung betont, dass nur planerisch ausgewiesene Flächen auf die zu erreichenden Flächenbeitragswerte anzurechnen sind, nicht jedoch Flächen, auf denen Windenergieanlagen lediglich wegen ihrer Außenbereichsprivilegierung zugelassen wurden. Nur anteilig als Windenergiegebiet anzurechnen sind Flächen, auf denen Anlagen so platziert werden müssen, dass ihre Rotorblätter das ausgewiesene Gebiet nicht überschreiten.

Artenschutz in Windenergiegebieten

In einer früheren Fassung des Gesetzesentwurfs hatten Windenergiegebiete künftig als „go-to“-Gebiete gelten sollen, in denen davon ausgegangen worden wäre, dass Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen nicht gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des BNatSchG verstoßen. Eine gesonderte artenschutzrechtliche Prüfung wäre daher in diesen Gebieten nicht mehr erforderlich gewesen; stattdessen hätten Anlagenbetreiber eine Zahlung an Artenhilfsprogramme leisten müssen. Diese Regelung war geschaffen worden zur Umsetzung einer Änderung der sich noch in Abstimmung befindlichen EU-Richtlinie 2018/2001. Der aktuelle Entwurf des Windflächenbedarfsgesetzes enthält jedoch keine „go-to“-Gebiete mehr; die artenschutzrechtliche Erleichterung ist ersatzlos gestrichen.

 Keine bauplanungsrechtliche Ausschlusswirkung

 Das Baugesetzbuch soll laut dem Entwurf des Wind-an-Land-Gesetzes einen neuen § 249 erhalten, welcher die Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB auf Windenergievorhaben entfallen lässt. Die Ausweisung einer Windenergiefläche an anderer Stelle ist in der Folge kein einem Windenergieprojekt entgegenstehender öffentlicher Belang mehr. Lediglich Raumordnungs- und Flächennutzungspläne, die innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Änderung des BauGB wirksam werden, entfalten noch die Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB auf Windenergievorhaben – jedoch nur bis Ende des Jahres 2026. Repowering-Vorhaben i.S.d. § 16b BImSchG wiederum sollen grundsätzlich sofort von der Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ausgenommen sein.

Außenbereichsprivilegierung

Die Außenbereichsprivilegierung der Windenergie gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB kann durch Landesgesetz mit der Einhaltung eines Mindestabstands zu Wohnbebauung verknüpft werden. Dieser Mindestabstand darf jedoch höchstens 1.000 Meter zwischen Mastfußmitte und Bebauung betragen. Er gilt nicht in Windenergiegebieten. Wenn die Flächenziele – der ersten Stufe bzw. final – erreicht sind, soll die Privilegierung der Windenergie außerhalb von ausgewiesenen Windenergiegebieten entfallen. Die Zulässigkeit von Windenergievorhaben richte sich in diesem Fall nach § 35 Abs. 2 BauGB.

Zielverfehlung

Erreicht ein Land bzw. eine Region oder Gemeinde das Ausbauziel zum Stichtag nicht, so können nach § 35 Abs. 1Nr. 5 BauGB privilegierten Windenergievorhaben weder Ziele der Raumordnung noch Darstellungen in Flächennutzungsplänen oder sonstige Maßnahmen der Landesplanung entgegengehalten werden. Bei Nichterfüllung der Pflichten aus dem Windflächenbedarfsgesetz folgt somit die privilegierte Zulässigkeit von Windenergievorhaben im gesamten Planungsraum.

Ebenfalls sind landesrechtlich festgelegte Mindestabstände zu Wohnbebauungen dann nicht mehr anzuwenden. Letzteres gilt gleichsam bei Nichterfüllung der Nachweispflichten über den Stand der Ausweisung von Windenergieflächen, die § 98 EEG künftig enthalten soll.

Meldung vom 13.06.2022

Umfangreiche Gesetzesänderungen noch vor der Sommerpause

Pünktlich noch vor der Sommerpause kommen nun doch in einem Osterpaket 2.0 die neuen umfangreichen Gesetzesänderungen, die der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren dienen sollen.

Es handelt sich einerseits um Gesetzesanpassungen:

– Änderung des Raumordnungsgesetzes (ROG), des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG)

und andererseits um den Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land, welches die Einführung des neuen Windflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und die Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) beinhaltet.

Kurze Darstellung der geplanten Gesetzesänderungen

Alle Gesetzesvorhaben haben die gemeinsame Intention der Beschleunigung der Genehmigungsverfahren und damit des Ausbaus der Windenergie.

Diesen gemeinsamen Ziele soll die geplante Änderung des Raumordnungsgesetzes vor allem durch Anpassungen der Möglichkeiten der Gebietsausweisungen und die Flexibilisierung der Planung durch Erleichterungen bei der Abweichung von Zielfestlegungen in Raumordnungsplänen erreichen. Die Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes sollen umfangreiche Formulierungshilfen ähnlich den in derzeit vorliegenden Artenschutzleitfäden und -erlassen enthalten. Die Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes stellt nur eine Anpassung an die neuen geplanten Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz dar, da hier nur die Streichung des § 16b BImSchG vorgesehen ist.

Mit dem Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) werden den Ländern verbindliche Flächenziele (sogenannte Flächenbeitragswerte) vorgegeben. Diese verbindlichen Flächenziele nach dem WindBG sollen hierzu in die Systematik des Bauplanungsrechts im Baugesetzbuch integriert werden.

Zeitschiene

Die Entwürfe der oben genannten Gesetzesänderungen sind erst seit wenigen Tagen bekannt. Aktuell hat die Verbändeanhörung noch nicht begonnen. In dieser Woche werden die Gesetzesentwürfe im Bundeskabinett vorgestellt, sodass derzeit Ende Juni mit einer Anhörung im Bundestag zu rechnen und die Verabscheidung schon in der ersten Juliwoche geplant ist.

Ob diese ambitionierten Pläne genauso umgesetzt werden, ist nicht ganz klar. Das Justizministerium hat bereits wegen der Kurzfrisitgkeit der Vorlage der Gesetzesvorschläge ein Veto (einen sog. Leitungsvorbehalt) eingelegt.

Updates zu den Entwicklungen und genauen Inhalten der Gesetzesänderungen folgen…

Quelle:
prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Autor:
Pressestelle
Link:
www.prometheus-recht.de/...
Keywords:
prometheus, Osterpaket, Update, Gesetzesvorhaben, Bundesregierung, Fläche, Ausbauziel, BMWK, Formulierungshilfe, Bedarf, onshore, Bundesland
Windenergie Wiki:
Repowering, Energiewende



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