2024-11-27
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Direktvermarkter wollen Ergänzung im Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende

Die e2m und andere Direktvermarkter fordern Berücksichtigung einheitlicher Kommunikations- und Steuerungstechnik

Gemeinsam mit den Unternehmen Clean Energy Sourcing, GESY, GEWI, LichtBlick, Naturstrom, NEXT Kraftwerke, Statkraft und Trianel fordert die e2m eine stärkere Berücksichtigung der Interessen der Direktvermarkter im Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende. Gerade in den letzten Jahren wurde umfangreich in moderne und sichere Informations- und Kommunikationstechnik zum Abruf der Einspeisung, der Fernsteuerung von Erzeugungsanlagen und der Bereitstellung von Regelenergie auch investiert. 

Ergänzung im Gesetzestext gefordert

Die Direktvermarkter und technischen Betriebsführer fordern eine Ergänzung der Gesetzesbegründung in § 30, die klar stellt, dass bei der Einführung intelligenter Messsysteme die Anforderungen an eine wettbewerbliche Direktvermarktung erneuerbarer Energien und KWK-Anlagen sowie sonstige Vermarktung von Flexibilitäten gewährleistet werden. Zudem müssen die Direktvermarktungsunternehmen bei der Entwicklung und Weiterentwicklung von Schutzprofilen und Technischen Richtlinien zwingend eingebunden werden.

Die Forderung im Wortlaut

Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende: Berücksichtigung der Direktvermarkter notwendig!

Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende, mit dem eine einheitliche Kommunikations- und Steuerungstechnik eingeführt werden soll, muss sicherstellen, dass Direktvermarktungsunternehmen auch weiterhin ihrer Verantwortung zur Vermarktung Erneuerbare Energien nachkommen können.

Die Direktvermarktung ist das maßgebliche Vermarktungsmodell für Erneuerbare Energien. Mehr als 55 GW Erzeugungsleistung aus Erneuerbaren werden mittlerweile direkt über die Handelsbörsen vermarktet. Das entspricht 50 % der insgesamt in Deutschland installierten Kapazitäten von Erneuerbaren Energien.

Die Direktvermarkter und die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien haben in den letzten Jahren umfangreich in moderne und sichere Informations- und Kommunikationstechnik zum Abruf der Echtzeitabruf der Einspeisung, der Bereitstellung von Regelenergie und auch der Fernsteuerung von Erzeugungsanlagen investiert. Sie stellen diese Daten dem Markt und teilweise auch den Netzbetreibern in höchster Qualität zur Verfügung.

Umso wichtiger ist es diese Errungenschaften auch im Zuge der Digitalisierung der Energiewende weiterhin zu ermöglichen und zu verbessern.

  • Intelligente Messsysteme müssen es dem Direktvermarkter auch in Zukunft ermöglichen, Erneuerbare Anlage fernzusteuern. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass Anlagen aus der derzeitigen Direktvermarktung zurück in die EEG-Vergütung fallen.
  • Intelligente Messsysteme müssen es den Anlagenbetreibern auch in Zukunft ermöglichen, Regelenergie bereitzustellen. Heute tragen Erneuerbare Anlagen zu 30 % zur Bereitstellung von Regelenergie bei.
  • Intelligente Messsysteme müssen es dem Direktvermarkter, in die Direktvermarktung eingebundene Prognosedienstleister, Vermarktern von Flexibilitäten und den technischen Betriebsführern auch in Zukunft ermöglichen, Echtzeitdaten aus den Anlagen abzurufen. Nur so können Prognosen noch weiter verbessert, das Bilanzkreismanagement optimiert und die Verfügbarkeit der Erneuerbaren-Kraftwerke sichergestellt werden.

Die Direktvermarkter und technischen Betriebsführer fordern deshalb zumindest eine Ergänzung der Gesetzesbegründung in § 30, die klar stellt, dass bei der Einführung intelligenter Messsysteme die Anforderungen an eine wettbewerbliche Direktvermarktung erneuerbarer Energien und KWK-Anlagen sowie sonstige Vermarktung von Flexibilitäten gewährleistet werden. Zudem müssen Vertreter der Direktvermarktungsunternehmen bei der Entwicklung und Weiterentwicklung von Schutzprofilen und Technischen Richtlinien zwingend eingebunden werden.

Ergänzungsvorschläge:

Begründung des Gesetzestextes zu § 30 (Technische Möglichkeit des Einbaus von Intelligenten Messsystemen)

  • Die Vorschrift präzisiert zusammen mit den §§ 31 und 32 die Vorgaben aus § 29. Klargestellt wird, dass von einer technischen Möglichkeit erst ausgegangen werden kann, wenn intelligente Messsysteme in bestimmter Weise im Marktangebot Niederschlag gefunden haben. Dies ist anwendungsfallbezogen zu prüfen. Beispielsweise sind bei EEG- und KWK-Anlagen die Anforderungen an die Direktvermarktung, an die Prognoseerstellung (Abruf von Wind, Wetter und technischen Anlagendaten), an die Bereitstellung von Regelenergie und die sonstiges Vermarktung von Flexibilitäten sowie an die technische Betriebsführung zu berücksichtigen. Um allgemeine Klarheit über den Zeitpunkt des Vorliegens der technischen Möglichkeit zu schaffen, sieht die Regelung vor, dass es Aufgabe des BSI ist, entsprechende Marktanalysen durchzuführen, die technische Möglichkeit festzustellen und auf seinen Internetseiten bekanntzugeben.
Quelle:
e2m
Link:
www.e2m.energy/...
Windenergie Wiki:
KWK, Energiewende, Direktvermarktung



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