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NRW beschließt 1.000m-Mindestabstand für Windenergieanlagen
Der Landtag hat hierfür konkret die Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuch in NRW beschlossen, diese ist seit dem 15.07.2021 in Kraft.
Mit dieser Änderung macht das Land NRW von der bundesgesetzlichen Länderöffnungsklausel Gebrauch. Damit müssen in NRW Windenergieanlagen einen 1.00om-Abstand einhalten zu Wohngebäuden in „Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), sofern dort Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind“ oder zu Wohngebäuden „im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Absatz 6 BauGB“.
Damit müssen Windenergieanlagen den 1.000m-Mindestabstand nicht etwa nur zu Wohngebäuden einhalten, die sich Reinen oder Allgemeinen Wohngebieten befinden. Sondern genauso zu Wohngebäuden in Dorfgebieten oder Mischgebieten! Zudem genügt grundsätzlich die aktuelle Existenz eines einzigen Wohngebäudes, z.B. in einem Mischgebiet, um die Mindestabstandspflicht zu diesem Wohngebäude auszulösen.
Den Willen der Kommunen hat der Gesetzgeber nur dann berücksichtigt, wenn er rechtzeitig kundgetan worden ist. So sind von der Mindestabstandspflicht nur Windenergieanlagen ausgenommen, die innerhalb einer Konzentrationszone eines Flächennutzungsplanes geplant sind und wenn dieser Plan bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, sprich am 15.07.2021 bereits in Kraft war. Künftige Flächennutzungspläne hingegen werden den gesetzlichen 1.000m-Abstand als hartes Tabukriterium beachten müssen. Ganz egal, ob Flächennutzungsplanverfahren seit Jahren laufen und kurz vor dem Abschluss stehen. Auf eine entsprechende Regelung für Standorte innerhalb von regionalplanerischen Vorranggebieten hat der Gesetzgeber unverständlicherweise komplett verzichtet.
Stichtag und Übergangsregelung für Genehmigungsverfahren
Für laufende Genehmigungsverfahren hat der Gesetzgeber wiederum einen Regelungsbedarf gesehen. Hierfür hat er eine Übergangsregelung bzw. einen Stichtag geregelt: Soweit vor Ablauf des 23. Dezember 2020 ein vollständiger Genehmigungsantrag eingegangen ist, ist für diese Vorhaben die Mindestabstandsregelung nicht anzuwenden. Das gilt auch für kleinere, dank einer zumeist erheblichen Verfahrendauer durchaus häufig vorkommende Umplanungen: Soweit vor dem 15.07.2021 die Anlage zwar noch nicht errichtet, aber entweder bereits genehmigt war oder ein vollständiger Antrag für die Anlage vorlag und statt ihrer eine Anlage am selben Standort mit gleicher, geringfügig höherer oder niedrigerer Höhe errichtet werden soll, muss diese den 1.000m-Mindestabstand ebenfalls nicht einhalten.
Abgesehen davon, dass diese „Übergangsregelung“ zumindest faktisch eher eine gesetzliche Rückwirkung beinhaltet, wird sie die fatalen Folgen dieses 1.000m-Mindestabstandes für den Ausbau der Windenergie in NRW nicht verhindern können. Der Flächenverlust dürfte gerade in einem so dicht besiedelten Bundesland wie NRW immens sein. Ein Repowering an womöglich seit Jahren akzeptierten, aber nun nicht mehr abstandsgerechten Standorten wird unmöglich.
Mit Blick auf diese unvermeidliche (weitere) Flächenreduktion für potenzielle Windenergiestandorte ist die Frage erlaubt, wie das Land NRW seine im neuen Klimaschutzgesetz gesteckten Ziele erreichen will. Der Landtag hat sich nicht davon abhalten lassen, am 1.7.2021 das Gesetz zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu beschließen. Kern des Gesetzes ist die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990. Dabei sollen mindestens 65 % bis zum Jahr 2030 und mindestens 88 % bis zum Jahr 2040 eingespart werden. Nicht zuletzt mit Blick auf diese Klimaschutzziele sorgt die gleichzeitige Einführung eines 1.000m-Mindestabstandes für Windenergieanlagen in der Windbranche für Kopfschütteln.
- Quelle:
- prometheus
- Autor:
- Pressestelle
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- prometheus, Kanzlei, Energierecht, NRW, Mindestabstand, Windenergieanlage, Turbine, Abstand, Wohngebiet, Kommune
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