2024-12-02
http://w3.windmesse.de/windenergie/news/42862-prometheus-burgerenergiegesellschaft-forderung-gesetzgeber-eeg-inkrafttreten-veroffentlichung-windenergieanlage

Meldung von prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Förderprogramm für Bürgerenergiegesellschaften in Kraft getreten

Nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist am 01.01.2023 die Richtlinie zum Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land in Kraft getreten.

Bereits im Rahmen des Osterpakets hatte der Gesetzgeber angekündigt, ein neues Förderprogramm für die Bürgerenergie aufzusetzen, um die Neuregelungen im EEG zu flankieren. Dies hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit der nunmehr veröffentlichten Förderrichtlinie umgesetzt. Ziel ist es, Bürgerenergiegesellschaften in der Planungs- und Genehmigungsphase für Windenergieanlagen an Land mit Zuschüssen zu unterstützen.

Hintergrund und Zuwendungszweck

Um die gesellschaftliche Akzeptanz vor Ort zu verbessern, soll der Anteil von Bürgerenergiegesellschaften an der Planung, Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen erhöht werden. Eine wesentliche Hürde für Bürgerenergiegesellschaften sind dabei die Planungs- und Genehmigungskosten, die vielfach die finanziellen Möglichkeiten von Bürgerenergiegesellschaften überschreiten. Hier setzt die Förderrichtlinie an, indem ein Zuschuss zu den notwendigen Planungs- und Genehmigungskosten gewährt wird.

Fördervoraussetzungen

Antragsberechtigt sind ausschließlich Bürgerenergiegesellschaften im Sinne von § 3 Nr. 15 EEG 2023. Dies ist jede Genossenschaft oder Gesellschaft,

  • die aus mindestens 50 natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignern besteht,
  • bei der mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die in einem Postleitzahlengebiet, das sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um die geplante Anlage befindet, mit einer Wohnung gemeldet sind,
  • bei der die Stimmrechte, die nicht bei natürlichen Personen liegen, ausschließlich bei Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (sog. KMU) oder bei kommunalen Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüssen liegen, und
  • bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hält.

Dabei ist es unerheblich, ob die Bürgerenergiegesellschaft ausschreibungsfreie Windenergieanlagen bis 18 MW plant oder ob sie mit den in Planung befindlichen Windenergieanlagen am Ausschreibungsverfahren teilnehmen möchte. Förderfähig sind die Kosten für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land bis zu einer Gesamtgröße von 25 MW pro Antragsteller.

Umfang der Förderung

Die Förderung, auf die kein Anspruch besteht und die unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel steht, erfolgt als Anteilsfinanzierung. Sie beträgt 70 Prozent der gesamten Planungs- und Genehmigungskosten, maximal jedoch 200.000 Euro. Anrechnungsfähig sind dabei sämtliche Vorplanungskosten (z.B. Machbarkeitsstudien, Standortanalysen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen), Kosten für notwendige Gutachten im Rahmen einer erforderlichen Bebauungsplan-Änderung sowie Rechts- und Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem Projekt, soweit diese grundlegende Fragen betreffen und nicht mit der Gründung der Bürgerenergiegesellschaft verbunden sind.

Nicht förderfähig sind demgegenüber beispielsweise die Investitionskosten für die Windenergieanlage(n), öffentlich-rechtliche Gebühren (z.B. für Genehmigungen) und Kosten für die Gründung der Gesellschaft. Auch Kosten für Dienst- oder Arbeitsverhältnisse können nicht angerechnet werden.

Rückzahlung der Förderung

Ob der gewährte Zuschuss zurückgezahlt werden muss oder nicht, hängt im Ergebnis davon ab, ob die Planungen der Bürgerenergiegesellschaft erfolgreich waren. Es besteht die Pflicht zur vollständigen Rückzahlung, wenn innerhalb von zweieinhalb Jahren nach Zuschusszahlung ein Ausschreibungszuschlag erteilt oder eine gesetzliche Förderung nach § 22b EEG 2023 registriert wurde. Darüber hinaus muss der Antragsteller die Förderung auch in dem Fall zurückzahlen, dass zwar eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Projekt erteilt wurde, der Antragsteller aber innerhalb von zweieinhalb Jahren kein Gebot im Ausschreibungsverfahren abgegeben und auch keine gesetzliche Förderung § 22b EEG 2023 angemeldet hat. Beide Fristen sind nicht verlängerbar.

Dagegen muss der gewährte Zuschuss nicht zurückgezahlt werden, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Zuschusszahlung mindestens ein Gebot in einem EEG-Ausschreibungsverfahren abgegeben wurde, das aber wegen Überzeichnung der Ausschreibung nicht zum Zuge kam. Gleiches gilt für den Fall, dass die Genehmigungsfähigkeit des Projektes nicht gegeben ist.

Antragsverfahren

Förderanträge für Projekte, mit denen noch nicht begonnen worden ist, können seit 01.01.2023 beim BAFA gestellt werden. Als Vorhabenbeginn gilt dabei der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrages. Unverbindliche Angebote oder Vertragsangebote sind dagegen unschädlich. Weitere Informationen zum Antragsverfahren sowie einen Link zum elektronischen Antragsformular finden Sie auf der Homepage des BAFA (abrufbar hier). Kommen Sie bei Fragen rund um das Förderprogramm gern auf uns zu.

Quelle:
prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Autor:
Pressestelle
Link:
www.prometheus-recht.de/...
Keywords:
prometheus, Bürgerenergiegesellschaft, Förderung, Gesetzgeber, EEG, Inkrafttreten, Veröffentlichung, WIndenergieanlage
Windenergie Wiki:
MW



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