2024-12-22
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Bundesnetzagentur: Mitteilungspflicht für Strom-Eigenversorgung bis zum 28.02.2016

Auch für Eigenversorger und sogenannte sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher besteht nach dem EEG 2014 grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage.

Sie sind verpflichtet, dem Netzbetreiber die erforderlichen Informationen mitzuteilen, damit dieser die EEG-Umlage erheben kann. Für Eigenversorger ist grundsätzlich der Anschlussnetzbetreiber vor Ort zuständig.

Eigenversorger und sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher mit EEG-umlagepflichtigen Strommengen sind zusätzlich zu einer Mitteilung gegenüber der Bundesnetzagentur verpflichtet. Für die beiden Abrechnungsjahre 2014 und 2015 müssen die Mitteilungen bis zum 28. Februar 2016 erfolgen.

Die Bundesnetzagentur stellt heute einen Erhebungsbogen für diese Mitteilungen auf ihrer Internetseite bereit. Es handelt sich hierbei um ein verbindliches Formular.

Zur Minimierung des Abwicklungsaufwandes beschränkt die Bundesnetzagentur den Umfang der meldepflichtigen Daten weitgehend auf die Bestätigung, dass die Mitteilungspflichten gegenüber dem Netzbetreiber, der die EEG-Umlage erhebt, eingehalten wurden. Solange die Mitteilung der erforderlichen Daten an die Netzbetreiber erfolgt und auf dieser Basis die EEG-Umlagepflichten geklärt werden können, erhält die Bundesnetzagentur die relevanten Angaben ohnehin zum 31. Mai von den Netzbetreibern. Ein entsprechender Erhebungsbogen für die Mitteilung der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur wird zeitnah zur Verfügung gestellt. Dadurch bleibt sichergestellt, dass die erforderlichen Angaben für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur vorliegen.

Die Frage, ob im konkreten Anwendungsfall eine EEG-Umlage-Pflicht besteht und ob eine Ausnahmeregelung die Zahlungspflicht anteilig oder vollständig entfallen lässt, muss der Eigenversorger und sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher mit dem zuständigen Netzbetreiber klären. Das gilt auch für Personen oder Unternehmen, die davon ausgehen, dass in ihrem Fall die EEG-Umlagepflicht vollständig entfällt. Sie müssen dem Netzbetreiber zumindest die notwendigen Basisangaben mitteilen und erforderlichenfalls darlegen, dass die Ausnahmevoraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus müssen sie ihm die umlagepflichtigen Strommengen für das jeweilige Abrechnungsjahr mitteilen. Verstöße gegen die Mitteilungspflichten können zu erheblichen Folgen zulasten der Verpflichteten führen.

Eine Abgabe des Erhebungsbogens „Eigenversorgung / Sonstiger selbsterzeugter Letztverbrauch“ an die Bundesnetzagentur ist nicht erforderlich, wenn mit dem zuständigen Netzbetreiber bereits geklärt ist, dass keine EEG-Umlageplicht besteht. Ist die Frage noch nicht vollständig geklärt, rät die Bundesnetzagentur dringend dazu, die Mitteilung an die Behörde vorzunehmen, um einen Verstoß gegen die gesetzlichen Mitteilungspflichten auszuschließen.

Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die selbst erzeugten Strom verbrauchen, sollten sich, sofern noch nicht geschehen, kurzfristig mit ihrem zuständigen Netzbetreiber in Verbindung setzen. Die Mitteilungsfrist gegenüber dem Netzbetreiber ist ebenfalls der 28. Februar.

Die gesetzlichen Regelungen zur Eigenversorgung werfen in der Praxis zahlreiche Fragen auf. Daher hat die Bundesnetzagentur einen umfangreichen Leitfaden zur Eigenversorgung erstellt, der unter www.bundesnetzagentur.de/eigenversorgung – derzeit noch in der Konsultationsfassung - abrufbar ist.

Weitere Informationen zu den Mitteilungspflichten nach dem EEG sowie zur Systematik bei der Erhebung der EEG-Umlage finden Sie unter www.bundesnetzagentur.de/eeg-datenerhebung. Unter diesem Link sind auch die zu nutzenden Erhebungsbögen abrufbar.

Quelle:
Bundesnetzagentur
Link:
www.bundesnetzagentur.de/...
Windenergie Wiki:
Bundesnetzagentur



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