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Update: Informationen zum Verfahrensablauf gem. Anhang 6 Nr. 3 AVV Kennzeichnung (BNK)
Dabei war es das Ziel der oberen Luftfahrtbehörden, dass durch das BMVi ein bundeseinheitliches Verfahren zur Umsetzung der BNK-Pflicht angestrebt und umgsetzt wird. Zu dem erhofften bundeseinheitlichen Verfahren kommt es nach derzeitigem Stand wohl nicht.
Vor diesem Hintergrund hat die obere Luftfahrtbehörde des Landes Sachsen-Anhalt ein Verfahren gem. Anhang 6 Nr. 3 AVV Kennzeichnung festgelegt. Danach muss der Antragsteller die beabsichtigte Ausstattung der genehmigten WEA mit einer BNK i.V.m. einer dauerhaft aktivierten Infrarotkennzeichnung bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde an. Nach durchgeführter Prüfung stellt die Immissionsschutzbehörde fest, dass für die Nachrüstung einer BNK keine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung erforderlich ist und erteilt hierzu ein sog. „Negativattest“. Gleichzeitig muss die Genehmigungsbehörde über ein separat durchzuführendes Verfahren bei der oberen Luftfahrtbehörde gem. AVV, Anhang 6 Nr. 3 informieren. Die im Rahmen dieses Verfahrens vozulegenden Unterlagen ergeben sich aus der AVV, Anhang 6. Nach erfolgter Pürfung der oberen Luftfahrtbehörde übersendet diese ihre Entscheidung der zuständigen Immissionsschutzbehörde und unterrichtet die Flugsicherungsorganisation (in den meisten Fällen die DFS) über das Ergebnis der luftverkehrsrechtlichen Zulässigkeit der BNK.
- Quelle:
- prometheus
- Autor:
- Pressestelle
- Link:
- www.prometheus-recht.de/...
- Keywords:
- prometheus, Energierrecht, BNK, bedarfsgerechte Kennzeichung, Windkraftanlage, BMVi, Luftfahrtbehörde
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