Meldung von Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
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Anpassungen und Erleichterungen in den Energiepreisbremsengesetzen passieren Bundesrat
Die Regelungen können daher noch im Juli 2023 in Kraft treten. Umfasst sind auch Anpassungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz, im Bundes-Immissionsschutzgesetz, im Energiefinanzierungsgesetz, im Windenergieflächenbedarfsgesetz sowie im Energiewirtschaftsgesetz. Die eilbedürftigen Regelungen haben einen Bezug zur Energiekrise und dienen der Verfahrensvereinfachung oder -beschleunigung.
Die Anpassungen im Einzelnen:
Energiepreisbremsengesetze
Bei den ergänzenden Änderungen zu den Energiepreisbremsengesetzen handelt es sich vor allem um technische und klarstellende Anpassungen. So wird eine Hinweispflicht für Lieferanten gegenüber Letztverbrauchern und Kunden im Falle von Preiserhöhungen und Vertrags-Neuabschlüssen aufgenommen, dass sich ein Preisvergleich trotz der Energiepreisbremsen lohnt.
Weitere Änderungen sind:
Nachtspeicherheizung/ Wärmepumpen: Der einheitliche Referenzpreis von 40 ct/kWh führt bei Privathaushalten, die eine elektrisch betriebene Heizung nutzen, zu einer sozialen Ungerechtigkeit, da diese durch die Preisbremse mitunter gar nicht oder nur sehr geringfügig entlastet werden. Denn Heizstrom kann in der Regel zu deutlich niedrigeren Preisen bezogen werden als Haushaltsstrom. Aus diesem Grund soll für Netzentnahmestellen, die weniger als 30.000 Kilowattstunden im Jahr verbrauchen und die über einen zeitvariablen Tarif beliefert werden (Hochtarif/Niedertarif-Kunden), der Referenzpreis für Niedertarife (Nachtstromtarife) von 40 auf 28 Cent je Kilowattstunde gesenkt werden. Die Auszahlung der zusätzlichen Entlastung erfolgt bis spätestens 31.12.2023, wobei das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zwischen zwei Auszahlungswegen wählen darf. So ist abweichend von der monatlichen Entlastung auch eine einmalige Entlastung bis Ende Dezember 2023 möglich.
Klarstellungen im Boni- und Dividendenverbot: Beim Boni- und Dividendenverbot für Unternehmen, die Entlastungen nach den Preisbremsen erhalten, wird unter anderem die Rechtsfolge eines Verstoßes klargestellt. Im Fall eines Verstoßes sollen zu viel geleitestete Entlastungen durch die Prüfbehörde zurückgefordert werden. Die Boni- und Dividendenauszahlungen werden nicht automatisch unwirksam, sie sind aber vom Boni-Empfänger zurückzuzahlen. Zudem wird der zeitliche Anwendungsbereich nochmal klargestellt. Dabei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden. Boni und Dividenden, die im Jahr 2023 begründet werden, dürfen nicht gewährt werden, also weder während noch nach Auslaufen der Energiepreisbremsen. Boni und Dividenden, die vor dem Kalenderjahr 2023 begründet wurden, unterliegen einer Sperre: Sie dürfen während des Zeitraums, in dem ein betroffenes Unternehmen Entlastungen im Rahmen der Energiepreisbremsen erhält, nicht ausgezahlt werden.
Anpassung des Entlastungsbetrags:
Eingeführt wird eine zusätzliche Entlastungsregelung für Unternehmen, die 2021 mindestens 40 Prozent weniger Energie verbraucht haben, die auf staatliche Corona-Maßnahmen oder die Flutkatastrophen des Jahres zurückgehen. Hier kann es zu Härtefällen kommen, wenn Unternehmen z.B. aufgrund staatlicher Betriebsschließungen 2021 weniger Verbräuche hatten und dadurch ihr Entlastungskontingent bei den Preisbremsen erheblich reduziert sein könnte. Für solche Härtefälle wird ein Korrekturmechanismus in den Preisbremsen eingeführt. Dabei sind die beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten.
Ausgestaltung des sog. „Claw-Back-Mechanismus“:
Es wird konkretisiert, wie zu viel gewährte Entlastungen im Rahmen der Energiepreisbremsen zurückzufordern sind. Der Rückforderungsmechanismus wird u.a. um die Möglichkeit eines Forderungsübergangs von den Energieversorgungsunternehmen (EVU) auf die Prüfbehörde erweitert und die Möglichkeit einer antragslosen Feststellung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen durch die Prüfbehörde geschaffen.
