2024-12-22
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Meldung von Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)


Bundeskabinett beschließt höheren CO2-Preis, Entlastungen bei Strompreisen und für Pendler

Bundesregierung setzt Ergebnis des Vermittlungsausschusses zum nationalen Emissionshandel um

Das Bundeskabinett hat heute zwei zentrale Regelungen zur Umsetzung der Beschlüsse des Vermittlungsausschusses zum Klimaschutzprogramm 2030 auf den Weg gebracht. Bund und Länder hatten sich im Dezember 2019 unter anderem darauf geeinigt, ab 2021 die CO2-Bepreisung von Brennstoffen zu erhöhen und im Gegenzug die Belastungen für Stromverbraucher und Fernpendler zu begrenzen. Der nationale Emissionshandel startet nun mit einem festen CO2-Preis von 25 Euro pro Tonne im Jahr 2021. Gleichzeitig hat das Bundeskabinett eine Verordnung beschlossen, damit Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel zur Entlastung der EEG-Umlage eingesetzt werden können.

Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Die heutigen Beschlüsse zeigen: Es ist möglich, Klimaschutz und soziale Gerechtigkeit zusammenzubringen. Der höhere CO2-Preis verteuert fossile Brennstoffe und bringt uns den Klimazielen näher. Die zusätzlichen Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel werden in voller Höhe für die Entlastung von Haushalten und Unternehmen über die Stromrechnung verwendet. Darüber hinaus werden Fernpendler für eine Übergangszeit zusätzlich vor höheren Ausgaben geschützt. Beide Maßnahmen folgen einem klaren Prinzip: Die klimafreundliche Wahl soll auch die richtige Entscheidung für den Geldbeutel sein. Dann werden sich künftig mehr Menschen beim nächsten Autokauf oder beim nächsten Heizungstausch für die klimafreundliche Variante entscheiden.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Wir haben heute die rechtlichen Voraussetzungen für eine Entlastung der EEG-Umlage ab dem 1. Januar 2021 auf den Weg gebracht. Das ist eine gute Nachricht für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft. Bislang finanzieren die Letztverbraucher die gesamten Förderkosten des EEG über den Strompreisbestandteil der EEG-Umlage. Künftig werden wir durch den Einsatz von Haushaltsmitteln die EEG-Umlage entlasten und damit auch den Geldbeutel der Verbraucherinnen und Verbraucher schonen.“

Der nationale Emissionshandel startet nach der Bund-Länder-Einigung nun mit einem fixen CO2-Preis von 25 Euro pro Tonne im Jahr 2021. Das entspricht brutto 7 Cent pro Liter Benzin, 8 Cent pro Liter Diesel, 8 Cent pro Liter Heizöl und 0,5 Cent pro Kilowattstunde Erdgas. Dieser Preis war ursprünglich erst für das Jahr 2023 vorgesehen. Bis zum Jahr 2025 werden die Zertifikate mit einem auf 55 Euro ansteigenden Festpreis ausgegeben. Ab 2026 wird der Zertifikatepreis dann durch Versteigerungen ermittelt, wobei für 2026 ein Preiskorridor von 55 Euro bis 65 Euro pro Tonne CO2 vorgegeben ist.

Mit der Änderung der Erneuerbare Energien Verordnung (EEV) schafft das Bundeskabinett zeitgleich die rechtlichen Voraussetzungen, um Einnahmen aus dem Verkauf der Emissionsrechte als Bundeszuschuss zur anteiligen Finanzierung der EEG-Umlage einsetzen zu können. So kann die EEG-Umlage für betroffene Haushalte und Unternehmen entlastet werden. Diese Änderungen bedürfen noch der Zustimmung des Bundestages. Da die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2021 am 15. Oktober 2020 veröffentlichen, ist das Inkrafttreten der Änderungen noch vor diesem Termin im Herbst 2020 geplant.

Neben den Änderungen in der EEV entscheiden die Bundesregierung und der Haushaltsgesetzgeber noch in den Haushaltsverfahren über die Bereitstellung der Mittel sowie über deren Höhe. Diese Entscheidungen werden durch die Änderungen in der EEV nicht vorweggenommen.

Das nationale Emissionshandelssystem tritt neben den EU-Emissionshandel für große Industrieanlagen und Kraftwerke und erfasst alle Brennstoffemissionen, die nicht bereits im EU-Emissionshandel mit einem CO2-Preis belegt sind – unabhängig vom Sektor, in dem die Brennstoffe eingesetzt werden.

Der höhere Zertifikatspreis bereits zum Start des Handelssystems ab 2021 kann die internationale Wettbewerbsfähigkeit von besonders energieintensiven Unternehmen beeinträchtigen, wenn sie die erhöhten CO2-Kosten nicht über die Produktpreise weitergeben können. Diese unerwünschten Wettbewerbseffekte könnten zudem die Klimaschutzwirkung schmälern, falls die Kosten des Emissionshandels zu Produktionsverschiebungen mit höheren Emissionen im Ausland führen (sogenanntes Carbon Leakage). Die Einigung zwischen Bund und Ländern schließt daher die Möglichkeit ein, Maßnahmen zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Vermeidung von Carbon Leakage bereits mit Beginn des Emissionshandels im Jahr 2021 einzuführen – ein Jahr früher als ursprünglich vorgesehen.

Den Gesetzentwurf zum BEHG finden Sie unter www.bmu.de/GE877.

Den Entwurf der EEV finden Sie hier.

Fragen und Antworten zum Emissionshandel finden Sie unter www.bmu.de/FQ126

Quelle:
BMU /BMWi
Autor:
Pressestelle
Link:
www.bmu.de/...
Keywords:
BMU, BMWi, Emissionshandel, Preis, CO2, Abgabe, Strompreis, Entlastung, Verbraucher, EEG-Umlage, EEG, Energiewende, Haushat, Unternehmen
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