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LAI-Hinweise – Update und Handlungsmöglichkeiten
Die Anwendungserlasse der Länder weisen dabei weit überwiegend zur Anwendung des Interimsverfahrens sowohl in neuen als auch in laufenden Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen an.
So sind die Erlasse der Länder als verwaltungsinterne Vorschriften für die Immissionsschutzbehörden zwar bindend, nicht jedoch für Gerichte. Die Verwaltungsgerichte sind sich über die Anwendbarkeit der LAI-Hinweise auch weiterhin uneins. Dreh- und Angelpunkt der Diskussionen ist die Frage, ob das Interimsverfahren einen neuen gesicherten Erkenntnisstand darstellt, der die Bindungswirkung der TA Lärm und damit die Anwendung des alternativen Verfahrens (DIN ISO 96132) entfallen lässt.
LAI-Hinweise in der jüngsten Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte
Die Frage der Anwendbarkeit des Interimsverfahrens in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird weiterhin sehr unterschiedlich behandelt. Dies zeigt ein Blick auf die jüngste Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte.
OVG Koblenz bejaht Anwendung der TA Lärm
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz stellte in seinem Urteil v. 20.09.2018 (Az.: 8 A 11958/17) klar, dass es die folgende Auffassung weiterhin für vorzugswürdig hält: Das sog. Interimsverfahren habe sich bisher nicht als gesicherter Erkenntnisfortschritt in der Weise durchgesetzt, dass das sog. alternative Verfahren nicht mehr als Stand der Technik einzustufen sei.
Nach Auffassung des OVG Koblenz entfaltet die TA Lärm damit weiterhin Bindungswirkung. Dementsprechend beanspruchen auch die Verweisung in Anhang 2 der TA Lärm auf die DIN ISO 9613-2 und damit das sog. alternative Verfahren weiterhin Gültigkeit. Zugleich sieht sich das Gericht in dieser Auffassung dadurch bestätigt, dass die LAI-Hinweise einen lediglich empfehlenden Charakter aufweisen. Zudem seien, so das OVG Koblenz weiter, die Diskussionen in der Fachwelt über den Anwendungsbereich und die Eignung des sog. Interimsverfahrens noch nicht abgeschlossen.
OVG Lüneburg argumentiert mit doppeltem Boden
Das OVG Lüneburg hat in seinem jüngsten Beschluss v. 11.03.2019 (Az.: 12 ME 105/18) allerdings dahinstehen lassen, ob die Bindungswirkung der TA Lärm entfallen ist. Nach dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hätten, so das OVG, sowohl Berechnungen nach dem Interimsverfahren als auch nach dem alternativen Verfahren keine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten befürchten lassen. Das Gericht stellt allerdings fest, dass es weiterhin keine „… außenrechtswirksam begründete Rechtspflicht zur Anwendung des „Interimsverfahrens“…” sehe. Würde man eine Fortdauer der Bindungswirkung der TA Lärm bejahen, so würde die Anwendung des sog. Interimsverfahrens der Bindungswirkung der TA Lärm entgegenstehen. Eine Rechtspflicht ergebe sich zudem auch nicht aus dem niedersächsischen Einführungserlass.
Selbst bei Entfallen der Bindungswirkung der TA Lärm, so das OVG Lüneburg weiter, bliebe es Aufgabe der Rechtsprechung, den Regelungsgehalt des § 5 Abs. 1 BImSchG durch Auslegung zu konkretisieren. Hiernach sei den Anforderungen des § 5 Abs. 1 BImSchG wohl jedenfalls dann Genüge getragen, wenn weder auf der Grundlage von Berechnungen nach dem alternativen Verfahren noch nach dem Interimsverfahren mit einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte zu rechnen sei. Zu einer Überschreitung würde es jedenfalls dann nicht kommen, wenn die Berechnungen nach dem alternativen Verfahren mindestens 4,8 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert lägen. Festgelegt werden muss sich in einem solchen Fall damit nach Auffassung des OVG Lüneburg gerade nicht.
Welche Lösungsansätze gibt es?
Unabhängig von der Frage, ob das Interimsverfahren oder das alternative Verfahren als Berechnungsgrundlage anzuwenden sind, bleibt zu berücksichtigen, dass auch im Falle der Anwendung des Interimsverfahrens die Regeln zur Irrelevanz von Schallbelastungen nach der TA Lärm weiterhin Anwendung finden. Zu beachten sind dabei sowohl die 1 db(A)-Regelung als auch das Irrelevanzkriterium von 6 dB(A). Beide betreffen die Grundkonstellation, dass neue Windenergieanlagen zu einem bereits bestehenden Windpark hinzutreten.
Denn zumeist stellt nicht die Zusatzbelastung durch neu hinzutretende Windenergieanlagen das Problem dar, sondern die Vorbelastung bereits bestehender Windparks. Die Neuberechnung von Bestandswindparks als Vorbelastung führt nach dem sog. Interimsverfahren nämlich meist bereits zu Ausschöpfung oder Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte.
Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte
Dabei bestimmt die TA Lärm zunächst, dass die hinzutretende Windenergieanlage immer dann genehmigungsfähig ist, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass die Überschreitung der Richtwerte durch Hinzutreten der Windenergieanlage nicht mehr als 1 dB(A) beträgt, Ziff. 3.2.1 Satz 4 TA Lärm.
Irrelevanzkriterium
Daneben bestimmt die TA Lärm, dass im Fall bereits vorhandener Vorbelastungen der Beitrag durch die hinzutretende Windenergieanlage dann als irrelevant anzusehen ist, wenn die Zusatzbelastung durch die hinzutretende Windenergieanlage den zulässigen Immissionsrichtwert um 6 dB(A) unterschreitet, Ziff. 3.2.1 Satz 3 TA Lärm. Denn in einem solchen Fall ist die mögliche Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht kausal auf die hinzutretende Windenergieanlage zurückzuführen.
Klarstellung durch das OVG Hamburg
Das OVG Hamburg hat in einer jüngsten Entscheidung v. 30.10.2018 (1 BS 163/18) das Zusammenspiel der beiden Regelungen zur Irrelevanz nach der TA Lärm noch einmal klargestellt. So stellt es zutreffend fest, dass die 1 dB(A)-Regelung keinen zulässigen Maximalwert darstellt, wonach die Immissionsrichtwerte niemals mehr als 1 dB(A) überschritten werden dürfen. Demnach kann der Immissionsrichtwert im Fall einer Vorbelastung durch den Bestandswindpark auch um mehr als 1 dB(A) überschritten werden, wenn dabei die Zusatzbelastung durch die neu zu genehmigenden Windenergieanlagen weiterhin mehr als 6 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert nach der TA Lärm liegt.
Das OVG Hamburg stellt somit zutreffend klar, dass es sich bei der 1 db(A)-Regelung der TA Lärm und dem 6 dB(A)- Irrelevanzkriterium um zwei voneinander unabhängige Regelungen handelt, denen zwei völlig verschiedene Regelungszwecke zugrunde liegen. Bei der möglichen Anwendung des sog. Interimsverfahrens zur Neubewertung von Bestandswindparks stellen allerdings beide Regelungen wichtige Instrumentarien dar, um neu hinzukommende Windenergieanlagen trotz Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch die Vorbelastung dennoch realisieren zu können.
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- Quelle:
- prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
- Autor:
- Christian Falke
- Link:
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- Keywords:
- LAI-Hinweise, prometheus, Anwendung, Kanzlei, Anwalt, Energierecht
- Windenergie Wiki:
- Windpark, Hamburg, BWE