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Update: § 16b BImSchG zu Repowering-Vorhaben beschlossen
In einer Marathonsitzung hat der Deutsche Bundestag neben zahlreichen anderen Gesetzesvorhaben auch den heiß diskutierten § 16b BImSchG zur Vereinfachung von Repowering-Verfahren beschlossen. Damit ist klar: Die Regelung – in Gestalt der Ausschussfassung (siehe unsere Meldung vom 24.06.2021) – wird kommen und damit auch einige erhebliche Erleichterungen für Repowering-Projekte. Gerade die Absätze zur saldierenden artenschutzrechtlichen Prüfung und zur schallrechtlichen Privilegierung dürften auf großes Interesse stoßen.
Die Vorgaben zur Durchführung eines vereinfachten Verfahrens, in der Regel ohne Erörterungstermin, können tatsächlich erhebliche Verfahrensbeschleunigungen bewirken. Jetzt die eigenen Repowering-Potenziale zu prüfen, sollte daher für jeden Betreiber in naher Zukunft Priorität haben.
Meldung vom 24.06.2021
Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben am 21.06.2021 einen Änderungsantrag zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu einem neuen § 16b BImSchG (wir berichteten hier) vorgelegt. Dieser wurde vom zuständigen Bundestagsausschuss angenommen und dem Bundestag ebenfalls zur Beschlussfassung empfohlen (den Inhalt finden Sie hier).
Der Entwurf beinhaltet Regelungen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren von Repowering-Vorhaben.
Wesentlicher Inhalt
Durch Absatz 1 des neuen § 16b BImSchG-Entwurfs wird die Prüfreichweite im Genehmigungsverfahren auf die nachteiligen Auswirkungen beschränkt, die sich durch die neue Anlage im Vergleich zur bestehenden Anlage ergeben. Der Anwendungsbereich ist hierbei vom Wortlaut her nicht auf Windenergieanlagen beschränkt.
Für die Art des Genehmigungsverfahrens wird erstmals ausdrücklich das Änderungsgenehmigungsverfahren vorgesehen. Insofern herrschte bei der Einordnung von Repowering-Vorhaben bisher Unklarheit.
Der vorgesehene § 16b BImSchG wird gegenüber dem Vorgängerentwurf um zahlreiche Absätze erweitert. Unter anderem wird der maximale Abstand zwischen Alt- und Neuanlage geregelt (maximal das Zweifache der Gesamthöhe der neuen Anlage). Es wird eine zeitliche Umsetzungsfrist (24 Monate ab Rückbau der Altanlage) genannt. Und v.a. beinhaltet der Entwurf eine Regelung zur teilweisen Unerheblichkeit einer Überschreitung von Richtwerten der TA Lärm, sowie die Anrechnung von bereits für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes geleisteten Kompensationen.
Nicht-Einhaltung der TA-Lärm?
Aufsehen dürfte der Entwurf insbesondere durch seinen Absatz 2 erregen, wonach die Genehmigungsfähigkeit nicht deshalb ausscheiden soll, weil ein Repowering-Vorhaben nicht alle Immissionsrichtwerte der TA Lärm einhält, sofern der Immissionsbeitrag der Windenergieanlage nach der Modernisierung niedriger ist als der Immissionsbeitrag der Altanlage und die (neue) Windenergieanlage dem Stand der Technik entspricht.
Im Hinblick darauf, dass zwischen neuer und zu ersetzender Anlage maximal das Zweifache der Gesamthöhe der neuen Anlage liegen darf, könnte der Änderungsvorschlag so verstanden werden, dass die neue Anlage sogar näher an bestimmte Immissionspunkte (etwa Wohnbebauung) heranrücken dürfte, sofern ihr Immissionsbeitrag weniger schallintensiv ist derjenige der zu ersetzenden Anlage!
Artenschutz/Signifikanz
Hinsichtlich des Artenschutzes und der vorzunehmenden Signifikanzprüfung ist positiv festzustellen, dass der vorliegende Entwurf die mit einem Repowering oftmals verbundenen, entlastenden Momente (geringeres Kollisionsrisiko infolge größeren Abstandes zwischen Erdboden und Rotorblattspitze, geringere Anlagenzahl, Gewöhnungseffekt bei Tieren) betont. Es kommt hier die seit langem für Repowering-Vorhaben geforderte saldierende Betrachtungsweise zum Ausdruck.
Auch sofern ein artenschutzrechtlicher Eingriff durch die neue Anlage zu bejahen sein sollte, gibt die Begründung zum Änderungsantrag im Hinblick auf eine zu prüfende Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vor, dass die Bestandsanlage als Vorbelastung gänzlich wegfällt und Alternativstandorte im Falle des Repowerings regelmäßig nicht in Betracht kommen.
Bewertung
Insgesamt ist eine Regelung zur vereinfachten Zulassung von Repowering-Vorhaben durch ein schnelleres und weniger aufwändiges Genehmigungsverfahren dringend geboten und ein dahingehendes Tätigwerden des Gesetzgebers aus unserer Sicht sehr zu begrüßen. Der vorliegende Entwurf ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung.
Positiv ist insbesondere zu bewerten, dass der neue Entwurf im Vergleich zur Vorgängerfassung mehr Klarheit im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren und den Prüfungsumfang mit sich bringt.
Gerade auch der vorgesehene Absatz 6, wonach vorbehaltlich eines entsprechenden Antrags des Vorhabenträgers auf einen Erörterungstermin verzichtet werden soll, bringt mit dieser Vorschrift über ein intendiertes Ermessen der Genehmigungsbehörde eine wünschenswerte Verfahrensbeschleunigung mit sich.
Zeitnahe Auswirkungen auf Repowering-Projekte?
Insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Unerheblichkeit der Nicht-Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm, die ja gerade den für das BImSchG zentralen Begriff der schädlichen Umweltauswirkungen im Hinblick auf Geräuschimmissionen konkretisiert, ist die Realisierbarkeit des Entwurfs in Form des jetzigen Änderungsantrages durchaus fraglich.
Auch hinsichtlich des Zeitpunktes des vorliegenden Änderungsantrages, eine Woche vor Ablauf der aktuellen Legislaturperiode des Deutschen Bundestages, bleibt die zeitnahe Realisierung des Gesetzesvorhabens in der vorliegenden Form allerdings fraglich.
Ob mit dem Entwurf der „rechtssichere und effiziente Ausbau der erneuerbaren Energien durch ein zeitnahes Repowering“, wie es die Begründung zum Änderungsentwurf verspricht, tatsächlich zeitnah gelingt, bleibt daher abzuwarten.
- Quelle:
- prometheus
- Autor:
- Pressestelle
- Link:
- www.prometheus-recht.de/...
- Keywords:
- prometheus, Energierecht, EEG, Novelle, Bundestag, Kanzlei, Repowering, BImSchG, Verfahren, Genehmigung, Prüfung