2024-12-22
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Meldung von prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Update: Der Mustervertrag der FA Wind zu § 6 EEG 2021 liegt vor

Mit der Reform des EEG 2021 im Sommer diesen Jahres wurde § 36k EEG 2021 a.F. – die damalige Neuregelung zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergieprojekten – durch § 6 EEG 2021 ersetzt.

Der Arbeitskreis der Fachagentur Windenergie an Land (FA Wind) hat nunmehr die zu § 36k EEG 2021 a.F. erstellten Musterverträge (für Einzel-WEA und Windparks) sowie die Begleitdokumente (Selbstverpflichtungserklärung, Beiblätter) an § 6 EEG 2021 angepasst. Sie finden die Dokumente hier zum Download.

Inhaltliche Änderungen des § 6 EEG 2021

Neben der neuen Platzierung der Vorschrift enthält § 6 EEG 2021 im Vergleich zu § 36k EEG 2021 a.F. auch einige inhaltliche Klarstellungen sowie Neuerungen.

Ein Hauptaspekt der Änderungen ist die Beschränkung der Regelung auf Anlagen, die eine finanzielle Förderung nach dem EEG 2021 in Anspruch nehmen. Diese Klarstellung ist zu begrüßen. Denn aus dem Wortlaut des § 36k EEG 2021 a.F. ergab sich nicht eindeutig, ob die Zuwendung über das Förderende hinaus angeboten und vereinbart werden soll/kann/darf. Diese Frage hat sich nunmehr erledigt.

§ 6 EEG 2021 enthält sodann – wiederum klarstellend – eine Regelung zur Beteiligung von Landkreisen, soweit im Zuwendungsradius gemeindefreie Gebiete befindlich sind. Ferner wurde der Referenzpunkt zur Bestimmung des 2.500-Meter-Radius festgelegt: Maßgeblich ist die Turmmitte.

Eine wichtige und zugleich erfreuliche Änderung ist zudem die nun eröffnete Anwendbarkeit von § 6 EEG 2021 auf PV-Freiflächenanlagen. Die finanzielle Zuwendung darf allerdings ausschließlich an die Standortgemeinde, also die Gemeinde, auf deren Gebiet sich die Anlage befindet, erfolgen. Soweit die Anlage auf gemeindefreiem Gebiet errichtet wird, ist der Landkreis i.S. der Neuregelung betroffen. Zudem ist die Vereinbarung zur Zahlung bereits vor Beschluss des erforderlichen Bebauungsplans unzulässig.

Anpassungen des Mustervertrages im Einzelnen

Angesichts der Neuerungen in § 6 EEG 2021 hat der Arbeitskreis der FA Wind die Musterverträge zur gemeindlichen finanziellen Beteiligung inhaltlich und redaktionell aktualisiert.

Da § 6 EEG 2021, abweichend von § 36k EEG 2021 a.F., nun eine Verbindung zwischen EEG-Förderzeitraum und Vertragslaufzeit enthält, waren Anpassungen des Mustervertrages zur Vertragsdauer und Kündigung erforderlich. Dies ist in § 1 des Mustervertrages erfolgt.

Auch die neue Präzisierung des maßgeblichen Referenzpunktes für die Bestimmung des Umkreises ist in § 1 des Mustervertrages umgesetzt. Ebenso die Erweiterung der Anwendbarkeit des § 6 EEG 2021 auf Landkreise.

Geringfüg geändert wurde zudem § 7 des Mustervertrages, der die Vertragsdauer sowie Kündigungsmöglichkeiten regelt. Demnach bleibt es bei einer Laufzeit von 20 Jahren. Allerdings soll anschließend nur noch eine Verlängerungsoption von 5 Jahren greifen. In der Vorgängerfassung waren noch zwei Verlängerungsoptionen angelegt. Als neuer wichtiger Kündigungsgrund wurde nun zwar das Ende des Anspruchs des Betreibers auf finanzielle Förderung nach dem EEG aufgenommen. Dies soll aber nur dann gelten, wenn der Anspruch wegen des Endes des Vergütungszeitraums nicht mehr besteht.

Offene Fragen

Die angepassten Musterverträge lassen eine Regelung zu PPAs vermissen. Sie enthalten insbesondere kein Kündigungsrecht für den Fall eines Umstiegs von einer EEG-Vergütung zu einem PPA. Angesichts der erheblichen praktischen Relevanz dieser Problematik empfehlen wir hierzu eine vertragliche Regelung.

Kritisch sehen wir zudem die weiterhin in § 5 des Mustervertrages normierte klare Untersagung einer Zweckbindung der Zuwendung. Selbstredend dürfen, schon aufgrund der haushaltsrechtlichen Bindungen der Gemeinde, Zuwendungsverträge keine strikten Zweckbindungen regeln. Allerdings sind aus unserer Sicht weiche, rechtlich unverbindliche Regelungen rechtssicher möglich. Diese würden darauf abzielen, dass die Zuwendung zumindest teilweise in die Ortsteile fließt, die von den Windparkimmissionen tatsächlich betroffen sind. Denn dort ist die Notwendigkeit sichtbarer Maßnahmen zur Akzeptanzsteigerung naturgemäß am höchsten.

Generell ist zu konstatieren, dass die Musterverträge den Standard für Zuwendungsverträge an Kommunen darstellen sollen und werden. Es ist allerdings bereits jetzt zu beobachten, dass die Erwartungshaltungen der Kommunen häufig darüber hinausgehen. Insoweit lassen die Musterverträge durchaus Raum für abweichende gesetzeskonforme Regelungen, die im Einzelfall aber sorgfältig geprüft werden sollten. Kommen Sie bei Fragen zur rechtssicheren vertraglichen Gestaltung gern auf uns zu.

Quelle:
prometheus
Autor:
Pressestelle
Link:
www.prometheus-recht.de/...
Keywords:
Fachagentur Wind, Neuregelung, EEG 2021, Änderung, Wind, Solar, finanzielle Beteiligung, Kommune, WIndpark, Dokument, Mustervertrag
Windenergie Wiki:
WEA



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