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§ 6 EEG 2021 in Kraft getreten – aber Vorsicht: die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission steht noch aus
Doch trotz des Inkrafttretens von § 6 EEG 2021 gibt es immer noch Unklarheiten – vor allem, weil die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission nach wie vor aussteht. Diese ist aufgrund des Vorbehalts der beihilferechtlichen Genehmigung jedoch Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 6 EEG 2021, wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) bereits Anfang des Jahres für andere unter Genehmigungsvorbehalt stehende Regelungen des EEG ausdrücklich betonte.
Doch was für Auswirkungen zieht das nach sich? In letzter Konsequenz bedeutet das, dass allen Projektierer*Innen, die bereits mitten in der Planung für die kommunale Beteiligung stecken, von dem voreiligen Abschluss von Vereinbarungen im Sinne des § 6 EEG 2021 abzuraten ist – dies gilt unabhängig von den hier aufgeführten Risiken.
Denn eine zwar Inkraftgetretene, aber nicht anwendbare Rechtsnorm bietet keinen hinreichenden Vertrauensschutz: So ist es unwahrscheinlich, dass ein Anspruch auf Rückerstattung besteht, wenn – aufgrund von jetzt abgeschlossenen Vereinbarungen – Zahlungen an beteiligte Kommunen getätigt werden, dann aber die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung des § 6 EEG 2021 von der EU-Kommission doch abgelehnt wird.
Wie lange es bis zu der erforderlichen Genehmigung dauert, lässt sich nicht abschätzen. Da die (teilweise) unionsrechtliche Genehmigung für das bereits am 01.01.2021 – noch ohne § 6 – in Kraft getretene neue EEG 2021 auch erst Monate später am 29.04.2021 erfolgte, ist auch bzgl. § 6 EEG 2021 nicht mit einer schnellen beihilferechtlichen Genehmigung zu rechnen.
- Quelle:
- Maslaton
- Autor:
- Pressestelle
- Link:
- www.maslaton.de/...
- Keywords:
- Maslaton, Kanzlei, Energierecht, EEG 2021, Inkrafttreten, EU-Kommission, Fehlen, finanzielle Beteiligung, Wind, PV, Solar, Auswirkung