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Zum 1. Oktober 2017 sinken die Fördersätze für Windenergie an Land
Für die Berechnung der Fördersätze ab 1. Oktober 2017 ist der Zubau der Monate Mai 2016 bis April 2017 maßgeblich. Dieser lag in diesem Betrachtungszeitraum bei 4.676 Megawatt. Da der Zubau oberhalb von 3.500 Megawatt lag, greift die höchste im Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Degressionsstufe in Höhe von 2,4 Prozent.
Bewegt sich der Zubau von Windenergieanlagen an Land nah am gesetzlichen Ausbaupfad, ist eine geringe Absenkung der Vergütungssätze vorgesehen. Diese Absenkung verstärkt sich, falls der Zubau den Ausbaupfad deutlich überschreitet. Eine merkliche Unterschreitung des Ausbaupfads würde dagegen dazu führen, dass die anzulegenden Werte konstant bleiben oder sogar angehoben werden.
Die Absenkung der anzulegenden Werte für Biomasseanlagen wurde mit dem EEG 2017 unabhängig vom Zubau festgelegt und wird von der Bundesnetzagentur nicht berechnet.
Die Fördersätze für Strom aus Windenergieanlagen an Land wird quartalsweise angepasst. Die Veröffentlichung erfolgt vier Monate vor dem Inkrafttreten der neuen Förderung.
Weitere Informationen zu den Fördersätzen für Wind an Land sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter: www.bundesnetzagentur.de/eeg-a zu finden.
- Quelle:
- Bundesnetzagentur
- Autor:
- Pressestelle
- Link:
- www.bundesnetzagentur.de/...
- Keywords:
- Bundesnetzagentur, Fördersatz, onshore
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