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EEG-Überraschungspaket im Strompreisbremsegesetz?
Dieses Artikelgesetz enthält auch einige durchaus überraschende Änderungsvorschläge für das EEG 2023. Allerdings wird in der Formulierungshilfe explizit darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagenen EEG-Änderungen noch innerhalb der Bundesregierung diskutiert werden, so dass diese zunächst mit Vorsicht zu genießen sind. Gleichwohl möchten wir an dieser Stelle schon einmal einen ersten Kurzüberblick geben:
Duldungspflicht für Anschlussleitungen
In einem neuen § 11a EEG 2023 könnte künftig eine Duldungspflicht für Anschlussleitungen niedergelegt werden, um den Anschluss von EE-Anlagen an das öffentliche Netz zu beschleunigen. Danach bedürfte es für die Kabelverlegung zwischen Anlage und Netzverknüpfungspunkt künftig weder eines Nutzungsvertrages noch einer dinglichen Sicherung. Vielmehr ist ein gesetzliches Schuldverhältnis angedacht, das den Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtige wie landwirtschaftliche Pächter der Grundstücke zur Duldung der Leitungsverlegung verpflichtet. Im Gegenzug soll der Betreiber der Leitung dem Grundstückseigentümer eine Entschädigung in Höhe von einmalig 5 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche zahlen. Im Detail sind hier jedoch noch viele Fragen offen, so dass abzuwarten bleibt, inwieweit sich diese durchaus begrüßenswerte Regelung durchsetzen kann.
Inflationsbedingte Anpassung von Höchstwerten und anzulegenden Werten
Sowohl im Solarbereich wie auch bei Windenergieanlagen ist der Zubau zuletzt aufgrund der stark gestiegenen Kosten für Investition und Betrieb ins Stocken geraten. Um dem entgegenzuwirken, sollen die Höchstwerte für Gebote für Windenergieanlagen sowie Solaranlagen des ersten Segments angehoben werden. Gleiches gilt für die gesetzlichen Fördersätze für Solaranlagen bis 1 MW. In welchem Umfang die Anhebung geplant ist, lässt die Formulierungshilfe allerdings noch offen. Hier werden die weiteren internen Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung abzuwarten sein.
Beihilferechtlich erforderliche Anpassungen
Schließlich werden einige beihilferechtlich erforderliche Korrekturen vorgeschlagen. So soll auch für Solaranlagen des ersten und zweiten Segments ein Mechanismus zur Verringerung des Ausschreibungsvolumens bei drohender Unterzeichnung eingeführt werden. Bisher war ein solcher Mechanismus im EEG nur für Windenergieanlagen an Land sowie für die jeweils letzten Ausschreibungsrunden im Jahr 2022 für Solaranlagen geregelt. Ausweislich der Entwurfsbegründung ist diese Anpassung im Zuge der Gespräche mit der Europäischen Kommission zur beihilferechtlichen Genehmigung des EEG 2023 notwendig geworden.
Ebenfalls im Zusammenhang mit der beihilferechtlichen Genehmigung des EEG steht eine geplante Anpassung der Regelungen zur finanziellen Förderung bei negativen Strompreisen. Derzeit ist in § 51 EEG 2021/2023 geregelt, dass die finanzielle Förderung entfällt, wenn der Spotmarktpreis für die Dauer von mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist. Dieser Förderausschluss soll künftig stufenweise erweitert werden: Für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 2024 sollen es drei, bei Inbetriebnahme im Jahr 2026 zwei aufeinanderfolgende Stunden sein. Anlagen, die ab 2027 neu in Betrieb genommen werden, würden danach bereits ab der ersten negativen Stunde keine Förderung mehr erhalten. Zudem soll der Schwellenwert für Neuanlagen, ab der eine Reduzierung des anzulegenden Wertes bei negativen Preisen greift, von 500 kW auf 400 kW gesenkt werden.
- Quelle:
- prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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- Pressestelle
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- prometheus, Erneuerbare, Klimaschutz, EEG, Bundesregierung, Formulierungshilfe, Strompreisbremnse, Überraschung, EEG 2023
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