2024-04-20
http://w3.windmesse.de/windenergie/pm/22973-anderung-des-anlagentyps-von-windenergieanlagen-auch-ohne-anderungsgenehmigung-moglich

Meldung von Becker Büttner Held

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Änderung des Anlagentyps von Windenergieanlagen auch ohne Änderungsgenehmigung möglich

Der Zeit- und Kostenaufwand, den Anlagentyp einer Windenergieanlage umzuplanen, könnte sich in Zukunft dank einer von BBH erstrittenen Entscheidung deutlich reduzieren: Nach dem Beschluss des VGH München vom 11.8.2016 (Az. 22 CS 16.1052 u.a.) stellt die beabsichtigte Errichtung eines anderen Windanlagentyps nicht unbedingt eine genehmigungsbedürftige Änderung dar. Statt einer kostenpflichtigen Änderungsgenehmigung kann demnach auch eine Änderungsanzeige ausreichend sein.

„Diese Handhabe würde die Flexibilität für Projektierer beim Einkauf der Anlagen erhöhen und auch die Spielräume für Erwerber von Windparks erweitern“, kommentiert Rechtsanwalt und BBH-Partner Dr. Max Reicherzer, der das Verfahren Seite an Seite mit dem Kollegen Dr. Clemens Demmer führte, die Entscheidung. „Allerdings bleibt abzuwarten, ob sich auch andere Obergerichte der Ansicht des VGH München anschließen werden.“

Der Antragstellerin wurden ursprünglich immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt 13 Windkraftanlagen des Typs Nordex N117 erteilt. Später stellte die Antragstellerin jeweils Anträge auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung für die Änderung des Anlagentyps in das Modell Enercon E115 und begann mit den bauvorbereitenden Maßnahmen für den neuen Anlagentyp. Die Genehmigungsbehörde erteilte Stilllegungsanordnungen nach § 20 Abs. 2 S. 1 BImSchG, wogegen die Antragstellerin gerichtlich vorging. Über die vorsorglich gestellten Anträge auf Erteilung der Änderungsgenehmigungen wurde von der Genehmigungsbehörde noch nicht entschieden. Nach Ansicht der Antragstellerin bedarf es allerdings gar keiner Änderungsgenehmigungen, vielmehr sei das Anzeigen nach § 15 Abs. 1 S. 1 BImSchG ausreichend.

Diese Ansicht teilt der VGH München im einstweiligen Rechtsschutz weitestgehend. Eine genehmigungsbedürftige Änderung im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 BImSchG sei mangels erheblicher nachteiliger Auswirkungen durch die Änderung des Anlagentyps im konkreten Fall nicht gegeben. Hinsichtlich des Schallschutzes habe die Antragstellerin schlüssig vorgetragen, dass sämtliche streitgegenständlichen Anlagen aufgrund der Typänderung prognostisch hinter den in den Ausgangsgenehmigungen zugrunde gelegten Lärmprognosen zurückblieben.

Quelle:
BBH
Link:
www.bbh-online.de/...
Keywords:
BBH, Anwalt, Kanzlei, Windenergieanlage
Windenergie Wiki:
Windpark, Enercon



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