2024-03-29
http://w3.windmesse.de/windenergie/pm/42026-maslaton-schattenwurf-nachtabschaltung-erneuerbare-energie-larm-auflage-behorde-antrag-genehhmigung-gesetz-bundesregierung

Meldung von MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Windenergie – EnSiG 3.0 – Befreiung von Schattenwurf- und Nachtabschaltungen auf Antrag möglich!

Anlagenbetreiber:innen sollen nach dem neuen § 31k BImSchG auf Antrag von lärmbedingten Nachtabschaltungen und Schattenwurfauflagen befreit werden können.

Bild: PixabayBild: Pixabay

Bundesregierung will die maximale Leistung aus allen Erneuerbaren herausholen 

Ein erster Entwurf für die nächste Überarbeitung des Energiesicherungsgesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (EnSiG 3.0) kursierte bereits seit vergangener Woche im Netz. Die Novelle gehört zu einer ganzen Reihe von Maßnahmen der Bundesregierung zur Senkung der Energiepreise. In diesem Fall soll die Angebotsseite gestärkt werden. Jede Kilowattstunde zählt. Für kleine PV-Anlagen soll die Begrenzung auf 70 Prozent der Einspeiseleistung fallen, für Biogasanlagen soll in den Jahren 2022 und 2023 die gesamte Bemessungsleistung der Anlagen förderfähig sein.  

Änderungen zugunsten von Windenergieanlagen sah der durchgestochene Entwurf zum EnSiG 3.0 hingegen noch nicht vor. Bei der geplanten Änderung des BImSchG fand sich lediglich eine Leerstelle. Das änderte sich erst nach der Beschlussfassung im Kabinett am 14.09.2022. Der finale Entwurf der „Formulierungshilfe“ liegt nun auch öffentlich vor. Befristet bis zum 15.04.2023 können sich Anlagenbetreiber:innen auf Antrag von lärmbedingten Nachabschaltungen oder Schattenwurfauflagen befreien lassen, § 31k BImSchG. Die entsprechenden Nebenbestimmungen der Genehmigungen müssen dann nicht mehr eingehalten werden. Der hieraus resultierende gesteigerte Ertrag soll die Preise drücken und zur Versorgungssicherheit beitragen.  

Die Regelung im Detail: Antragserfordernisse, Fristen und Genehmigungsfiktion 

Das Wichtigste vorab: Die Befreiung soll nur auf Antrag gelten. Eine automatische Befreiung von leistungsreduzierenden Auflagen ist nicht vorgesehen. Auch betrifft die Möglichkeit zum Dispens ausschließlich Abschaltungen, die Schattenwurf oder nächtliche Schallimmissionen reduzieren. Naturschutzrechtliche (Nacht)Abschaltungen sind nicht erfasst.

Hinsichtlich von Schattenwurfauflagen gelten keine weitergehenden Anforderungen. Bei „Lärmbedingten“ Abschaltungen darf sich der Schallpegel maximal um vier Dezibel um den bisher genehmigten Wert erhöhen. Dem Antrag müssen die „zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen“ beigefügt werden. Die Behörde hat den Eingang unverzüglich zu bestätigen.

Sofern der Antrag nur wegen Geräuschen zur Nachtzeit oder optischen Immission gestellt wird, greift zudem eine Genehmigungsfiktion. Bleibt die Behörde einen Monat lang untätig und ist der Antrag hinreichend bestimmt, gilt dieser als genehmigt. Das Gesetz setzt die Behörden also unter Zugzwang. Vor dem Hintergrund der Dringlichkeit der Ertragssteigerungen kann dies nur begrüßt werden. Hinzu kommt, dass nach dem ebenfalls neu eingefügten § 31l BImSchG diese Befreiungsmöglichkeiten auch auf Genehmigungs- und Befreiungsverfahren angewendet werden sollen, die bereits vor Inkrafttreten des EnSiG 3.0 eingeleitet wurden. Insofern könnte der entsprechende Antrag sogar bereits vor Verabschiedung durch den Bundestag gestellt werden. Gleichwohl müssten die Behörden bis zum Inkrafttreten der Regelung noch nach altem Recht entscheiden.

Praktische Anwendung könnte zu Problemen führen 

Ein Vorwurf lässt sich der Bundesregierung derzeit wirklich nicht machen: Es wird intensiv nach jeder verfügbaren Kilowattstunde gesucht. Und dass nun endlich auch nicht nur bei Kernkraft oder den Fossilen, sondern auch bei Erneuerbaren. Die Gesetzesänderung mit der „heißen Nadel“ bringen es freilich mit sich, dass einzelne Punkte unklar bleiben oder es sogar zu ungewünschten Nebeneffekten kommt (siehe Gasumlage).

Auch bei § 31k BImSchG dürfte dies nicht anders sein. Derzeit bleiben einige Punkte noch unklar. Das beweist schon die oben skizzierte unklare Rechtslage für den Übergangszeitraum. Zudem stellt sich die Frage: Wie soll man im Rahmen der 4-Dezibel-Grenze mit „Schallkontingenten“ umgegangen werden die sich auf verschiedene Anlagen(Betreiber:innen) aufteilen? Gilt hier das Windhundprinzip? Was sind die für den Antrag „erforderlichen Unterlagen“? Genügen hier die Gutachten aus der Genehmigung oder müssen neue Messungen vorgelegt werden? Wann ist der Antrag „hinreichend bestimmt“ um die Fiktion nach § 31k Abs. 3 BImSchG auszulösen? Diese Fragen lassen sich schwerlich abstrakt beantworten und müssen im Zweifel für jede WEA einzeln geklärt werden.

Jetzt schnell handeln!

Trotz der Anwendungsschwierigkeiten dürfte die Devise gelten: Wer zu spät kommt, den Bestraft das Leben. Es ist Eile geboten. Insbesondere da etwaige Mehrerträge bald schon durch geplante Preisregelungen wieder entfallen könnten. Anlagenbetreiber:innen sollten ihre Chancen auf Ertragssteigerung daher dringend prüfen und auch geltend machen. Gern stehen wir dabei mit Rat und Tat zur Seite! 

Quelle:
Maslaton
Autor:
Pressestelle
Link:
www.maslaton.de/...
Keywords:
Maslaton, Schattenwurf, Nachtabschaltung, erneuerbare Energie, Lärm, Auflage, Behörde, Antrag, Genehhmigung, Gesetz, Bundesregierung
Windenergie Wiki:
WEA, Versorgungssicherheit



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