2024-04-26
http://w3.windmesse.de/windenergie/pm/42779-prometheus-eu-notfallverordnung-beschluss-ausbau-beschleunigung-verordnung-rahmen-pv-vorrang

Meldung von prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Beschleunigung Erneuerbare Energien – EU-NotfallVO final beschlossen!

Der schnelle und effiziente Ausbau der Windenergie war noch nie so wichtig und bedeutsam wie im aktuellen geo- und klimapolitischen Umfeld. Dies zu erkennen, gelang dem Gesetzgeber erst mit einiger Verzögerung. Mit umso mehr Dynamik baut er seitdem die Verfahrens- und materiellen Regelungen für die Windenergienutzung um. Wie immer gilt: „Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht!“. In unserem Blog zeigen wir Ihnen, welche Neuregelungen auf Sie zukommen, wie ist damit umzugehen und wie Sie das Gute vom Schlechten unterscheiden.

Bild: PixabayBild: Pixabay

Bereits am 19.12.2022 beschloss der Rat der Europäischen Union die „Verordnung zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien“ (den Originaltext finden Sie hier).

Kernpunkte sind:

  • die Beschleunigung der Verfahren für Windenergieanlagen und PV-Anlagen, sowohl bei Neuprojekten, als auch bei Repowering-Projekten,
  • der EU-rechtliche Abwägungsvorrang für Anlagen der EE-Erzeugung und die Anerkennung eines überwiegenden öffentlichen Interesses an solchen Anlagen,
  • die Vereinfachung und Beschleunigung von Projekten zum erforderlichen Netzausbau und der Netzintegration, sowie
  • die Beschleunigung des Ausbaus von Wärmepumpen.

Beschleunigung mit Einschränkungen und offenen Fragen

Während gerade im Hinblick auf den Abwägungsvorrang der Erneuerbaren Energien und die Straffung der Genehmigungsverfahren die Verordnung nachvollzieht, was der bundesdeutsche Gesetzgeber bereits vollzogen hat, bleibt die in Aussicht stehende Verordnung im Hinblick auf den besonders wichtigen Abwägungsvorrang von Erneuerbaren Energien gegenüber dem Artenschutz sehr vage bzw. beschränkt den Vorrang gleich wieder.

Demnach ist der Abwägungsvorrang davon abhängig, wenn und soweit geeignete Artenschutzmaßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen der Art beitragen, ergriffen werden und für diesen Zweck ausreichende Finanzmittel und Flächen bereitgestellt werden. Insoweit zeichnet die neue Verordnung –  die auf Betreiben der Bundesregierung eingebracht wurde – die geltende deutsche Rechtslage wohl einfach nach (wir berichteten hier). Naturschutzvereinigungen und Behörden sollte daher deutlich gemacht werden: Die Pflicht zu populationsstützenden Maßnahmen trifft nur den Gesetzgeber der jeweiligen Mitgliedstaaten und – außerhalb von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG – nicht etwa einen Vorhabensträger in Genehmigungsverfahren!

Beschleunigung für zum Inkrafttreten noch nicht abgeschlossene Verfahren

Klar ist lediglich, dass die Verordnung zum 01.01.2023 in Kraft treten und dann alle bis dahin noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu Gute kommen soll.

Quelle:
prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Autor:
Pressestelle
Link:
www.prometheus-recht.de/...
Keywords:
prometheus, EU, Notfallverordnung, Beschluss, Ausbau, Beschleunigung, Verordnung, Rahmen, PV, Vorrang
Windenergie Wiki:
Repowering



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