2024-04-25
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Meldung von Becker Büttner Held

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BGH bestätigt von der BNetzA beschiedene EK-Zinssätze

Am 22.03.2018 hatte das OLG Düsseldorf verkündet, dass die Zinssätze zur Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung für die 3. Regulierungsperiode zu niedrig festgelegt worden seien.

Bild: PixabayBild: Pixabay

Der Kartellsenat des BGH folgte heute der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht. Einer Verbesserung der Investitionsbedingungen für die deutsche Netzwirtschaft ist damit eine Absage erteilt worden.

Die BNetzA senkte Ende 2016 die Eigenkapitalzinssätze für die 3. Regulierungsperiode drastisch; ¼ weniger unternehmerische Rendite sollte den Strom- und Gasnetzbetreibern zur Verfügung stehen, um die Sicherung des Netzbetriebes unter den komplexen Herausforderungen der Energiewende zu bewältigen.

Daraufhin gingen etwa 1.100 Beschwerden von Netzbetreibern gegen die Festlegung der BNetzA beim OLG Düsseldorf ein. Allein 600 der 1.100 Beschwerdeverfahren betreut BBH – geführt von den beiden BBH-Partnern Stefan Missling (Rechtsanwalt) und Rudolf Böck (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater). Der Vorsitzende Richter am OLG Laubenstein folgte der Argumentation der Beschwerdeführer: Die EK-Zinssätze seien fehlerhaft ermittelt worden und daher im Ergebnis unangemessen niedrig.  

Nach der heutigen Verkündung des BGH steht fest, dass der BGH die Sicht des OLG nicht teilt: Die EK-Zinssätze für die 3. Regulierungsperiode müssen nicht nach oben korrigiert werden. Stefan Missling dazu: „Leider hat sich der BGH im Ergebnis offensichtlich über die mit sachverständiger Hilfe ermittelten Tatsachen – und dabei insbesondere die dramatischen Veränderungen auf den Finanzmärkten – hinweg gesetzt. Es gilt nun die Entscheidungsgründe abzuwarten, um zu klären, welche Optionen Netzbetreibern in diesen, aber auch anderen Fällen verbleiben.“

 

Quelle:
BBH
Autor:
Pressestelle
Link:
www.beckerbuettnerheld.de/...
Keywords:
BBH, Anwalt, Kanzlei, Urteil BNetzA, EK-Zinssatz, Eigenkapitalverzinsung, Stromnetzbetreiber, Gasnetzbetreiber, Netzbetreiber, Beschwerde
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