2024-04-27
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Meldung von prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Update: EEG 2023 – Mehr Erneuerbare für den Klimaschutz

Kabinett beschließt Formulierungshilfe für „kleine EEG-Novelle“

Bild: PixabayBild: Pixabay

Im Rahmen des bereits laufenden Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung der Preisbremsen-Gesetze plant die Regierung auch kurzfristige Anpassungen des EEG. Hierfür hat das Kabinett am 07.06.2023 eine sog. Formulierungshilfe beschlossen, die nunmehr im Gesetzgebungsverfahren eingebracht und nach den Plänen der Regierung noch vor der parlamentarischen Sommerpause beschlossen werden soll (Pressemitteilung BMWK).

Für bisher nicht realisierte Windenergieanlagen, die in den Ausschreibungsrunden 2021/2022 einen Zuschlag erhalten haben, soll die Möglichkeit der Rückgabe der Zuschläge eröffnet werden. Hintergrund sind die außergewöhnlich stark gestiegenen Kosten, die eine Realisierung der Projekte auf Basis der bisherigen Zuschläge unwirtschaftlich machen. Durch eine Anhebung der Höchstwerte seitens der Bundesnetzagentur Anfang 2023 (wir berichteten hier) hatten sich die Förderbedingungen zuletzt deulich verbessert. Damit auch die in 2021/2022 bezuschlagten Projekte hiervon profitieren können, sollen die Bieter diese Zuschläge zurückgeben und bereits vier Wochen später erneut an der Ausschreibung teilnehmen dürfen.

Im Bereich der Biomasse soll die derzeitige Übergangsregelung, wonach die Einspeisevergütung bzw. Marktprämie für die gesamte Bemessungsleistung bestehender Biogasanlagen gezahlt wird (wir berichteten hier), bis Ende 2024 statt bisher Ende 2023 verlängert werden. Auch für den Güllebonus ist eine Verlängerung der durch das Energiesicherungsgesetz eingeführten Sonderregelung vorgesehen. Bis 30.04.2024 entfällt die Bonuszahlung nicht endgültig, wenn der Mindestanteil an Gülle unterschritten wird. Beide Regelungen sollen einer Verringerung der Erdgasverstromung im kommenden Winter 2023/2024 dienen, bedürfen jedoch noch der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission.

Schließlich sollen Solaranlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 50 kW künftig grundsätzlich an das Netz angeschlossen werden dürfen, wenn der Netzbetreiber nicht innerhalb eines Monats auf ein Netzanschlussbegehren des Betreibers reagiert. Die bisherige Leistungsgrenze hierfür liegt bei 10,8 kW (§ 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2023). Die angehobene Leistungsgrenze soll zunächst für Netzanschlussbegehren gelten, die vor dem 01.07.2024 gestellt werden.

Quelle:
prometheus
Autor:
Pressestelle
Link:
www.prometheus-recht.de/...
Keywords:
prometheus, Kanzlei, Energierecht, EEG, Novelle, Windenergieanlage, Zuschlag, Höchstwert
Windenergie Wiki:
Bundesnetzagentur



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