Verlängerung EnSiG 3.0-Regelung bei Biogas (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) und bei Windenergieanlagen im § 31k Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Auch im kommenden Winter ist für Biogas vorgesehen, dass die Einspeisevergütung oder Marktprämie für die gesamte Bemessungsleistung der Anlage gezahlt wird. Außerdem entfällt die Bonuszahlung für die Verwendung nachwachsender Rohstoffe („Güllebonus“) nicht, wenn der Mindestanteil von Gülle unterschritten wird.
Die Regelungen dient dazu, die Erdgasverstromung zu verringern. Sie bedürfen der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Um die Biogasproduktion noch mehr zu erleichtern, wird die im EEG geregelte Mindestverweildauer für Gärreste von 150 Tagen vorrübergehend aufgehoben.
Durch die Wiederaufnahme des § 31k BImSchG werden weiterhin befristet Abweichungen von Vorgaben zu Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen zugelassen, solange die Alarm- oder Notfallstufe des Notfallplans Gas gilt. § 31k BImSchG wird nach seinem Außerkrafttreten wieder aufgenommen. Die Wiedereinführung soll sicherstellen, dass Windenergieanlagen auch im kommenden Winter so genutzt werden können, wie bereits während des vergangenen Winters.
Klarstellung zum Netzanschluss von Photovoltaik-Anlagen (Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG)
Im Kontext der EU-Notfall-Verordnung zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien wird klarstellt, dass vorübergehend Solaranlagen bis 50 Kilowatt installierter Leistung bei ausreichender Kapazität des bestehenden Netzanschlusses an das Netz angeschlossen werden können, wenn der Netzbetreiber auf ein Netzanschlussbegehren nicht innerhalb eines Monats reagiert. Dazu wird die Regelung aus § 8 Absatz 5 Satz 3 EEG auf Anschlussbegehren, die vor dem 01. Juli 2024 gestellt werden, entsprechend angewandt.
Anpassungen bei Härtefallregelung für stromkostenintensive Unternehmen (Energiefinanzierungsgesetz - EnFG)
Der einschlägige § 67 EnFG wird so geändert, dass Unternehmen, die in den Jahren 2022 oder 2023 eine Umlagenbegrenzung (z.B. Offshore- oder KWKG-Umlage) erhalten und ihre individuelle Stromkostenintensität nachgewiesen haben, in der Phase des gestaffelten Auslaufens der Förderung ihre individuelle Stromkostenintensität nicht mehr nachweisen müssen. Die beihilferechtlichen Gespräche mit der Europäischen Kommission hierzu laufen.
Umsetzung „Länderöffnungsklausel“ (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG)
In Folge des Beschlusses des Koalitionsausschusses vom 28. März 2023 zur kurzfristigen Bereitstellung zusätzlicher Flächen für die Windenergienutzung wird zur Umsetzung der sogenannten „Länderöffnungsklausel“ klargestellt, dass die Länder die Flächenbeitragswerte erhöhen können und den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, die Stichtage nach dem WindBG vorzuziehen. Angeordnet wird, dass auch die Rechtsfolgen des Baugesetzbuchs an diese landesrechtlichen Vorgaben anknüpfen, soweit die Länder davon Gebrauch machen.
Erleichterungen beim vorzeitigen Baubeginn von Netzausbauvorhaben (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
Die Änderungen bei § 44c EnWG erleichtern die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns bei Stromnetzausbau-Vorhaben und tragen so zu einer Beschleunigung der Verfahren bei. Nach der Regelung reicht es nun bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange aus, wenn die Stellungnahmen derjenigen Träger öffentlicher Belange und Gebietskörperschaften berücksichtigt werden, deren Belange am Ort der konkreten Maßnahme, die durch den vorzeitigen Baubeginn zugelassen wird, berührt sind. Zudem wird klargestellt, dass die Regelungen zu einem frühen Zeitpunkt im Verfahren angewendet werden können.
Die Änderungen finden Sie hier.
- Quelle:
- BMWK
- Autor:
- Pressestelle
- Link:
- www.bmwk.de/...
- Keywords:
- BMWK, Energiepreisbremsgesetz, Anpassung, Bundesrat, Beschluss, Gesetz, Energierecht, EEG, Länderöffnungsklausel
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- Offshore, KWK