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Verlegung von Flugplatzrunden auf Antrag von Windkraftprojektierern?
Die Platzrunde ist der festgelegte Flugweg, der von Luftfahrzeugen in der Nähe eines Flugplatzes einzuhalten ist (vgl. Art. 2 Nr. 10 der EU-Verordnung Nr. 923/2012). Sie dient dabei zum Beispiel der Einleitung eines sicheren Landeanfluges, aber auch dem Schutz lärmempfindlicher Gebiete rund um den Flugplatz. Die Platzrunden werden durch die Deutsche Flugsicherung (DFS) selbst oder durch die zivile Luftverkehrsbehörde in Zusammenarbeit mit der DFS festgelegt. Erforderlich werden solche Platzrunden dann, wenn für die Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs die Bestimmungen nach § 23 LuftVO nicht ausreichen.
Bei der Frage der Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen, die innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Platzrunden geplant werden, ist im Rahmen der §§ 14 bzw. 17, 12 LuftVG zu prüfen, ob es zu einer konkreten Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs kommen kann.
Um Störungen zu verhindern kann es geboten sein, dass die Platzrunde durch die zuständige Behörde geändert wird. Eine Vorgehensweise, die unser Haus seit Jahren empfiehlt und die bereits oft erfolgreich war.
Fraglich ist allerdings wer diese Anträge stellen darf, sprich wem eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zukommt.
Grundsätzlich ist nach § 42 Abs. 2 VwGO der Kläger klagebefugt, wenn nach seinem substantiierten Sachvortrag zumindest die Möglichkeit besteht, dass er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Diese Möglichkeit besteht, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf die Verlegung der Platzrunde hat.
Wem solch ein Anspruch zusteht ist umstritten.
Das Verwaltungsgericht Schleswig verneinte die Klagebefugnis mit Urteil vom 13.08.2012 (Az. 3 A 157/12) für künftige Windenergieanlagen-Betreiber, da dieser lediglich ein wirtschaftliches Interesse hat.
Dem stellte sich das Oberverwaltungsgericht Schleswig entgegen, welches die Berufung gegen das o.g. Urteil wegen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zuließ.
Auch der Flugplatzbetreiber soll nur einen Anspruch haben, wenn der Verlauf der Platzrunde eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs darstellt und diese durch Verlegung oder gänzliche Aufhebung beseitigt werden.
Das Verwaltungsgericht Mainz vertrat im Urteil vom 19.02.2014 (Az. 3 K 693/12 MZ) die Rechtsauffassung das der Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) ein solcher Anspruch erwachsen kann.
Im vorliegenden Rechtsstreit hatte das Verwaltungsgericht Braunschweig die Frage zu beantworten, ob den Projektierer einer Windenergieanlage eine Klagebefugnis nach § 42 VwGO zu steht.
Der Projektierer beantragte die Verlegung der Platzrunde ohne die Unterstützung des Vereins der den betreffenden Flugplatz betreibt.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig wollte sich indes nicht festlegen, lies aber erkennen, dass die Klagebefugnis nicht per se ausscheide. Interessant war, dass bei der Behörde seitens des Vereins gar kein zulässiger Antrag auf Verlegung der Platzrunde gestellt worden war.
Auf die Frage des Gerichts, ob man sich (deshalb) nicht vergleichen wollte, erklärte die Behörde, dass man auf eine Entscheidung bestehe.
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