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Fördersätze für Windenergie an Land sinken ab Juli 2018 erneut um 2,4 Prozent
Das betrifft insbesondere Anlagen, die im Jahr 2016 oder früher genehmigt wurden, noch in diesem Jahr in Betrieb gehen werden und deshalb unter den Bestandsschutz fallen.
Bewegt sich der Zubau in einem spezifischen Betrachtungszeitraum nahe am gesetzlichen Ausbaupfad, so ist eine geringe Absenkung der Vergütungssätze vorgesehen. Diese Absenkung verstärkt sich, je mehr der Zubau den Ausbaupfad überschreitet. Eine merkliche Unterschreitung des Ausbaupfads würde dagegen dazu führen, dass die anzulegenden Werte konstant bleiben oder sogar angehoben würden.
Maßgeblich für die Berechnung der Vergütungshöhe für Anlagen, die ab dem 1. Juli 2018 in Betrieb genommen werden, ist die Zubauhöhe zwischen Februar 2017 und Ende Januar 2018. Der Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land lag in diesem Zeitraum mit etwa 5.378 Megawatt deutlich oberhalb des Ausbaupfads. Entsprechend wird die Vergütung um den maximal möglichen Prozentsatz in Höhe von 2,4 Prozent abgesenkt.
Die Fördersätze für Strom aus Windenergieanlagen an Land werden quartalsweise angepasst. Die Veröffentlichung erfolgt vier Monate vor dem Inkrafttreten der neuen Förderung.
Weitere Informationen zu den Fördersätzen für Wind an Land sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu finden unter: www.bundesnetzagentur.de/eeg-a.
- Quelle:
- BNetzA
- Autor:
- Pressestelle
- Link:
- www.bundesnetzagentur.de/...
- Keywords:
- Bundesnetzagentur, BNetzA, Fördersatz, Windenergie, onshore, EEG, Ausschreibung
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