2024-03-29
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Meldung von prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Messen und Schätzen bei der EEG-Umlage – Bundesnetzagentur leitet Konsultation ein

Die Abführung der EEG-Umlage ist aktuell bei vielen dezentralen Stromversorgungskonzepten ein gleichermaßen aktuelles wie auch komplexes Thema.

Bild: PixabayBild: Pixabay

Es gilt nicht nur zu ermitteln, wann überhaupt eine Eigenversorgung und wann eine Drittbelieferung vorliegt (wir berichteten hier). Darüber hinaus müssen auch alle Strommengen ordnungsgemäß erfasst und gegeneinander abgegrenzt werden. Dies stellt für die Eigenversorger oft eine kaum zu meisternde Herausforderung dar.

Durch das Energiesammelgesetz wurde mit den §§ 62a und 62b EEG 2017 eine umfassende Neuregelung zur messtechnischen Erfassung und Abgrenzung von EEG-umlagepflichtigen Strommengen auf den Weg gebracht (wir berichteten hier und hier). So wurden etwa geringfügige Stromverbräuche Dritter von der gesonderten Erfassung freigestellt. Außerdem sieht das Gesetz verschiedene Ausnahmen bei der Abgrenzung von Strommengen mit unterschiedlicher EEG-Umlage vor, wie beispielsweise die Möglichkeit einer sachgerechten Schätzung.

Gleichwohl wirft dies eine Reihe von praktischen Anwendungsfragen auf. Wann ist ein Stromverbrauch geringfügig? Wann darf und auf welche Weise muss man schätzen? Die Bundesnetzagentur beabsichtigt hierzu die Veröffentlichung eines Hinweises zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten. Eine erste Konsultationsfassung wurde nun hier veröffentlicht.

Wenig Konkretes auf vielen Seiten…

… so könnte man den Entwurf des Hinweispapiers zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten in wenigen Worten zusammenfassen. Immerhin umfasst der Hinweis stolze 55 Seiten. An der einen oder anderen Stelle lassen sich dem Hinweis sicherlich für die Praxis hilfreiche Klarstellungen entnehmen. So legt sich die Bundesnetzagentur etwa darauf fest, dass die absolute Grenze der Geringfügigkeit bei einem Strombedarf von ca. 3.500 kWh liegen soll. Gleichzeitig weist sie aber auch darauf hin, dass – je nach den Umständen des Einzelfalls – auch unterhalb dieser Grenze ein nicht mehr geringfügiger Drittverbrauch vorliegen könne. Die Bundesnetzagentur gibt hier eine Liste von typisierenden Beispielen an die Hand, in denen von Verbrauchsgeräten bzw. Verbrauchskonstellationen mit geringfügigem Verbrauch auszugehen sein soll.

Zu begrüßen ist die so im Gesetz bisher nicht angelegte Möglichkeit der Schätzung auf Basis einer exemplarischen Messung. Werden mehrere gleichartige Verbrauchsgeräte unter gleichartigen Einsatzbedingungen betrieben (z.B. Getränkeautomaten), soll es ausreichen, nur einzelne Geräte exemplarisch zu messen. Für die nicht gemessenen Geräte soll eine Hochrechnung mit angemessenen Sicherheitszuschlägen zulässig sein. Generell gilt aber dennoch: Messen vor Schätzen! Dies sieht offenbar auch die Bundesnetzagentur so.

An anderen Stellen bleiben die Ausführungen der Bundesnetzagentur dagegen im Ungefähren und dürften für die Praxis nur wenig Klarstellung bringen. Noch immer lässt sich die Frage, wann eine messtechnische Abgrenzung von Strommengen mit unvertretbarem Aufwand verbunden oder wirtschaftlich unzumutbar ist, kaum belastbar beantworten. Sollte eine Schätzung ausnahmsweise zulässig sein, verlangt die Bundesnetzagentur eine “systematische Überschätzung”, die durch angemessene Sicherheitszuschläge sichergestellt werden soll. Wann aber ein Sicherheitszuschlag angemessen ist, bleibt – wie so vieles im Bereich der EEG-Umlage – der eigenverantwortlichen Einschätzung des Eigenversorgers im Einzelfall überlassen.

Der Leitfaden ersetzt nicht die Einzelfallberatung!

Der von der Bundesnetzagentur angedachte Leitfaden kann damit im Ausgangspunkt zwar als eine Art erste Orientierungshilfe für die Identifizierung der wahrlich reichlich gesäten Probleme im Zusammenhang mit der Erfassung und Abgrenzung EEG-umlagerelevanter Strommengen herhalten. Eine Einzelfallberatung ebenso wie eine detaillierte Analyse von Versorgungs- und Verbrauchskonstellationen unter dem Aspekt EEG-Umlage macht er aber nicht entbehrlich. Dies umso weniger, als er expressis verbis lediglich das Grundverständnis der Bundesnetzagentur zu den aufgeworfenen Fragen wiedergibt. Zudem kommt ihm auch nicht der Charakter einer Verwaltungsvorschrift zu. Es steht also zu erwarten, dass Grenzfälle, von denen es in der Praxis sicher nicht zuwenig gibt, abschließend erst durch die Rechtsprechung geklärt werden können. Wer also angesichts einer stetig steigenden Transparenz von Stromflüssen rechtliche und vor allem wirtschaftliche Risiken weitgehend minimieren will, sollte dringend juristische Beratung suchen. Hilfreich sind sicher auch Praxisseminare, wie sie etwa von Veranstaltern wie BHKW Consult angeboten werden.

Konsultation bis 15.09.2019

Die Bundesnetzagentur nimmt bis zum 15.09.2019 schriftliche Stellungnahmen zum Hinweisentwurf per E-Mail entgegen und hat einen öffentlichen Workshop voraussichtlich im Herbst angekündigt. Betroffene Marktakteure sollten daher die Gelegenheit nutzen, an dieser Stelle Kritikpunkte, Verbesserungsvorschläge sowie weitere zu betrachtende Fallkonstellationen zu adressieren. Gern sind wir Ihnen hierbei behilflich.

Quelle:
prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Autor:
Pressestelle
Link:
www.prometheus-recht.de/...
Keywords:
EEG-Umlage, prometheus, Rechtsanwalt, Kanzlei, Messen, Schätzen, BNetzA, Konsultation, Energisammelgesetz, Eigenversorger
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