2024-04-19
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Meldung von prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Update: Freiwillige öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung rechtssicher?

Nun hat auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einem von uns betreuten Verfahren bestätigt, dass eine auf Antrag erfolgte öffentliche Bekanntmachung eines im vereinfachten Verfahren erteilten Genehmigungsbescheides die einmonatige Widerspruchsfrist auslöst.

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Rechtliche Aspekte

VG Dresden: Keine öffentliche Bekanntmachung im vereinfachten Verfahren

Das VG Dresden kam in der ersten Instanz zum Ergebnis, dass die Widerspruchsfrist im vereinfachten Verfahren nicht durch Bekanntmachung in Gang gesetzt werden könne. Ein Verwaltungsakt dürfe ausnahmsweise nur dann öffentlich bekanntgemacht werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen sei. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. § 19 BImSchG seien jedoch die Regelungen der öffentlichen Bekanntmachung des Bescheids gem. § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG aufgrund von § 19 Abs. 2 BImSchG nicht anzuwenden.

OVG Bautzen: Nur keine Anwendung von Regelungen zur zwingenden öffentlichen Bekanntmachung

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat nun daraufhin entschieden, dass der öffentlichen Bekanntgabe nicht entgegenstehe, dass die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung im vereinfachten Verfahren gem. § 19 Abs. 1 BImSchG erteilt wurde und in diesem vereinfachten Verfahren die für das förmliche Genehmigungsverfahren geltenden Regelungen des § 10 Abs. 7 S. 2 und 3 sowie Abs. 8 BImSchG über die öffentliche Bekanntmachung gem. § 19 Abs. 2 BImSchG nicht anzuwenden sind.

Die Vorschrift über die Nichtanwendbarkeit der Regelungen zur zwingenden öffentlichen Bekanntmachung besage nach Ansicht des Senats weder, dass eine öffentliche Bekanntmachung auf Antrag des Genehmigungsantragstellers nach § 21a Abs. 1 S. 1 der 9. BImSchV von vornherein kraft bundesgesetzlicher Spezialregelung ausscheidet, noch dass die Bekanntmachungswirkung nach § 41 VwVfG nicht eintreten kann. Sie bestumme nur, dass die Regelungen zur zwingenden öffentlichen Bekanntmachung im förmlichen Genehmigungsverfahren keine Anwendung finden (§ 41 VwVfG).

In seinem Beschluss nimmt das OVG Bautzen auf die Entscheidung des VGH Mannheim vom 07.03.2019 (10 S 2025/18) Bezug.

Fazit

Nun stellt auch die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts einen weiteren Schritt in Richtung der Rechtssicherheit dar. Damit ist es nach OVG Münster und VGH Mannheim das dritte Obergericht, das zum gleichen Ergebnis kommt und das Auslösen der gesetzlichen Rechtsmittelfrist durch die freiwillige öffentliche Bekanntmachung bejaht.

Quelle:
prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Autor:
Pressestelle
Link:
www.prometheus-recht.de/...
Keywords:
prometheus, Kanzlei, Rechtswalt, Update, VG, Bekanntmachung, öffentlich, OVG, Regelung, Urteil



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