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EU-Kommission und Gesetzgeber schicken auch die Erneuerbaren in den Lockdown
Hinzu kommt, dass das aktuelle Gesetz an einigen handwerklichen Fehlern leidet, die an sich im ersten Quartal dieses Jahres behoben werden sollten. Das ist nun aber wegen der Corona-Krise und der daraus resultierenden Beschäftigung der Mandatsträger miteinander vorerst ausgefallen.
Noch immer kein Grünes Licht aus Brüssel
Ein wesentlicher Teil des Dilemmas ist in § 105 EEG 2021 zu suchen. Danach dürfen Vorschriften, die einen Anspruch nach dem EEG 2021 begründen, erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission zur Anwendung kommen. Eine solche liegt bislang noch nicht vor und lässt wohl noch eine Weile auf sich warten. Ungeachtet dessen gilt, darauf weist das BMWi auf seiner Homepage ausdrücklich, aber zutreffend hin (siehe hier), seit dem 01.01.2021 ausschließlich noch das EEG 2021. Neue Förderansprüche nach den alten Gesetzesfassungen können dem Grunde nach also weder entstehen noch geltend gemacht werden. Anlagen in der Festvergütung erhalten aber bis zum Zeitpunkt der beihilferechtlichen Genehmigung die Vergütung nach dem EEG 2017. Die beihilferechtliche Genehmigung des EEG 2017 wurde zu diesem Zweck verlängert.
Dass eine Genehmigung überhaupt nötig ist, liegt an der Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, die EEG-Umlage – anders als bis 2020 – aus staatlichen Mitteln zu finanzieren (wir berichteten hier – Meldung vom 04.06.2020). Woran es in Brüssel nun konkret hakt, ist bislang unklar. Dem Vernehmen nach stößt sich die Kommission wohl aber vor allem an den äußerst kurzfristigen Änderungen im Gesetzgebungsverfahren aus Dezember 2020 (siehe hier , wir berichteten zudem hier – Meldungen vom 16./17.12.2021).
Erneuerbare in der Warteschleife
Betroffen von dieser Misere sind nun alle Anlagen, die seit in Krafttreten des EEG 2021 an einer Ausschreibungsrunde der BNetzA teilnehmen müssen/mussten. Konkret und besonders hart trifft es also vor allem die Windenergie. Hier stand die erste Ausschreibungsrunde bereits zum 01.02.2021 an. Ausgeschrieben waren immerhin 1,5 GW. Der nächste Termin, zu dem weitere ca. 1,5 GW ausgeschrieben werden sollen, steht mit dem 01.05.2021 zudem quasi schon vor der Tür (Bekanntmachung der BNetzA hier). Wegen der fehlenden beihilferechtlichen Genehmigung und dem daraus resultierenden Vollzugsverbot hat die Bundesnetzagentur die Zuschläge für die Februar-Ausschreibung allerdings noch nicht erteilt (siehe hierzu die aktuelle Meldung der BNetzA).
Für die ohnehin schon arg gebeutelte Branche bedeutet dies einen weiteren herben Schlag und für die Bieter der ersten Ausschreibungsrunde 2021 eine unsägliche Hängepartie. Diese können bislang nämlich nur mutmaßen, ob sie in der Ausschreibung erfolgreich waren. Nach Auskunft des BWE haben aber zumindest jene Bieter, auf die dies nicht zutrifft, bereits eine schriftliche Mitteilung von der BNetzA erhalten. Für alle übrigen stellen sich nun aber gewichtige Fragen. Etwa ob es möglich ist, trotz fehlender Rückmeldung der BNetzA zum 01.05.2021 erneut an der Ausschreibung teilzunehmen. Zumindest dies dürfte mit Blick auf die Ausschlussgründe in § 33 EEG 2021 wohl zulässig sein. Viele Bieter befürchten zudem, wegen des zeitlichen Verzugs die bei Gebotsabgabe geleisteten Sicherheiten nicht oder nur teilweise zurückzuerhalten. Auch diese Sorge ist jedoch unbegründet. Wichtig zu wissen ist nämlich, dass die Realisierungsfristen des EEG erst mit Bekanntmachung der Zuschläge auf der Internetseite der BNetzA zu laufen beginnen.
Maskenskandal bremst EEG-Reparaturgesetz aus
Als wäre die Lage jedoch noch nicht misslich genug, bremst nun offenbar auch noch der „Corona-Maskenskandal“ das nötige EEG-Reparaturgesetz aus. Gerade mit Blick auf die sehr kurzfristigen Änderungen im Entwurf des EEG 2021 kurz vor Toresschluss (siehe hier – Meldung vom 16./17.12.2021) war an sich verabredet bzw. zugesagt worden, noch im ersten Quartal 2021 nachzusteuern und u.a. die Ausbauziele und –pfade nochmals deutlich anzuheben (siehe hier).
Eine Nachbesserung am EEG 2021 ist auch im Übrigen dringend nötig. Tun sich doch an zahlreichen Stellen des Gesetzes gewichtige Fragen auf, auf deren Beantwortung sich die Regierungskoalition kurz vor Weihnachten nicht mehr einigen konnte. Exemplarisch sei an dieser Stelle § 36k EEG 2021 erwähnt, der es ermöglichen soll, Kommunen im Umkreis von 2.500m um eine Windenergieanlage finanziell zu beteiligen. Diese Vorschrift, die wohl auch dem Genehmigungsvorbehalt nach § 105 EEG 2021 unterliegen dürfte, soll(te) die Akzeptanz der Bevölkerung vor Ort steigern. Unklar ist aber, von welchem konkreten Bezugspunkt aus die 2.500m überhaupt zu ermitteln sein sollen. Klarstellungsbedarf gibt es auch bei den nach § 36j EEG 2021 zulässigen Zusatzgeboten für Windenergieanlagen. Hier rätselt die Branche, worauf sich die „mehr als 15 Prozent“ Erhöhung beziehen soll. Zwar hat sich die BNetzA im Zuge der Februar-Ausschreibung hierzu positioniert (siehe hier). Doch wäre für mehr Rechtssicherheit eine gesetzgeberische Entscheidung sehr wünschenswert.
Hierauf wird man nun wohl aber noch geraume Zeit warten müssen. Denn die Abgeordneten der Regierungskoalition beschäftigen sich aktuell offenbar vorrangig mit persönlichen Vorteilen im Zusammenhang mit Bewältigung der Corona-Krise oder aus demselben Grunde miteinander, anstatt sich gemeinsam drängenden Sachfragen zu widmen. Medienberichten zufolge hat zumindest die SPD-Fraktion weitere Gespräche bis zur umfassenden Aufklärung der gegen CDU-Abgeordnete erhobenen Lobbyismus-Vorwürfe auf Eis gelegt (siehe hier). Wir halten Sie auf dem Laufenden!
- Quelle:
- prometheus
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- Pressestelle
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- Windenergie Wiki:
- BWE, Bundesnetzagentur