Meldung von prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Zum Branchenprofil von
Änderung des bayerischen Klimaschutzgesetzes
Das neue Klimaschutzgesetz zielt zwar darauf ab, „die Gefahren des Klimawandels für künftige Generationen zu verringern und damit nachhaltig die Gewährleistung ihrer Freiheitsrechte sicherzustellen“. Daher will Bayern Klimaneutralität jetzt bis 2040 erreichen. Nach dem Änderungsentwurf soll dem Ausbau erneuerbarer Energien „besondere Bedeutung“ zukommen. Die Belange des Klimaschutzes und des Ausbaus erneuerbarer Energien sind aber weiterhin „gegen die Belange des Natur- und Artenschutzes abzuwägen“. Nach der Entwurfsbegründung soll das konkret heißen: „Beim Ausbau der erneuerbaren Energien sind die Belange des Naturschutzes, der Gewässerökologie und der Artenvielfalt mit den jeweils erreichbaren Emissionsminderungen abzuwägen.“ Wie das mit dem zuvor zusammen mit dem BVerfG beschworenen generationenübergreifenden Klimaschutz zusammenpassen soll, bleibt unklar.
Den kommunalen Gebietskörperschaften wird nach wie vor auch nur „empfohlen“, Klimaneutralität zu erreichen, jetzt aber zwei Jahre früher, also bis 2028.
PV-Pflicht auf gewerblichen Neubauten
Deutlicher wird der Enwurf bei der ebenfalls geplanten Änderung der Bauordnung. Hier plant Bayern ab Juli 2022 eine Pflicht zur Errichtung von PV-Anlagen auf gewerblichen und industriellen Neubauten. Ab 2023 soll diese Pflicht auch für für „sonstige Nichtwohngebäude“ und ab 2025 auch im Fall “ vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes“ gelten. Allerdings ist auch eine recht weitreichende Härtefallregelung vorgesehen. Diese soll greifen, wenn glaubhaft gemacht werden kann, „dass die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht erwirtschaftet werden können“. Das Landesamt für Umwelt soll künftig ein landesweites Solarkataster zur Darstellung der Solareignung von Dachflächen führen.
Ein großes Klimaschutzpotenzial sieht Bayern daneben offenbar im Schutz von Mooren und sogar in Fahrradleasingmodellen für seine Beamteninnen und Beamten. Der Entwurf sieht entsprechende Änderungen vor. Interessanter erscheint da noch die geplante Pflicht, dass bei der Bestimmung des Zwecks von Zuwendungen „die Ziele der Zuwendungen mit den Klimaschutzzielen nach Art. 2 abzuwägen“ sein sollen. Die Klimaschutzziele sind künftig, so die Entwurfsbegründung, bei allen staatlichen Förderprogrammen und Zuwendungen im Sinn von Art. 23 BayHO, verpflichtend zu berücksichtigen. Denn die Umsetzung der Querschnittsaufgabe „Klimaschutz“ erfordere in allen Handlungsfeldern einen effizienten und zielgerichteten Einsatz von Steuergeldern.
Klimaschutz ohne Windenergie?
Aber zur größten Säule der Erneuerbaren Energien, zur Windenergie enthält der Entwurf – rein gar nichts! Weder will Bayern die schwer umstrittene 10H-Regelung – zumindest für Repowering-Vorhaben – lockern noch sind sonst irgendwelche Regelungen zum künftigen Ausbau der Windenergie im Entwurf enthalten. Obwohl in Bayern schon seit Jahren der Ausbau der Windenergie auf Eis liegt.
Ministerpräsident Söder meint zu diesem Entwurf dennoch: „Wenn es ein Land gibt, das auf Glasgow sofort reagiert hat, dann sind das wir“. Es fragt sich nur wie.
- Quelle:
- prometheus
- Autor:
- Helga Jakobi, Dr. Dana Kupke
- Keywords:
- Klima, Klimaschutz, Klimaschutzgesetz, Bayern, Recht, Glasgow, Söder
- Windenergie Wiki:
- Repowering, 10H-Regelung