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Update Erlösabschöpfung – Endgültiges Auslaufen zum 30.06.2023
Wie in § 13 Abs. 1 StromPBG vorgesehen, findet daher für ab dem 01.07.2023 erzeugte Strommengen keine Erlösabschöpfung mehr statt. Die Bundesregierung macht damit von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs im Verordnungswege keinen Gebrauch.
Begründet wird dies u.a. mit einer gesicherten Stromversorgung, aktuell sinkenden Strompreisen sowie ausbleibenden Einnahmen aus der Abschöpfung. So waren etwa die Monatsmarktwerte für Windenergie an Land im vergangenen Mai so niedrig wie seit August 2021 nicht mehr (veröffentlicht auf Netztransparenz.de). Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Erlösabschöpfung zu unerwünschten Investitionshemmnissen führt. Auch auf europäischer Ebene wurden die entsprechenden Rechtsgrundlagen nicht über den 30.06.2023 hinaus verlängert.
Korrekturnovelle zum StromPBG
Die Pflichten der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen zur Meldung und Abführung von Abschöpfungsbeträgen bleiben demzufolge auf die ersten beiden Abrechnungsperioden beschränkt. Ungeachtet dessen wird derzeit das geltende Strompreisbremsengesetz im Rahmen einer Korrekturnovelle überarbeitet (aktueller Gesetzentwurf: BT-Drs. 20/6873). Dabei geht es vorrangig um redaktionelle bzw. klarstellende Anpassungen. So soll etwa in § 29 Abs. 1a StromPBG die Möglichkeit vorläufiger Mitteilungen vorgesehen werden für den Fall, dass bei Ablauf der Fristen für einen Abrechnungszeitraum noch nicht alle Angaben feststehen. Diese sollen dann im Nachgang korrigiert werden können, sobald alle Werte endgültig feststehen.
Eine weitreichende inhaltliche Änderung soll es dagegen für Biogasanlagen geben. Während § 13 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) StromPBG in der derzeit geltenden Fassung für den Anwendungsbereich der Erlösabschöpfung auf die Bemessungsleistung von mehr als 1 MW im Jahr 2023 abstellt, soll nach dem Gesetzentwurf künftig im Regelfall die Bemessungsleistung im Jahr 2021 maßgeblich sein. Anlass der Änderung ist der Umstand, dass die Bemessungsleistung nach EEG kalenderjährlich rückwirkend berechnet wird – und damit etwa innerhalb der Meldefrist für die erste Abrechnungsperiode noch gar nicht feststeht, ob die Grenze von 1 MW überschritten wird und die Anlage daher unter die Erlösabschöpfung fällt. Das nunmehr geplante Abstellen auf die Bemessungsleistung im Jahr 2021 schafft jedoch neue Probleme, denn nun könnten Anlagen von der Erlösabschöpfung betroffen sein, die im eigentlichen Abschöpfungszeitraum die notwendige Bemessungsleistung von 1 MW gar nicht überschritten haben. Dies benachteiligt vor allem Anlagen, die im Vertrauen auf die geltende Rechtslage im laufenden Kalenderjahr gezielt eine geringere Bemessungsleistung angestrebt haben. Die Bioenergieverbände drängen daher weiterhin auf Änderungen im Gesetzgebungsverfahren.
- Quelle:
- prometheus
- Autor:
- Pressestelle
- Link:
- www.prometheus-recht.de/...
- Keywords:
- prometheus, Erlösabschöpfung, Update, Auslaufen, Ende, Strommenge, Stromversorgung, Windkraft, Investition
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