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Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung – Bundeseinheitliche Verpflichtung im EEG
Windkraftanlagen ab einer Gesamthöhe von 100 Metern müssen in Deutschland aus Luftsicherheitsgründen nachts durch Blinksignale markiert werden. Um das nächtliche Dauerblinken der Anlagen zu minimieren und so die Akzeptanz vieler BürgerInnen zu erhöhen, wird nun die Pflicht zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung (BNK) im Energiesammelgesetz (EnSaG), § 9 Absatz 8 EEG, eingeführt. Diese Pflicht gilt sowohl für Neuanlagen als auch für alle Bestandsanlagen.
Mit Hilfe dieser Technik schalten sich die Warnlichter der Anlage erst ein, wenn sich ein Flugzeug nähert. Eine BKN muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Allgemeine Anerkennung durch die Konformitätsbescheinigung der Deutschen Flugsicherung (DFS)
- Standortspezifische Zustimmung der Landesluftfahrtbehörde auf Grundlage eines Gutachtens der DFS
- Zulassung durch die BImSchG-Behörde
Verstöße gegen die Pflicht zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung können zum Verlust des Anspruchs auf die Marktprämie gegenüber dem Netzbetreiber führen (gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1a EEG 2017 ).
Weitere Informationen zu diesem und weiteren Themen, wie z.B. Ausnahme bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit und zu den unterschiedlichen technischen Systemen, finden Sie u.a. auf der Website des Bundesverbandes WindEnergie (BWE).
Bitte informieren Sie sich rechtzeitig.
- Quelle:
- Statkraft
- Autor:
- Pressestelle
- Link:
- www.statkraftdirektvermarktung.de/...
- Keywords:
- bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung, Kennzeichnung, Windkraftanlage, Nacht, Luftsicherheit, Blinksignal, Dauerblinken, Akzeptanz, EEG, Energiesammelgesetz
- Windenergie Wiki:
- Offshore, BWE