2024-11-24
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Meldung von prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Update: Isolierte Positivplanung – Vorschlag des Bundesrates

Vorschlag des Bundesrates: Isolierte Positivplanung nun auch auf Regionalplanebene?

Zur Förderung des Ausbaus Erneuerbarer Energien hat der Bundesrat nun auch eine isolierte Positivplanung auf Regionalplanebene ins Spiel gebracht.

Stellungnahme des Bundesrates zur Änderung des Raumordnungsgesetzes

In seiner Stellungnahme vom 12.02.2021 zur geplanten Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (und anderer) mit dem Ziel der Förderung zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 03.12.2020 hier) wurde eine Änderung des Raumordnungsgesetzes vorgeschlagen. So soll § 7 ROG um einen Absatz ergänzt werden und nach dem Vorschlag des Bundesrates wie folgt lauten:

„Bei der Fortschreibung von Raumordnungsplänen zur Festlegung zusätzlicher Gebiete für die Nutzung von Windenergie kann die Abwägung auf die Belange beschränkt werden, die sich auf die zusätzlichen Gebiete auswirken. Dabei kann von dem Planungskonzept, das der Abwägung über bereits festgelegte Gebiete zu Grunde gelegt wurde, abgewichen werden.“

Der Vorschlag des Bundesrates zielt darauf ab, eine „isolierte“ Positivplanung auch auf Regionalplanebene zu ermöglichen. Hierdurch könnten Teilregionalpläne für die Windenergienutzung nachträglich geändert werden. Diese könnten durch die Ausweisung weiterer Vorrang- und Eignungsgebiete für die Windenergienutzung ergänzt werden, ohne ein gesamträumliches Planungskonzept entwickeln zu müssen.

Parallelen zum Baugesetzbuch und Fortentwicklung

Die Möglichkeit einer solchen „isolierten“ Positivplanung sieht § 249 Abs. 1 BauGB in ähnlicher Form bereits auf Bauleitplanebene (vgl. zum Begriff auch OVG Münster, Urteil v. 17.05.2017, Az.: 2 D 22/15 NE) vor. Der Regelung im Baugesetzbuch fehlt es allerdings an einer Klarstellung, wie Konfliktfälle mit dem früheren Planungskonzept aufgelöst werden.

Dies soll im Raumordnungsgesetz für die Positivplanung auf Regionalplanebene nach Vorschlag des Bundesrates konkret festgeschrieben werden. Danach kann bei der nachträglichen Festlegung von weiteren Flächen für die Windenergienutzung auch von dem Planungskonzept abgewichen werden, das dem Regionalplan ursprünglich zugrunde lag. Praktisch würde dies bedeuten, dass auch dort Vorrang- und Eignungsgebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen werden können, wo bei der damaligen Aufstellung des Regionalplans mit Ausschlusswirkung harte oder weiche Tabuzonen ermittelt wurden. Dies wird bereits in Teilen auch für die „isolierte Positivplanung“ bei Flächennutzungsplänen angenommen (siehe hierzu insbesondere den Aufsatz in der ZNER, 2020, S. 1).

Klarstellung für Regional- und Bauleitplanverfahren zu begrüßen

Der Vorschlag zur Änderung des Raumordnungsgesetzes ist zu begrüßen. Er bietet die Möglichkeit, auch bei rechtlichen oder tatsächlichen Änderungen im Planungsgebiet neue Flächen für die Windenergienutzung zu schaffen, ohne ein neues gesamträumliches Planungskonzept entwickeln und den Regionalplan gesamträumlich fortschreiben zu müssen. Zudem sieht der Vorschlag des Bundesrates vor, gesetzlich festzuschreiben, dass eine Abweichung vom alten Planungskonzept (und damit auch von den festgelegten Tabuzonen) zulässig ist. Zwar wird dies für die isolierte Positivplanung auf Bauleitplanebene nach überwiegender Auffassung bereits angenommen, normiert wurde eine solche Möglichkeit im Baugesetzbuch allerdings noch nicht.

Meldung vom 28.02.2020

Quelle:
prometheus
Autor:
Pressestelle
Link:
www.prometheus-recht.de/...
Keywords:
prometheus, Energierecht, Bundesrat, Raumordnungsgesetz, Vorschlag, isoliert, Positivplanung, Regionalplan, Bundesimmissionsschutzgesetz, Update



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